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baß Se. Erlaucht, der geographischen Lage Sher rer Besigungen gemäß, dem Schutze und der obersten Hoheit Sr. Majestät des Königs von Preussen, Sich und Ihre Besißun•~ a gen freiwillig unterwerfen, in der fes sten und zuversichtlichen Voraussegung, daß Se. Königliche Majestät nach Höchstihrer Großmuth und Gerechtigkeit geruhen werden, Sie Ihren frühern Verhältnissen, so wie dem Constitutions Plane vom 10. Febr. 1815, §. 69 — 75 *), gemäß allergnädigst zu behandeln, und Ihnen bie Vorzüge huldvoll zu erhalten, deren Sie Sich, vor Ihrer rechtswidrigen Unterdrückung, als Reichsstand zu erfreuen gehabt haben, in fo weit solche Rechte und Vorzüge mit dem all gemeinen Wohle des teutschen Vaterlandes ver einbarlich find.

Nur durch eine solche freiwillige Anschlies fung an dazu geeignete

durch den Rheinbund vere Staaten kann der

Rechtszustand in Teutschland wieder hergestellt, und mit den der. maligen Verhältnissen in Harmonie gesegt werden.

Da der so glorreich beendigte Krieg nur für Recht und Gerechtigkeit, somit gegen alle gewaltsa. men Unterdrückungen geführt worden ist; so glauben mit Recht auch die durch den Rheinbund unterdrück ten teutschen Fürstenhäuser, auf die Wohlthaten der guten Sache Anspruch machen zu können, und swar um so mehr, als gerade fie zu der vorherge gangenen traurigen Lage von Teutschland auf feine Weife beigetragen haben.

ઘરની

Alle ohne eine solche freiwillige Anschliessung an groffe Monarchien vorgenommenen AustauschunOben, Bd. 2, Heft 5, S. 6. 18. 55.”

gen, Abtretungen, Zérstückelungen und Ueberlieferun gen, können dagegen nur als Gewaltthaten ber trachtet werden, welche jedem rechtlichen Begriffe widerstreiten, und welche den Wunsch einer Verán derung selbst den entferntesten Nachkommen noch zur Pflicht machen müßten.

nur

Se. Erlaucht der Herr Graf von Bentheim Rheda begehren, mit allen ihren Leitensgenossen Gerechtigkeit, und den Schuß gegen Willkühr und Gewalt, welcher jedem Unterdrückten und Be raubten gewährt werden muß, wenn der gesellschaft, liche Zustand bestehen soll.

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Note

für sämmtliche Mitglieder des fürstlichen und gräflichen Hauses Solms, worin dieselben den kaiserlich streichischen, töniglich preussischen, und föniglich großbritannischhannsveri schen ersten Herrn CongreßBevollmächtigten erflå. ren, daß sie sich mit ihren Besißungen und Unter thanen, dem Schuß Sr. Maj. des König von Preuffen freiwillig übergeben;

datirt Wien, den 7. Mai 1815.

Die Familie der Fürsten und Grafen zu Solms, für welche die Unterzeichneten zu handeln befugt sind, gehört unter die Zähl jener unglück lichen reichsständischen Häuser, welche durch ben Rheinbund ihrer edelsten Gerechtsame und Vorzüge, Vermögens beraubt wurden.

und eines Theils ihres &

Die Erklärung Sr. Majestät des Königs von Preussen im Jahr 1806, und Sr. Majestät des Kaisers von Oestreich im Jahre 1809, wie mehrere später erschienenen Proclamationen der hohen verbündeten Monarchen, machen es überflüssig darüber Etwas zu sagen, daß bei die fer gewalthätigen Unterjochung kein rechtlicher Grund, nicht einmal ein Eroberungsrecht, statt gefunden hat; denn fie erfolgte mitten im Frieden. Die Mitglieder des Hauses Solms, fonnten mie sämmtliche ihre Unglücksgefährten, erwarten, daß nach der Auflösung des Rheinbundes von Seiten der Mitglieder desselben, eine Er flärung erfolgen würde, welche den gerechten An sprüchen, und frühern Verhältnissen der Erstern an gemessen gewesen wäre.

Von der Großmuth der höchsten Alliie. ten durften sie sich schmeicheln daß bei denen mit jenen teutschen Fürsten in dem Jahre 1813 abges schlossenen Acceffions Verträgen in Beziehung auf fie irgend eine für fie günstige und gerechte Bestimmung erfolgt seyn würde, und die früher erwähnten Erklärungen der verbündeten Monarchen über ihre Unterjochung, gaben dieser Hoffnung einen Grad von Zuversicht.

Unterdeffen find alle diese Erwartungen uner füllt geblieben, und jene Familien feufzen fort. dauernd unter demselben, und zum Theil unter einem noch hårteren Druck als der unmittelbar von Napo leon aufgelegte war; und auf alle deßhalb bei dem hohen Congreß eingereichten Vorstellungen, ist bis jetzt weder eine Antwort noch eine beruhigende Be. ftimmung erfolgt.

Unter diesen Umständen, finden sich Unterzeich nete, fraft obhabender Pflichten und Aufträge, für

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fdmmtliche Glieder des Hauses Solms zu erklären genöthiget :

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bag, da die Unterdrückung dieser Familie
und die Entziehung ihrer constitutionelleft
Rechte, welche der Rheinbund im Gefolge hatte,
einen unrechtlichen und gewaltsamen
Zustand herbeigeführet hat, wie solches in
den föniglich preussischen und kaiserlich · öftret.
chischen Manifesten öffentlich ausgesprochen work
den ist, die Mitglieder des Hauses Solms
fich vollkommen für berechtigt halten, nach
Auflösung des Rheinbundes, den Rechtszu
Rand vom Jahre 1805, als
als von
selbst wieder hergestellt zu betrachten,
und sowohl diesem nach, als auch in förmlicher
Berufung auf ihre unterm 27. December v.
J. bei dem hohen Congreß zu Wahrung ihrer
Rechte eingereichte Erklärung, über ihr Ei
genthum in der Art zu disponiren,
wie solches mit dem Interesse des reut.
schen Vaterlandes, mit dem Wohle ihs
rer Familie, und mit den Pflichten für
ihre Unterthanen, verträglich ist.

Die Unterzeichneten erklären daher weiter:

daß sämmtliche Mitglieder des Hauses Solms, sich mit ihren Befißungen und Unterthanen dem erhabenen Schuße Sr. Majestät des Königs von Preussen freiwil halig übergeben, in der festen und zuver. fichtlichen Voraussetzung, daß Allerhöchstdiesel. haben geruhen werden, denen desfalls von ihnen gemachten allerunterthänigsten Anträgen zu will. fahren, und ihnen einen Zustand zu gewähren, welcher ihren, vor der Unterjochung bestande.

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