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Nach allen frühern Projecten, war dem Haufe Holstein Oldenburg ein günstigeres koos zuge dacht; und es kann unmöglich die Absicht der übris gen höchsten und hohen Hife seyn, dem holstein - ol denburgischen - einen Antheil an den Berathungen des teutschen Bundes zu entziehen, zu welchem das Alter des Hauses, dessen frühere Verhältnisse, und die auch jezt befolgten Grundfäße dasselbe bereche tigen.

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Der Unterzeichnete bittet daher, seine vorste hende Verwahrung dem Protocoll einverleiben ›lafsen zu wollen.ɔug

Wien, den 30. Mai 1815.

Num. 4a.

Maltzahn.

Redaction

des ersten Artikels der BundesActe. (Diese Abfassung ist, mit wenigen Verseßungen einzelner Bundesglieder, in die nächfifolgende Beila ge, Num. 4b, verschmolzen.)

Num. 4b..

Verbesserte Redaction des ersten Artikels des Bundes Acte.

Ihre Majestät der Kaiser von Oestreich für dessen gesammte ehemalige teutsche Reichslande, der König von Dänemark für Holstein, der König von Preussen für dessen gesammte vormals zum teutschen Reiche gehörige Besitzungen, der König der Nieders lande für das Großherzogthum Luxemburg, sodann für ihre gesammten Besitzungen, Ihre Majestäten die Könige von Baiern, Sachsen, Hannover und Wirtemberg; Ihre Königliche Hoheiten der Groß. herzog, von Baden, der Kurfürst von Hessen, der Acten d. Congr. II. Bd. 46 Heft. 28

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Großherzog von Hessen, der Großherzog von Sach- Weimar; Ihre Durchlauchten, die Herzoge von Sachsen Koburg, SachsenGotha, Sachsen - Meinin, gen, Sachsen Hildburghausen, Mecklenburg - Schwerin,... MecklenburgStreliß, Braunschweig, Nassau, Oldenburg, Anhalt Dessau, AnhaltBernburg, AnhaltCothen, die Fürsten von SchwarzburgSondershausen, von Rudolstadt, HohenzollernHechingen, HohenzollernSig. maringen, Lichtenstein, Reuß ältere und jungere Binie, Schaumburgkippe, Lippe, Waldeck und die freien Städte Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen und Hamburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heissen soll.

Num. 5.

Destreich preussischer Entwurf
zu Abfaffung des nëunten Artikels-

Alle Mitglieder des Bundes versprechen, for wohl ganz Teutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat, gegen jeden Angriff in Schuß zu nehmen, und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Bestungen. In jes dem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feind eingehen, noch seine Truppen von dem Gans zen trennen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen den Bund oder dessen Mitglieder mittelbar oder unmittelbar gerichtet wåren, diese Verbindungen mögen auf Krieg oder auf was immer für eine Hülfleistung Bezug haben.

Die Bundesglieder machen sich endlich verbind, lich, einander unter keinerlei Vorwand, zu be.

kriegen, oder ihre Streitigkeiten durch Gewalt zu behaupten, sondern diese bei der Bundesversammlung anzubringen. Diese ordnet sich ein Bundes. gericht bei an dessen Besetzung alle seine Mits glieder verhältnißmåsig. Antheil nehmen. Die für dasselbe gehörenden Gegenstände, und den Umfang derselben, bestimmen die Grundgeseße des Bundes.

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Königlich dänische, herzoglich-holsteinische Er. klärung zu Art. 9.02

Auf Veranlassung der in der Conferenz vom 26. d. M. von mehreren Seiten geschehenen Vor. schläge in Betreff der dem Bunde vorzubehaltenden Neutralität in dem Falle, da Bundesglieder, welche Staaten ausser dem Bund besitzen, mit An dern oder unter sich in Krieg gerathen, müssen die königlich - dänischen Bevollmächtigten bemerken:

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Kriege, in welche die ausser Teutschland ges legenen Staaten der Bundesglieder, fey es mit An dern, sey es unter sich, verwickelt würden, find dem Bunde an und für sich fremd.

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Food Kriegerische Angriffe von Bundesgliedern gegen einander, in ihren Bundesländern, schet. nen, aus dem Gesichtspuncte der gegenwärtigen Ver bündung betrachtet, ein nicht vorauszuseßender Fall zu seyn. Tråte er aber ein, so würde der angegriffene Bundesstaat in diesem Falle, da feine teuts schen Lånder angegriffen werden, auf die Hülfe des Bundes zu rechnen haben müssen, welcher durch eis ne jede gegen ein Bundesland verübte. Feindseligkeit als verleßt anzusehen ist.

Wenn übrigens ein angegriffener Bundesstaat, in Fällen, wo periculum in mora wåre, die un verzügliche Hülfe seiner Mitverbündeten billig zu ers

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warten hatte, so mschte doch an und für sich die Verpflichtung der Bundesglieder zu den Waffen zu greifen, nicht anders und nicht cher als durch den von der Bundesversammlung auf verfassungsmåsige Weise erklärten Bundeskrieg eintreten.

Num. 7.

Votum

des königlich - niederländischen, großherzoglich - I u xemburgischen Herrn Bevollmächtigten, zu Art. 10, die landfländische Verfassung betreffend...tare

Der luxemburgische Bevollmächtigte ́ hålt diesen Artikel zu nackt und unbefriedigend ges faßt.

Was würde man unter König Johann in Eng. land gesagt haben, oder was würde entstanden seyn, wenn man decretirt hätte, es soll eine magna char'ta seyn, oder ein Parlament, ohne zu bestimmen was in jener stehen, und in diesem verhandelt wer ben soll.

Der Bevollmächtigte hat deßwegen getrachtet die verschiedenen Meinungen zu erforschen und hofft alle zu befriedigen, wenn der Artikel so gefaßt würde:

Die Bundesglieder vereinigen sich, in allen teutschen Staaten eine landständische Verfas fung einzurichten, worin den Ständen die Mitberathung bei allgemein gesetzlichen Verfü agungen, die Bewilligung der Steuern, und das Rechtsgemeinschaftlicher Beschwerdeführung bei dem Landesherrn zugestanden wird; wo nicht bereits solche Einrichtungen oder Gesammtvera fassungen bestehen, welchen Ländern die wohl * erworbenen Gerechtsame gesichert werden.

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Fünftes

Conferenz Protocoll,

Wien, den 31. Mai 1815.

In Gegenwart der in dem dritten Conferenze
Protocol bezeichneten Mitglieder, ausgenommen
der Herr Fürst Staatskanzler v. Hardenberg,
Freiherr v. Globig,
Gersdorf

welche verhindert waren.

Für Wirtemberg fortdauernd Niemand. Nach Verlesung des Protocolls vom 30. Mai wurde ad art. 10*) von Neuem die unzuläng Tichkeit seiner Fassung bemerkt, und zwar in ProPosition gebracht, demselben hinzufügen: daß die nothwendigen weitern Verhandlungen über diesen Punct, den Berathungen der Bundesversammlung überlassen werden **.)

Da jedoch auch dieses nicht genügend schien, wurde die Redaction dieses Artikels bis zur letzten Sigung ajournirt.

Sotann berichtete die gestern zur Redaction des Art. 4 und 7 ernannte Commision, daß fie an Beendigung ihrer Arbeit durch die Zweifel ver hindert worden, welche in Ansehung der Fragen entstanden seyen, ob bloß in Hinsicht der Verfassung der ersten Grund- und organischen Gesetze, oder auch in der Folge, die Bundesversammlung der Siebenzehn sich zuerst mit der Frage zu beschäftigen habe, Deren Canction nachmal vor das Plenum gehöre?

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*) Die landständische Verfaffung betreffend. A. d. H. **) In der vorletzten Sigung, der zehnten, vom 8. Junius, ward die in voriger Sizung beliebte Faffung, dieses Are tikels für zulänglich erklärt. ́ ́. A. d. H.

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