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c) Auch bei dem Besitz der ZehntGerechtsame, so wie fie solche bis jetzt besessen haben, werden sie ferner geschützt.

Und der Rott- oder NeubruchZehent in den mes diatisirten Distrikten, wird ihnen von der bisher vorgenommen Ausrottung, und der künftigen, in so lange verbleiben, bis etwa dieses Recht durch die Gesetzgebung ganz aufgehoben werden sollte. d) Auch die Bergwerke gehören zu dem Eigenthum der ehemaligen Reichsstände. Was sie an solchen in ih ren Gebieten besißen, verbleibt ihnen, und zwar frei von allen Bergzehnten.

Der Bau neuentdeckter, so wie die Ertheilung der Schürfscheine, gehört nicht zu den höheren Regierungsrechten der Landesfürsten, auch können diese nicht neue Bergwerke mit einer andern Abgabe, als der gewöhnlichen Steuer belegen. Jedoch müssen die Mediatisirten nicht nur, bei dem Betrieb ihrer Bergwerke, die allgemeinen Bergwerks Anordnungen genau befolgen, und sich der Oberaufsicht auf den Betrieb, und den Anordnungen des Staats zum Beften desselben fügen, sondern auch bei allen Erzeugniffen derselben der Landesregierung das Vorkaufsi recht zu den laufenden Preisen einräumen. e) Wenn ehemaligen Reichsständen durch den Reichsdeputations Receß Zölle zur Entschädigung angewiesen sind, so sollen ihnen dieselben entweder verbleiben, oder sie eine Schadloshaltung dafür empfangen. §. 67.

8) Die mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs, stånde behalten das Recht der Besegung der Pfarr- und Schulstellen, der Aufsicht über ihr Kirchen- und Schulwesen, und die Verwaltung des Vermögens ihrer Kir chen und milden Stiftungen durch eigene Behörden, jedoch immer unter Befolgung der Landesgefeße und unter der Leitung der obersten Kirchen- und Schulbehörden.

§. 68.

9) Als Ehrenrechte sollen den mediatifirten vors maligen Reichsstånden insbesondere zustehen:

a) Der persönliche Gerichtsstand bei der höchsten Ges richtsstelle des Landes, so fern andere von Adel und der Fiscus dieses Vorrechtes geniessen.

b) Der privilegirte Gerichtsstand der den obersten Lan desgerichten unmittelbar untergeordneten (schriftsäffigen) Vassallen als RealForum.

c) Das Recht der AustrågalJnstang in peinlichen Fål. len, welches jedoch nur die Häupter der Familien geniessen.

d) Die Ertheilung des Prådicats: Herr in allen Ausfertigungen der LandesCollegien.

e) Das Kirchengebet.

f) Das Trauergeläute bei Sterbefällen in der Familie des Mediatisirten.

§. 69.

Diejenigen mittelbar gewordenen vormaligen Reichsftånde: deren Besißungen zu nicht mehr bestehenden Regierungen geschlagen worden, oder von den noch bestehen, den, zu welchen sie gehörten, getrennt worden sind, werden in folgendes Verhältniß mit denjenigen Staaten ge.. seßt, mit welchen sie gegenwärtig vereinigt werden.

§. 70.

Sie gehören nicht zu den Landstånden, sondern bleis ben, als eigene Kreisstånde, für sich bestehen.

S. 71.

Sie können aber keine eigenen Truppen halten, sondern ihre Unterthanen find der MilitärConscription des Staats unterworfen. Jedoch steht ihnen frei, Ehrenwachen zu halten.

§. 72.

In Absicht der Rechtspflege treten sie, wenn sie ehes mals zwei Instanzen gehabt haben, und ihre Befihungen

eine Volkszahl von 20 bis 25,000 Seelen erreichen, in das Verhältniß derjenigen Kreisstånde, welchen das Recht der dritten Instanz nicht zusteht, und ernennen Beisißer zu den Kreisgerichten, im Verhältniß der Zahl ihrer Unterthanen.

Die von ihren Gerichten gefällten peinlichen Erkenntnisse, find gleichfalls der Revision der Kreisgerichte in zweiter Instanz unterworfen; allein die alsdann erkannte Strafe kann von ihnen gemildert, oder erlassen werden.

Haben sie im ehemaligen Reiche nur das Recht einer Instanz gehabt, oder enthalten ihre Befihungen nicht eine Volkszahl von 20 bis 25,000 Seelen, so müssen ihre Unterthanen in der zweiten bei den Gerichten des Staats, mit dem sie verbunden sind, Recht nehmen, und es steht ihnen bei peinlichen Erkenntnissen nicht das Recht der Begnadigung zu.

§. 73.

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Alle allgemeine policeiliche. Munz Bergwerks- und Handelsverordnungen des Staats, gelten auch für ihre Unterthanen und Besitzungen; sie besorgen aber überall die Ausführung durch ihre Behörden. Eben so nehmen sie dasselbe Gesetzbuch und dasselbe processualische Verfahren mit dem Staate an, so wie gleichfalls dieselben allge meinen kirchlichen und Schuleinrichtungen.

6. 74.

Ihre Unterthanen werden eben so wie die Unterthanen des Staats besteuert. Die directen Steuern verbleiben den Mediatisirten und werden von ihnen erhoben; die indirecten hingegen zieht der Staat, und läßt sie durch seine Behörden erheben. Von ihren Domanial Befißungen erlegen die Mediatisirten keine Steuer, kön nen sich dagegen von der Theilnahme an aufferordentlichen, zum Behufe oder in Folge eines Kriegs ausgeschriebenen, Steuern nicht ausschliessen.

S. 75.

Die in den §§. 71 u. 74. aufgeführten Ausnahmen abgerechnet, steht ihnen aber übrigens der Genuß aller Rechte zu, welche sie ehemals auf ihren Besitungen aus, übten, dieselben mögen zu den Regalien gerechnet wer, den, oder nicht.

Nur bleibt dem Staat das, §. 66, d, festgesette Vorkaufsrecht der Bergwerkserzeugnisse vorbehalten.

§. 76.

Die ehemals unmittelbare Reichsritterschaft tritt, als erster Landstand, in das Recht der Landstandschaft ein.

Ausser allen übrigen, dem Adel in denjenigen Låndern, zu welchen sie gehört, zustehenden Rechten, genießt sie:

a) der Autonomie in ihren FamilienVerhältnissen nach den in §. 6. enthaltenen Bestimmungen;

b) des privilegirten Gerichtstandes; und

c) der nach der allgemeinen Landesverfassung modificir ten PatrimonialGerichtsbarkeit auf ihren Gütern.

Die beiden Rechte ad b und c stehen derselben auch da zu, wo dieselben sonst mittelbaren *) Unterthanen nicht eingeräumt werden.

§. 77.

Sie ist den ausserordentlichen und ordentlichen' Eteuern unterworfen; jedoch müssen die letztern in ein richtiges Verhältniß mit dem dermaligen Einkommen der Güter gesetzt werden.

* Auch hier, so wie §. 79, liegen die Begriffe von ehema liger Reichs unmittelbarkeit und Mittelbarkeit zum Grunde, obgleich sie auf die jeßigen Staatsverhälts nisse nicht mehr passen. Man vergleiche die Anmerkung #u F. 55. Anm. d. H.

§. 78.

Alle Lehnsverbindungen, mit welchen ihre Güter beschwert sind, werden in Absicht des dominii directi, \und so viel es unbeschadet der Rechte der Agnaten gesche. hen kann, hierdurch aufgehoben, und das Gleiche findet auch bei den Lehen der ehemals mit Stimmrecht begab ten Fürsten und Grafen statt.

S. 79.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Vere fügungen der ا. 76 — 78, in sofern sie die liegenden Gründe betreffen, nicht auf solche Güter ausgedehnt wer den können, welche Mitglieder der unmittelbaren Reichsritterschaft nur als mittelbare Güter besitzen.

Verhältniß der einzelnen teutschen Staaten gegen einander.

§. 80. (14.)

Die Bundesglieder ohne Ausnahme machen sich ver bindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, oder ihre Streitigkeiten durch Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Sie wollen vielmehr, wenn Streitigkeiten entstehen, solche auf die Weise entscheiden lassen, welche §. 103-108. nåher angegeben ist.'

§. 81.

Dagegen - verpflichten sich sämmtliche Bundesglieder, ebenfalls ohne Ausnahme, einander gegen auswärtige Gewalt mit allen ihren Kräften und Mitteln beizustehen. Verhältniß der einzelnen teutschen Staaten zu ihren Unterthanen.

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§. 82.

In allen teutschen Staaten foll entweder die schon vorhandene ständische Verfassung erhalten, oder eine neue eingeführt werden.

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