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mabon selbst wieder hergestellt zu betrach ten, diefemnach über ihr Eigenthum in der Art i ju disponiren, wie diefes mit dem Interesse besteutschen Vaterlandes, und mit dem Wohl Cafeiner Familie vereinbarlich ist.

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Demnach erklärt der Unterzeichnete ferner im Namen seiner Familie ;...).

daß dieselbe, der geographischen Lage ihrer Be figungen gemäß sich dem Schuß und der Ho.

heit Ses Königs von Preus

fen freiwillig unterwirft, in der vers #trauensvollen Voraussetzung, daß Se. königli che Majestät nach Höchstders Großmuth und Ges rechtigkeit geruhen werden, sie ihren früheren Verhältnissen gemäß zu behandeln, und ihr die 212 Vorzüge zu erhalten, deren fie fich vor ihrer Unterdrückung zu erfreuen gehabt hat, in so -weit folche mit dem allgemeinen Wohl des teuts schen Vaterlandes zu vereinigen · find.nos nag

Nur durch eine solche freiwillige Anschlies Fung an benachbarte gröffere Staaten, wird nach des Unterzeichneten Heberzeugung, der durch Die RheinConföderation, umgestoffene Rechtszustand in Teutschland hergestellt, und das Bedürfniß der genwärtigen Lage zugleich befriediget werden können. Und da der so glorreich beendigte Krieg nur für Recht und Gerechtigkeit, Gerechtigkeit, und gegen alle gewaltsamen unterdrückungen geführt worden ift, so glauben auch die von ihren ehemaligen Mitstånden unterdrückten teutschen Fürstenhäuser, auf die Wohlthaten des glücklichen Ausgangs dieses Krie ges Anspruch machen zu dürfen, besonders da fie zu der früheren traurigen Lage von Teutschland auf Weise beigetragen haben.

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Alle ohne eine freiwillige Unterwèrfung vorgenommenen Austauschungen, Abtretungen, Zer stückelungen und Veräußerungen, würden nur als Gewalttharen betrachtet werden können, jedem rechtlichen Begriffe widerstreiten, und nur den Wunsch erzeugen denselben verändert zu seheneverŷ

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Der Unterzeichnete glaubt die gegenwärtige Er. klärung mit der Bemerkung schließen zu dürfen, wie er die gewiffe Ueberzeugung hegt, daß fast alle mit seiner Familie in gleicher Lage befindlichen reichs. ständischen Häuser dieselben Gesinnungen theilen, und sich unter gerechten und billigen Bedingungen Ben machtigeren Nachbarn, von denen fie Schuß und Beistand zu erwarten haben; gern freiwillig anschließen werden, weit entfernt, For. Derungen zu machen, welche dem gemeinsamen Intereffe des gesammten teutschen Vaterlandes nachtheilig seyn "könnten, oder sich Aufopferun gen entziehen zu wollen, welche das öffentliche Wohl von allen erheischt. to deal wit

** Nur" Gerechtigkeit werden sie verlangen} und Schuß gegen Gewalt, der jedem Unterdrückten und Beraubten gewährt werden muß, wenn der ge fellschaftliche Zustand bestehen soll.

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Wien, den 27. April 1815.21

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Phone Wilhelm Fürst zu Saynnittgenstein "und 0. henstein.

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des Herrn Fürsten Wilhelm von Sayn Wittgenstein an Se. Majeståt den König von Preuß sen, womit derselbe seine dem Congreß übergebene Note vom 27. April 18.15 übersendet; datirt Wien den 27. April 1815.

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Ich wage es, Ew. Königlichen Majesiåt unterthänigst hier angefügt eine, Namens meiner Fami lie von mir an den Congreß übergebene Erfl& rung zu übersenden, und verbinde damit die ehrer. bietigste Bitte, daß Allerhöchstdieselben geruhen moi gen, den Inhalt derselben als einen Beweis von mets ner, und meiner Familie treuesten Anhänglichkeit zu betrachten, in der Hoffung, daß Ew. Königlichè Majestät den Antrag meiner Familie huldreichst ans zunehmen geruhen werden.

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Darf ich noch weiter die unterthänigste Bittẻ Hinzufügen, daß Älerhöchfidiefelben gnädigst geruhen wollen, bei dem Congreß erklären zu lassen, bak Ew. Königliche Majestät denselben anzuneh men beschlossen haben; so wird dieses, so weit ich zu urtheilen vermag, auch einen Weg zeigen auf welchem der bis zu dem Jahr 1806 in Teutschland bestandene Rechtszustand der Reichsstände unter fich, ohne Ungerechtigkeit möglichst hergestellt, und zugleich das Bedürfniß der neueren Zeit einer bereinfachten und kräftigeren NationalVertheis Digung gegen duffere Feinde, und einer gleich. förmlicheren Rechtspflege im Innern volls kommen befriediget werden kann.

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Alle übrigen teutschen Fürsten müssen die Vors juge desselben anerkennen, weil er von der Gerech tigkeit vorgezeichnet ist, und selbst alle übrigen Für Acten d. Congr. 11. Bd. 2. Heft.

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sten dürften dadurch in die Nothwendigkeit gesetzt werden, Einleitungen zu treffen, daß die durch den aufgelöseten Rheinbund unter ihre Über. herrlichkeit gezwungenen Fürsten, sich für die Zukunft freiwillig unter ihren 'Schuß geben.

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Die Häuser Solms, Wied w. werden dem Beispiele meiner Familie gewiß folgen, und ihren Wunsch, nach einer Vereinigung unter den Schuß Ew. Königl. Maj. in ähnlicher Art, bei dem Con greß erklären.

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Würden auch gleich Ew. Königl. Majestät die Besitzungen aller dieser Familien, ohne deren Ein. willigung, durch Austauschung oder Unter bandlung mit Höchstdero Staaten vereinigen kön. nen, so würde doch dieses ich wage es mit ehre furchtvoller Freimüthigkeit zu sagen Allerhöchst. benenselben keinen rechtlichen Besitz gewähren, sondern diese Vereinigung würde nur eine Fort sehung der früher von dem Stifter des Rhein, bundes veranlaßten Gewaltthaten seyn, gegen welche sich Em. Königliche Majestät eben so groß. müthig als gerecht erklärt haben. Alle jene Familien würden sich zwar der Macht fügen müssen; aber gewiß nur mit demselben Gefühl, von welchem sie im Jahre 1806 niedergebeugt worden sind, und mit dem ewig erneuerten, Wunsch, nach einer, der Ges rechtigkeit angemessenen, Veränderung.

Wenn Fürsten dadurch, daß Länder ihnen jest wieder entzogen werden, die bisher von ihnen in der widerrechtlichsten Unterjochung ge halten wurden, deren Besiß ihnen Niemand bestäti gen konnte, und deren fernere Beibehaltung ihnen schon die blosse Rechtlichkeit nicht gestattet, für wel che sie diesemnach eine Entschädigung zufordern,

ganz unmöglich berechtiget feyn können, etwas perlieren; so wird sich, falls es dennoch für nothwendig erachtet werden follte, wohl noch eine Gelegenheit zu einem anderweiten Ersag für fie finden. Und wenn auch Ew. Königliche Majeståt aus Großmuth geneigt seyn sollten zu diesem Zweck einige Aufopferungen zu machen, so dürfte es doch nicht gerathen seyn, und könnten früher oder spåter Allerhöchstdero Interesse nur nachtheilig werden, wenn dadurch die freiwillig › dargebrachten Vereinigungen vorher mediatisirt gewesener Befißungen, unter Allerhöchstdero Oberherrschaft das Ansehen erkauf ter oder eingetauschter Acquisitionen er hielten, da diese Erwerbungsarten den Mangel eines ürsprünglich rechtlichen Befißtitels, und eines dadurch begründeten Verdufferungsrechts der Verkäufer, auf keine Weise würden ersehen können. Wien am 27. April 1815. n ba

Wilhelm Fürst zu Sayn Witts genstein und Hohenstein.

Num. XVII. 19

Antwort

Sr. Majestät des Königs von Preussen auf vorstehendes Schreiben des Herrn Fürsten Wil. helm von Sayn Wittgenstein; datirt Bien den 1. Mai 1815.

Mein Herr Fürst!

MassDer in Ihrer Eingabe vom 27. v. M. enthaltene Antrag Ihres Hauses, hat meinen vollkomme nen Beifall. ⠀⠀ Ich habe daher meinem StaatsCanje ler, dem Herrn Fürsten von Hardènberg, Auftrag

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