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Bundesverfassung oder aus derfelben herfliessenden Rechte. Die Vollstreckung seiner Urtheilsprüche geschieht durch den Bundesrath, und das, Gericht besißt für fich weder obrigkeitliche Gewalt, noch so genannte freiwillige Gerichtbarkeit.

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Ju allen teutschen Staaten, wird die beste hende land ständische Verfaffung erhalten, oder eine neue, dergestalt zu organisirende, daß alle Clas fen der Staatsbürger daran Theil nehmen, eine geführt, damit den Landständen das Recht der Bea willigung neuer Steuern, der Berathung

über Landesgefeße, welche Eigenthum oder persönliche Freiheit betreffen, die Beschwer deführung über bemerkte Verwaltungsmißbräuche, und die Vertretung der Verfassung und der aus ihr herfliessenden Rechte Einzelner, zustehen..

Die einmal verfassungsmåsig bestimmten Rechte der Landstände, werden unter den Schuß und die Garantie des Bundes gestellt.

Allen Einwohnern zum teutschen Bunde gehd. render Provinzen, wird von den Mitgliedern des Bundes das, nur durch die allgemeine Pflicht der Landesvertheidigung beschränkte, Recht der Aus. wanderung in einen andern teutschen Staat, des Webertritts in fremde teutsche Civil und Militär Dienste, und der Bildung auf frem ben teutschen Lehranstalten, so wie angemes fene Preßfreiheit zugesichert, welche leßte aber keinesweges die Verantwortlichkeit der Verfasser, Verleger oder Drucker, sowohl gegen den Staat als gegen Privatleute, und zweckmäßige polizeiliche Auf ficht auf periodische und Flugschriften, ausschließt. Die Rechte der Schriftsteller und Verleger werden, burch ein allgemeines Gesetz, gegen den Nachdruck gesichert.

Die drei christlichen Religions Par. teten geniessen in allen teutschen Staaten gleiche Rechte, und den Bekennern des jüdischen Glau» bens werden, in so fern sie sich der Leistung aller Bürgerplichten unterziehen, dte derselben entspres chenden Bürgerrechte eingeräumt.

§. 40..

Das Verhältniß der ehemaligent, burch bie Stiftung des Rheinbundes und feit dieser Zeit mits telbar gewordenen Reichsstånde zu ́denjenta Acten d. Congr. II. Bd. 3. Heft.

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gen gröffern Staaten, von welchen sie Theile auss machen, und die daraus für sie herflieffenden Rech te, werben, durch ausdrückliche Uebertragung in die organischen Geseze des Bundes, unter die Garantie desselben gestellt. Im Allgemeinen wird schon hier festgefeßt, daß die zu dieser Classe gehörenden Für. Fen, Grafen und Herren, ausser dem privilegirs ten Gerichtstand und übrigen persönlichen Eh. renrechten, der Autonomie in ihren Familiens Verhältnissen, und der ersten, und in so fern es die Gröffe ihrer Befihungen erlaubt, auch der zweiten Instanz, alle diejenigen Rechte besißen sollen, wela che nicht zu den höhern Regierungsrechten gehören. Sie werden zugleich als Standes herren die ersten Landstände bilden. Ob und in wiefern sie auch mit Curiat Stimmen in der Bundesversam m» lung und in Kreisversammlungen, wenn es folche gibt, Theil nehmen werden, hångt von der Bestimmung der künftigen organischen Geseze ab. Diejenigen Staaten, welchen Besitzungen solcher ehe. maligen Reichsstände, vermöge der Verhandlungen des wiener Congresses, angeschlossen werden, erfla ren, ihnen alle Rechte und Vortheile einräumen zu wollen, welche mit der Theilnahme an der Militär. Verfassung und an den Kriegslasten, mit dem ihnen zu ertheilenden Schuß, und mit der nothwendigen Sorge, die Bewohner dieser Befihungen an der Land. standschaft, den Gefeßen und der Oberaufsicht des grössern Staates Theil nehmen zu lassen, vereinbar find.

Anmerk. Wenn bei Artikel 3 die Organisation der Bun desversammlung gleich festgesezt wird, wie zu hoffen steht, wird die Frage wegen der Curiat Stimmen gleich in diesem Vertrage entschieden.

δ. It.

Die katholische Religion in Teutschland, wird, unter der Garantie des Bundes, eine so viel als möglich gleichförmige, zusammenhängende, und § die zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse nothwendigen Mittel sichernde Verfassung erhalten.

Die Rechte der Evangelischen, gehören in jedem Staate zur Landesverfassung und Ers haltung ihrer, auf Friedensschlüssen, Grundgefeßen, oder anderen gültigen Verträgen beruhenden Rechte, find dem Schuß des Bundes anvertraut.

§. 12.

Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrts Detrot angewiesenen R enten, der durch den ReichsbeputationsHauptschluß vom 25. Febr. 1803 festgesetten Pensionen geistlicher und weltlicher Personen, und des Sustentations Wesens zum Besten der Geistlichkeit des linken Rheinufers, wers ben ausdrücklich von dem Bunde garantirt; mit In begriff der Verfügungen des 75. Artikels des ReichsDeputationsschlusses, zu Gunsten des Fürstbischofs von Lüttich.

In Absicht des, dem Hause Thurn und Taxis, burch den 13. Artikel des erwähnten Deputations» Schlusses, aufs Neue zugesicherten Rechtes der Pos ften auf die Provinzen diesseit des Rheins, so wie folche zur Zeit des lüneviller Friedens bestanden, wird festgeseßt, daß, wenn zur Zeit der wegen Abs fassung der organischen Bundesgeseße vorzunehmen. den Berathung, nicht für gut gefunden werden sollte, bas fartsche PostWesen bestehen zu lassen, dasselbe dennoch in feinem Staate abgeschafft werden könne ohne Leistung des Ersaßes des daraus dem Hause Taxis erweislich zugehenden Schadens. Dieselbe Entschädigung wird auch da statt finden, wo die

Aufhebung seit 1803, gegen den Inhalt des Depu tationsSchlusses, bereits geschehen wäre.

§. 13.

Die zur Bundesversammlung, von den an derselben Theil nehmenden Fürsten und freien Städte zu ernennenden Abgeordneten, werden sich, unmittelbar nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats, in Frankfurt am Main versammeln, und fofort in Thätigkeit treten. Ihr erftes Geschäft wird die Abfassung der organischen oder Grundgesetze des Bundes seyn, welche von såmmilt chen Fürsten und freien Städten genehmigt und ratificirt werden müssen.

§. 14.

Die Ratificationen des gegenwärtigen Bunbesvertrags, sollen binnen sechs Wochen, nach der Unterzeichnung desselben, ausgewechselt werden.

So geschehen, und von sämmtlichen Bevollmäch. tigten mit ihrer eigenhändigen Unterschrift und dem Siegel ihrer Wappen versehen, zu Wien den . 1815.

XXIX.

Entwurf

einer Grundlage der Verfassung des teutschen Staaten bundes; von kaiserlich. dstreichischer Seite, im Mai 1815.

Art. I.

Die souverainen Fürsten und freien Ståbte Teutschlands, mit Einschluß von Oestreich und Preuf. sen, Danemark und den Niederlanden für ihre teuts schen Besitzungen, vereinigen sich zu einem teut schen Bunde.

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