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chen feindlichen Einfall in ein teutsches Gebiet muß die thatige Hülfe des Bundes sogleich nach der in den weiter unten folgenden §§. festgesetzten Art, wie die Bundes truppen in Bewegung zu setzen sind, geleistet werden. §. 14. (20.)

Ist der erste Rath in dem Falle, über Krieg und Frieden einen Schluß zu fassen, so wird von demselben ein Ausschuß des zweiten zugezogen, welcher bei der Slußfassung mit zwei Stimmen zu erscheinen hat. N. N. find, als erste Repräsentanten des zweiten Raths, beständige Mitglieder dieses Ausschusses. Diesen werden `drei andere zugetheilt, welche von dem zweiten Rath durch Mehrheit der Stimmen auf die Dauer von einer Sißung zur andern erwählt werden.

§. 15. (22.)

Bei einem abzuschliessenden Frieden, steht dem ers ften Rathe nicht zu, über das Gebiet eines Bundes gliedes, oder über einen Theil desselben zu verfügen, ohne Zuziehung des Bethätigten, und ohne daß daraus für den Bund die Verbindlichkeit entspringe, dieses Buns desglied für den ohne dessen Schuld erlittenen Verlust verhältnißmäßig möglichst zu entschädiger. Die Bestim mung der Art, wie demselben genügt werden könne, muß mit Zuziehung des Betheiligten geschehen.

§. 16. (23.)

Staatsverträge, welche mit Auswärtigen geschlossen werden, find, sofern sie Gesetze zu ihrer Voll zi-hung erfordern, der Genehmigung des ersten und zweis ten Raths, als gefeßgebenden Körpers, zu unterwerfen. §. 17. (24.)

Der Antheil des ersten Raths an der Geseßges bung, als dem eigentlichen Geschäfte des zweiten Raths, besteht darin, daß er

1) Gesezentwürfe zur Berathschlagung mit theilt;

2) über die von dem zweiten Rath hierauf, oder von selbst an ihn kommenden Gesetzvorschläge, auch an seinem Theile in Berathung eingeht.

Wie alsdann aus dieser seiner Berathung, und dem vom zweiten Rath gemachten Vorschlag, ein wirkliches Gesek entstehe, ist §. 22. bestimmt.

Zweiter Rath.

§. 19.

Der zweite Rath 'besteht aus allen Mitgliedern des Bundes, welche mit dem Stimmrechte bei den Be rathungen begabt sind. Dieselben üben entweder Viril oder CuriatStimmen aus.

Die Aufzählung der Stimmen, muß bis zur Festsegung des Besikstandes aller teutschen Staaten, vorbes halten bleiben.

$. 19.

Er versammelt sich jährlich in der nåmlichen Stadt, wie der erste Rath. Die Dauer der Versammlung hängt von der Natur der vorliegenden Geschäfte ab; der Rath ist aber befugt, diejenigen Gegenstände, deren Vollendung die Sißung zu sehr verlängern würde, zu der nächsten aufzuschieben.

§. 20.

Der Wirkungskreis des zweiten Raths dehnt. sich auf alle Gegenstände aus, welche Stoff zu einem allgemeinen, für ganz Teutschland geltenden Gese Be abgeben können.

Das erste Mitglied im Range führt, wie in dent ersten Rathe, den Vorsitz, ohne mit demselben beson dere Vorrechte zu verbinden.

Die Abstimmung der Bevollmächtigten geschieht im zweiten Bundesrathe, wie in dem ersten, nach der Ordnung, welche dieselben in dem ehemaligen teutschen

Reiche unter sich beobachteten. Diese Ordnung begründet jedoch, ausser dem Kreise der teutschen Angelegenheiten, teinerlei Rangverschiedenheit unter den Höfen und Staa, ten selbst.

§. 21.

Die Gegenstände werden durch den ersten Rath in Vorschlag gebracht; indeß steht es jedem Mitgliede des zweiten Raths zu, einen Vorschlag in Berathung zu bringen, in sofern er wirklich auf Bundesangelegenheiten Bezug hat.

§. 22.

Der in Vorschlag gebrachte Gegenstand wird von dem zweiten Rath in Berathung genommen, und darüber nach Mehrheit der Stimmen ein Beschluß gefaßt.

Dieser Schluß wird sodann an den ersten Rath gebracht, und von demselben entweder angenommen, oder verworfen. Im lehen Falle wird er von dem ersten Rath, nebst Zuziehung des Ausschusses des zweiten Raths, neuerdings in Berathung genommen, und die definitive Entscheidung durch abermalige Abstimmung hervorgebracht.

In Fällen, wo es zweifelhaft ist, ob ein Gegenstand zum Vortrage im zweiten Rathe geeignet ist, wird darüber von dem ersten Rathe mit Zuziehung des Ausschusses des zweiten Raths entschieden.

§. 23.

In den Fällen, wo der erste Rath über Krieg und Frieden einen Schluß zu fassen hat, wird von demselben ein Ausschuß des zweiten Raths zugezogen, wie solcher §. 14. festgesetzt worden.

§. 24.

Der §. 14. bestimmte Ausschuß des zweiten Raths, bleibt an dem Orte der Bundesversammlung beståndig beifammen. Er wird von dem zweiten Rath für alle jene Falle bevollmächtigt, welche eine schleunige Berathung er

fordern, oder in welchen derfelbe bei den Verhandlungen des ersten Raths zu erscheinen hat.

Unter Personal beider Räthe.

§. 25.

Beide Räthe haben nur eine Canzlei und ein Archiv, jedoch in zwei Abtheilungen geschieden. An der Wahl der dabei anzustellenden Personen, nehmen beide Räthe Theil.

Kreisvorsteher.
§. 26.

Die Kreisvorsteher haben ein doppeltes Verhältniß:

1) als Fürsten, welche im Namen des Bundes handeln ;

2)

als Kreisstände, welche als Directoren der Kreisversammlungen mit ihren Mitstånden für das Wohl ihrer Kreise thätig sind.

Verhältniß der Kreisvorsteher als Beauf tragte des Bundes.

Allgemein.
§. 27.

In Absicht des ersten Verhältnisses, find sie Bea auftragte des Bundes, und stehen als solche unter der Aufsicht des ersten Raths, welchem sie für die Gegenstånde ihres Amts untergeordnet und verantwortlich sind. Der Bundesvertrag und die ihnen mitzutheilenden Bundesschlüsse sind die Richtschnur ihres Betragens.

§. . 28.

Der Wirkungskreis der Kreisvorsteher beschränkt sich genau auf die ihnen im Bundesvertrage übertragenen Arten von Gegenständen. Beschwerden von Ständen ihrer Kreise, können daher nicht bei ihnen, sondern nur

unmittelbar bei dem ersten Rathe, oder bei dem Bunt desgerichte angebracht werden.

§. 29. (13.)

Beschwerden gegen die Kreisvorsteher selbst,fie mögen Gegenstände ihrer Amtsführung betreffen, oder nicht, werden, wie die gegen andere Mitglieder des Bundes, bei dem ersten Rathe angebracht, und von dem, selben untersucht. Wenn fie gegründet gefunden werden, so felgt die Abhülfe auf eben die Weise, wie §. 49. bes stimmt ist. Nur daß die Vollziehung des deßhalb zu ́ertheilenden Auftrags, einem andern Kreisvorsteher übertragen wird.

§. 30.

Die zu dem Amte der Kreisvorsteher gehörenden Gegenstände, find folgende:

a) die Aufrechthaltung des Bundesvertrags und die Vollstreckung der einzelnen Bundesschlüsse in ihrem Kreise;

b) die oberste Aufsicht über das Kriegswesen als ler Stände desselben;

e) die Bildung eines gemeinschaftlichen Gerichtshofes, für diejenigen Stände des Kreises, welchen, nach weiter unten zu bestimmenden Grundsäßen, das Recht der dritten Instanz nicht zusteht.

Insbesondere,

1) in Absicht auf die Vollstreckung der
Bundesschlüsse.

§. 31.

Die Bundesschlüsse werden dem Kreisvorsteher vom erften Bundesrathe zugeschickt. Diese theilen sie den Etånden ihres Kreises mit, fordern sie auf, denselben Genüge zu leisten, und üben die gehörige Aufsicht über die Befolgung aus.

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