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lich-8 streichischen ersten Bevollmächtigten, Herrn Fürsten von Metternich, von dem königlich - preus. fischen ersten Bevollmächtigten, Herrn Fürsten von Hardenberg, zu Baden bei Wien in einer Conferenz mitgetheilt. Ift abgedruckt, oben Bd. I, Heft 1, S. 45ff.

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2) Zwolf Artikel, die bei den dreizehn Conferenzen, welche fünf teutsche Mächte Destreich, Preussen, Baiern, Hannover und Wirtemberg — zu Abfassung einer teutschen BundesActe, vom 14. Oct. bis 16. Nov. 1814 zu Wien hielten (deren Protocolle oben Bd. II, Heft 5, S. 64 ff. heft 6, S. 145 ff.), zur Grundlage dienten. Dieser Entwurf ward eben. falls von königlich - preussischer Seite vorgelegt. Er steht oben, Bd. I, Heft 1, S. 57 ff., und ward in dem Protocoll vom 16. Oct. 1814 (Bd. II, Heft 5, 6.79, §. 4,) von dem Herrn Fürsten von Metternich für zwischen Oestreich und Preussen,,con certirt angegeben.

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3) Entwurf einer Grundlage der teutschen Bundesverfassung. Von einem kaiserlichsstréich i fchen Herrn Minister *), im December 1814. Oben, Bd. II, Heft 5, S. 1 ff.

4) Entwurf einer Verfassung des zu errich tenden teutschen Staatenbundes, mit Vertheilung der Bundesstaaten in Kreise. Von den königlich preussischen Herren Bevollmächtigten vorgelegt, im Febr. 1815. Oben, Bd. II, Heft 5, S. 18-54

5) Entwurf einer Verfassung des zu errich tenden teutschen Staatenbundes, ohne Vertheilung. ber Bundesstaaten in Kreise. Von den königlich. preussischen Herren Bevollmächtigten vorgelegt, Im Febr. 1815. Oben, Bd. II, Heft 6, S. 55~64.

*Man nennt den Frhrn. von Wessenberg.

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Diese beiden Entwürfe, die ausführlichsten un ter allen, beide aus der Feder des Freiherrn von Humboldt, wurden von preuffischer Seite bem kaiserlich streichischen ersten Bevollmächtigten, Herrn Fürsten von Metternich, mit einer ausführ licen Note, datirt vom 10. Febr. 1815, überge ben, welche in gewiffer Art die Stelle eines preus fifchen amtlichen Commentars über dieselben vertritt. Diese Note befindet sich oben, Bd. II, H. 5, S. 6 18.

6) Entwurf eines Bundesvertrags der fous

verainen Fürsten und freien Städte Teutschlands, enthaltend die wichtigsten Grundfäße der Bundesverfassung, deren weitere Ausführung, so wie die Abfaffung der organischen Gefeße des Bundes, einer nachfolgenden Berathung vorbehalten bleiben soll. Vorgelegt von den königlich, preussischen Herren Bevollmächtigten, im Anfang des Aprils 1815. Er steht gedruckt oben, Bd. I, heft 4, S. 104-111.

Als die ausführlichen Entwürfe Num. 4 und 5 von preussischer Seite vorgelegt wurden, am 10. Febr. 1815, konnte man den Berathschlagungen über die teutsche Bundes Acte einen längern Zeitraum, und während desselben der Acte selbst eine vollende. tere Ausbildung versprechen. Nachdem aber Buonaparte's unvermutheter Einfall in Frankreich, in fast allen Congreßverhandlungen zu einem schleunige ren Gang genöthigt hatte, mußte man auch den Vera handlungen über den teutschen Bund, ein kürzeres chronologisches Ziel stecken, und für die BundesAc te fich mit einem mindern Grad von Vollendung be gnügen. Jene ausführlicheren preyfischen Entwürfe, fonnten für die Verhandlungen nun weniger brauch bar scheinen. Vermuthlich deßwegen, folgte daher jeht der abgekürzte Entwurf Num. 6. Einer Kreiseintheilung ward darin nicht erwähnt. Die Abnet.

gung der meisten künftigen Bundesglieder gegen dien selbe, war auf dem Congreß zu merkbar geworden.“

7) Abermaliger Entwurf der Verfassung eines zu errichtenden teutschen Staatenbundes, von den königlich preussischen Herren Bevollmächtig. ten übergeben, im Mai 1815. Folgt unten, in diesem Heft, unter Num. XXVIII.

8) Entwurf einer Grundlage der Verfassung bes teutschen Staatenbundes, von kaiserlich-dstret chischer Seite, im Mai 1815. Folgt unten in diesem Heft, Num. XXIX.

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9) Plan zu einer Grundlage der Verfassung des teutschen Staatenbundes, in einer Versammlung Der Bevollmächtigten der künftigen Bundesglieder am 23. Mai 1815, von dem kaiserlich öftreichischen ersten Bevollmächtigten, Herrn Fürsten von Metternich, vorgelegt, mit der Erklärung, daß solches in Einverständniß mit Sr. Majestät dem König von Preussen geschehe. Folgt unten, in diesem Heft, Num. XXX.

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Dieser Plan diente als Grundlage der Verhand. Lungen in den sieben ersten Sigungen der Bevoll. mächtigten der Bundesglieder, in den unten in die, fem und dem folgenden Heft abgedruckten Protocollen vom 23. 26. 29. 30. 31. Mai, 1. und 2. Jun. 1815. Ihm folgte, in Gemäßheit der genannten Verhandlungen,

10) Neuere Abfassung der teutschen BunbesActe in zwanzig Artikeln. Diese ist unten als Beilage, Num. 6, zu dem fiebenten Conferen¡Proto.coll vom 2. Jun. 1815 abgedruckt. Sie ist der leg te förmliche Entwurf, verfaßt von einer in der sechsten Sigung beschlossenen RedactionsCommission welche aus dem fürstlich - schaumburg - lippischen Herrn

Regierungs Präsidenten von Berg und dem Senatog der freien Hansestadt Bremen, › Herrn Smidt, bes stand. Unmittelbar auf sie, folgte die wirkliche Bun desActe oder der Grundvertrag des teutschen Bundes, batirt Wien den 8. Jun. 1815.

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Es fällt in die Augen, daß in Entwerfung der Plane zu der teutschen Bundesverfassung, von könig. fich preussischer Seite die meiste Thätigkeit ent wickelt ward. Unter zehn Entwürfen, find fünf durchaus dieses Ursprunges (Num. 1, 4, 5, 6 und 7) und zwei (Num. 2 und 9) find es wenigstens zum gröffern Theil; diejenigen, welche pon dem Prå fidenten der Versammlung, dem Herrn Fürsten von Metternich, als zur Grundlage bet den Ver. handlungen bestimmt, vorgelegt wurden, mit der Erklärung, der eine, daß er von Destreich und Preussen concertirt feh, der andere, daß Preussen einverstanden sey. Von Streichischer Seite kas men die Entwürfe Num. 3 und 8. Der Entwurf Num. 10, von einer dazu ernannten RedactionsCommission verfaßt, ist bloß als Resultat der bis dahin statt gehabten Conferenzen anzusehen,

Entwürfe zu Abfaffung einzelner Artikel, kommen in den Protocollen, sowohl in denjeni. gen vom October und November 1814, als auch in denen vom Mat und Junius 1815, und in deren Beilagen, vielfältig vor. Die umfassendsten dies fer Art find: der baierische, in einer Beilage (Num. 5) zu dem zweiten Conferenz Protocoll vom 26. Mai" 1815, dann die baierischen und mir tembergischen Erklärungen, in den Beilagen A und B zu dem Protocoll vom 20. Oct. 1814.

In Hinsicht auf die Ordnung, in welcher die Entwürfe der BundesActe in diefer Sammlung ab.

gedruckt sind, ist zu bemerken, daß gegen des Hers ausgebers bestimmte, von Wien aus ertheilte Anweisung, Num. 6 vor Num. 3, statt hinter Num. 5, bann Num. 3, 4, 5 u. 6, statt nach den Congreß. Protocollen vom October und November 1814, Dor folchen abgedruckt worden seyen.

Num. XXVIII.

Abermaliger Entwurf

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der Verfassung eines zu errichtenden teutschen Staaten bundes, von den königlich - preussis schen Herren Bevollmächtigten übergeben, im Mat 1815.

Auf das Neue durchgesehen und verändert *) am 30. April 1815, und hierauf am 1. Mai 1815 von den königlich-preussischen Herren Bevoll mächtigten dem kaiserlich, dstreichischen ersten Bevollmächtigten, Herrn Fürsten von Metter nich, übergeben am 1. Mai 1815.

Anmerkung.

Die preussischen Bevollmächtigten, welche die folgenden Artikel zu einem Bundesvertrage übergeben, haben ihre Meinung und die Absichten ihres Hofes über die künftige teutsche Verfassung, in zwei ausführlichen, dem Herrn Fürsten von Metternich

Diese Neufferung bezieht sich auf den nächstvorhergehenden (oben Bd. 1, Heft 4, S. 104 ff. abgedruckten) Ente wurf eines Bundesvertrags, welcher ebenfalls von den königlich preussischen Herren Bevollmäch= tigten im Anfang des Aprils 1815 vorgelegt ward. Anm. d. H.

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