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der Steuern und der allgemeinen LandesAnstalten besondere Rechte eingeräumt werden. Jes doch bleibt jedem einzelnen Staat überlassen, den Stånden eine der Landesart, dem Charakter der Einwohner und dem Herkommen gemäße Einrichtung zu geben.

14) Um die Lage der durch den Rheinbund oder nach deffen Errichtung mittelbar gewordenen Reichsftånde, so viel als die gegenwärtigen Verhältnisse ge statten, zu verbessern, sind die souverainen Bundes, glieder darin übereingekommen :

a) diese Stånde, als die ersten Standesherren in ihren Staaten, nach der ihnen gebührenden Rangordnung zu betrachten;

b) alle diejenigen, thre Personen, Familien und Besigungen betreffenden Rechte und Vorzüge zu versichern, welche mit den Regierungsrechten der Staaten, welchen sie angehören, vereinbarlich find. Hieher gehört:

1) die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufent. halt nach Gutdunken in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit ihm in Freundschaft lebenden Staate zu nehmen;

2) nach den Grundsäßen der frühern teutschen Verfassung, über ihre Güter und Familien Verhältnisse, selbstständig, für ihre Nach. kommenschaft verbindliche Verfügungen zu treffen; alle hierüber mit Errichtung des Rheinbundes erlassene Verordnungen wer den auffer Wirkung gefeßt;

3) die Ausübung der bürgerlichen und peinlis chen Gerichtspflege in erster Instanz, so wie auch der Ortspolizei auf ihren ehema, ligen unmittelbaren Gütern, jedoch nach Vorschrift der Bundesgeseße ;

Steuerfreiheit für ihre Personen, Schlösser, Häuser, eingezäunte Gårten und Jagden. Die nemlichen Rechte und Vorzüge werden dem ehemaligen unmittelbaren Adel zugestanden.” 15) Die BundesStaaten, in sofern sie nur teutsche Län der besißen, garantiren gemeinschaftlich ihren Unter. thanen folgende Rechte:

a) Gleichheit der bürgerlichen Rechte, für die christlichen Glaubensgenossen, nämlich Katholische, Lutherische und Reformirte.

NB. Wobei noch die Duldung der Juden zu erwähnen ist.

b) Die Aufhebung der Leibeigenschaft, wo sie noch besteht, binnen 3 Jahren, gegen Loskauf und Entschädigung der Leibherren.

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Das Recht, Liegenschaften ausserhalb des Staats, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als die Einwohner.

d) Das Recht des freien Wegzugs aus einem teuts schen BundesStaat in den andern, in sofern der Auswanderer zeigen kann, daß er im leßtern als Unterthan angenommen wird. Die Freiheit von allen Abzugs und ErbschaftsSteuern von aus, ziehendem Vermögen, welches in einen andern teutschen Staat übergeht.

NB. Hier kommt ein Vorbehalt wegen Erfül

lung der ConscriptionsVerbindlichkeit ein

zuschalten.

e) Für die Freiheit des Handels und Verkehrs, To wie der Schiffährt im Innern des teutschen Bundes, wird durch die Bundesgesetze gesorgt werden.

II.

Note

der königlich- preussischen Herren Bevollmächtig.› ten an den kaiserlich - § streichischen ersten Bevoll mächtigten, Herrn Fürsten von Metternich, das tirt Wien den 10. Febr. 1815, womit dieselben zwei neue Plane zu einer teutschen Bundesverfassung übersenden, den einen mit, den andern ohne Kreiseintheilung.

Da der Zeitpunkt nahe zu seyn scheint, wo es mög lich seyn wird, die Berathschlagungen über die teusche Bundesverfassung aufs Neue in Gang zu bringen, so geben sich die unterzeichneten königlich, preussischen Bevollmächtigten die Ehre, Sr. fürstlichen Gnaden dem Herrn Fürsten von Metternich in der Anlage die beiden Entwürfe *), den einen mit, den andern ohne Kreis Eintheilung, mitzutheilen, welche sie ihren legten Verabredungen nach, auszuarbeiten übernommen haben.

Sie schmeicheln sich, daß beide unparteiisch, und ohne Vorliebe für die eine oder die andere, ihnen zum Grund liegenden Ideen abgefaßt sind, und wenn mannun beide auf eben diese Weise mit einander vergleicht, erscheint der ohne KreisEintheilung zwar einfacher, fürs zer und allgemeiner anwendbar, allein der andere ist conféquenter in sich, und führt practisch gewißser zum Biel. Die aus dem Mangel einer Kreis Einthet lung unfehlbar entstehenden Nachtheile, find folgende.

1) Teutschland soll nach seiner neuen Verfassung, die nicht bloß die politische Selbstständigkeit, sondern auch

* Sie folgen beide unmittelbar nach gegenwärtiger Note.

die innere Sicherung der Rechte, und die allgemeine Wohlfahrt der Nation zum Zweck hat, ein in allen Thei len verbundenes Ganzes ausmachen.

In diesem nun wird nicht nur die Einwirkung ber CentralGewalt immer schwächer seyn, wenn sie geradezu, und ohne ein verfassungmåsig dazu bestimmtes Organ ge schieht, sondern auch die Verbindung der Einzelnen unter einander wird lockerer werden, wenn nur die immer losere allgemeine beståndig ist, die stårkeren besondern aber, dem Zufall und dem Wechsel überlassen bleiben. In die ser Hinsicht ist die KreisVerfassung, als eine Mittel stufe der Verbindung, schon in hohem Grade empfeh. lungswürdig.

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2) Die Aufrechthaltung der Bundesschlüsse, bei wirklich der Bundesversammlung ängezeigten Uebertretun gen, kann allerdings eben sowohl durch einzelne Aufträge, als durch Kreisvorsteher (welches Wort man dem der Kreisobersten in den Entwürfen vorgezogen hat) gefche. hen. Allein man muß immer gestehen, daß die Aufmerksamkeit der Kreisdirectoren auf solche vielleicht sonst nicht zur Sprache kommende Uebertretungen fehlt, und die Kreisverhältnisse günstige Gelegenheiten darbieten, daß eine gleiche Wachsamkeit auch von den Kreisstånden, auf den Kreisdirector selbst, gegen welchen jede Beschwerde erlaubt ist, und gegegenseitig auf einander, ausgeübt werde. Noch viel heilsamer ist es, daß durch die anhal tende gemeinschaftliche Beschäftigung der Kreisstånde mit Bundesangelegenheiten, manchen Abweichungen auf eine geschickte und sanfte Weise vorgebeugt werden kann.

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3) In der MilitårVerfassung åndert die Verschie denheit beider Entwürfe nichts ab, weil Bezirksabtheilungen in dieser Absicht immer nothwendig bleiben. Allein, in Absicht der Rechtspflege haben die Gesammtgerichte bei groffen Sprengeln immer den Nachtheil, daß die zu ihnen gehörenden Staaten zu entfernt, und in ihren Gefeßen

und Verfassungen zu verschiedenartig sind, bei kleinen hin. gegen den, daß eine gehörige Organisation derselben (schon wegen des Aufwandes) kaum zu erreichen ist, auch die Richter den persönlichen Verhältnissen der streis tenden Theile zu nahe bleiben.

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4) Der Mangel der Kreisversammlungen ist nicht gleichgültig; denn wenn sich auch allerdings durch Vers tråge und auf diplomatischem Wege dasjenige erreichen läßt, was nicht mehr auf verfassungsmäßigem möglich. ist, so kann hier immer ein Einzelner verhindern, was alle um ihn herumliegenden Fürsten ihrem Gesammtwohl zus träglich finden, und so find Verträge dieser Art immer wandelbar.

Bei wirklichen und gemeinschaftlichen Berathschla gungen dagegen, wirkt schon selbst, wenn die Stimmen mehrheit nicht verbindend seyn sollte, das gegenseitige Er wagen der Gründe und der sich zugleich aussprechende Wille Vieler sehr stark, und das einmal Beschlossene kann nicht ohne neue Berathschlagung, mit allen umgestoffen werden.

Es ist auch nicht zu läugnen, daß wenn mehrere Regierungen sich, in regelmäßig wiederkehrenden Ver. sammlungen, mit der Sorge für das Wohl desselben noch verbundenen Theils von Teutschland beschäftigen, sie mehr ein lebendiges und ein solches Interesse daran gewinnen, in welchem die einseitigen und eigensüchtigen. Ansichten, die sich sonst bei Groffen und Kleinen nur zu leicht einfinden, gegen einander abgeschliffen werden und die Berathschlagungen im zweiten Bundesrath gewinnen ficherlich, wenn mehrere Fürsten schon gemeinschaftlich ges faßte Meinungen, als wenn sie jeder seine einzelnen dazu mitbringen.

Was man auf der andern Seite den Kreisverfassun. gen entgegenseßt, ist, daß das Verhältniß der Kreisdis rectoren eine zu große Ungleichheit unter den teutschen

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