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Beschränkungen erfahren, welche die dort bestes henden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

Art. 15.

Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrt Detroi angewiesenen directen, und subsidiarischen Renten, die durch den Reichs DeputationsSchluß vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwefens, und festgesetten Pensionen an geistliche und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt.

Die Mitglieder der ehemaligen Dome und freien Reichsstifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten ReichsDeputationsSchluß gesetzten Penfionen ohne Abzug in jedem mit dem teutschen Bunde in Frieden lebenden Staate verzeh ren zu dürfen..

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Dit Mitglieder des teutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem ReichsDeputa tionsReces für die Domstifter festgeseßten Grundsä Ben, Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejea nigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des teutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pens fionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehes maligen Ordensbefißungen bezahlen.

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In wie fern die durch den ReichsDeputationsHauptschluß von 1803 wegen der Abtretung der überrheinischen Provinzen ausdrücklich festgeseßten und zum Theil auf die SustentationsCaffe anges wiesenen Pensionen von den jeßigen Besitzern des linken Rheinufers übernommen werden sollen, wird ein Gegenstand der Berathung der Bundesversammlung seyn. Einsiweilen wird jedoch deren Bes zahlung noch auf die bisherige Art fortgeseßt.”

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Die Fatholische Kirche in belt teutschen Bundesstaaten, wird eine ihre Rechte und Dotation fichernde Verfassung *) erhalten. Eben so werden die Rechte Evangelischen, in jedem Bun desstaat, in Gemäßheit der Friedensschlüsse, Grunds gefeße, oder anderer gültigen Verträge aufrecht er halten.

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Art. 17.

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Die Verschiedenheit der chriftlichen Religions Parteien kann in den Ländern und Gebieten des teutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genuß der bürgerlichen, und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird in Beras thung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmen. de Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Teutsch. land zu bewirken sey, und wie insonderheit densel. ben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens, bis dahin, die denselben in den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.

Art. 18.

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Das fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den ReichsDeputationsSchluß von 1804 *) ›Wider das Wort, Verfassung“ machte, auf Erinnerung des Cardinals Confalvi, kuremburg eine Erinnerung am Schluß des neunten Conferenz Protocolls. Dieses ganze Artikels ward in der zehnten Sigung weggestris chen. Erst in der siebenten Sizung war er in obiger Allgemeinheit beschlossen und aufgenommen worden. Von feiner frühern Fassung f. man das fünfte Protocoll. Fassung a. d. H.

øber spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundesstaaten, so lange nicht etwa durch freie Uebereinkunft anderwei tige Verträge abgeschlossen werden sollten. In jedem Falle werden demselben in Gefolge des Artikels 13 des ReichsDeputations Hauptschlusses vom 25. Febr. 1803, feite auf Belaffung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche gesichert. Dieses soll auch da statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 18031 gegen den Inhalt des ReichsDeputations Hauptschluf fes, bereits geschehen wäre, in sofern diese Ents schädigung nicht schon festgeseßt ist.

Art. 19.

Den Unterthanen der teutschen Bundesstaa. fen wird von den Bundesgliedern gegenseitig zugesichert:

a) Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besißen, ohne deß halb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn;

b) die Befugniß:~

1) des freien Wegzuges aus einem Bundes, staat in den andern, der erweislich sie zu Uns terthanen annehmen will; auch) 2) in Civil- und MilitärDienste desselben gue treten, beides jedoch nur in fo fern feine Verbindlichkeit #zum » MilitärDienst gegen das bisherige Vaterland im Wege steht.[ima c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis) in so fern das Vers mögen in einen andern teutschen Staat übergeht, und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch FreizügigkeitsVerträge bestehen.

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d). Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ers sten Zusammenkunft mit Abfassung: gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. 2. Art. 20.

Die Bundesglieder behalten sich vorbei : der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung, wes gen des Handels und Verkehrs zwischen den teutschen Staaten, so wie wegen der Schiffahrt, nach Anleitung der auf dem Congres zu Wien ans genommenen Grundsäße, auch wegen anderer auf die gemeinschaftliche Wohlfahrt Bezug habender Angeles genheiten in Berathung zu treten.

Achtes

Conferenz Protocoll,
Wien, den 3. Juni 1815...

Ju Gegenwart der in dem Protocoll der dritten Sigung bezeichneten Herren Bevollmächtigten, äusser für Baden, der Herr Freiherr von Tar

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Der Freiherr von Humboldt gab zuvorderst feine ad arts 8. in der vorigen Sißung vorbehal tene Erklärung dahin ab, daß Preussen diesem Artikel, so wie er gefaßt ist, beitrete,

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Der Herr Graf;, von Münster, als: Mitglied der für diesen Artikel ernannten Nedaction 8Commission, trug vor, daß, da leßterer in der vorigen Situng angezeigt, - daß der Herr Geheime Nath von Gärtner derselben Namens der Mediatisirten zu erkennen gegeben, wie diese wünsch, ten, daß ihre Rechte auf die Grundlage des königlich baierischen Gesetzes; von 1807 in der Byn

de Acte bestimmt werden mögen, gleichwohl nachher sowohl mündlich als schriftlich, insbesondere in ei nem an: ihn gerichteten, und sub num. 1 zu Pro tocoll gegebenen Schreiben *), behauptet habe, daß diefes auf einem Mißverstand beruhe, gleichwohl dessen Erklärung sehr deutlich gewesen sey, er die übrigen Mitglieder auffordere, hier zu erklären, ob dabei ein Mißverstand vorwalten könne; worauf fåmmtliche Mitglieder zu Protocol gaben, daß jene Erklärung deutlich, und keines Mißver. Bandes fähig gewesen sey, und wenn der Herr Geheime Nath von Gärtner felbige jest wieder zus rücknehme, der Grund dazu nur in späteren, von feinen Committenten erhaltenen Instructionen ge. sucht werden könne.

Es wurde hierauf zur Verlesung der gestern per dictaturam mitgetheilten zwanzig Artikel der Bundes Acte geschritten, und dabei folgende Bemerkungen und Abänderungen gemacht.

"Ad art. I erneuerten Baiern und Sachsen ihren Antrag, daß in diesem Artikel der Ausdruck ,, souveraine Fürsten" gebraucht werden möge, welchen auch Kurhessen HessenDarmstadt und Nassau unterstüßten, auf den jedoch Wei. mar und Goth a nicht zu bestehen erklärten, Hols stein Oldenburg aber ad majora fubmittirte. Deft reich erklären daß, da man diesen Ausdruck nur weil er überflüssig sey, weggelassen habe, man die Einrückung desselben auf eine passende Weise, wenn *) Von einem andern, an den königlich-niederländischen Herrn Bevollmächtigten gerichteten Schreiben des Hrn. GR. v. Gartner, sehe man das folgende Protocoll.. Eine Protestation des Comité der mediatifirten (fubs jicirten) Reichsstände, befindet sich bei dem zehnten Protocoll.***

Meten d. Congr. 11. Bd. 4. Heft.

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