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§. 118.

Die Mitglieder des Bundesgerichts stehen, die Dauer ihres Amtes hindurch, für ihre Perfonen und Familien lediglich unter dem Bunde, und geniessen einer vollkommenen Freiheit, sowohl von dem Staate, in wel chem der Sitz des Gerichts ist, als von denen, deren Unterthanen sie wahren, che sie ihre Stelle erhielten. Persönliche Klagen gegen sie, können daher nur bei dem Bundesgerichte selbst angebracht werden, dingliche folgen den Vorschriften des gemeinen Rechts.

Die Bestimmung der Art, wie bei diesen Klagen zwei Instanzen, auch wenn das Gericht nur einen Senat håtte, entweder durch Bestellung eines Ausschusses aus ́dessen Mitte, oder durch Verschickung der Acten, gebil, det werden sollen, wird der Abfassung der Gerichtsordnung vorbehalten. In dieser wird gleichfalls festgesetzt werden, in wiefern auch das UnterPersonal des Gerichts an der Exemtion der Mitglieder Theil nehmen soll.

§. 119. 1

Sobald das Bundesgericht bestellt ist, muß es sich damit beschäftigen,

1) in einer Bundesgerichts Ordnung das Ges richtsverfahren, welches bei derselben beobachtet werden soll, zu bestimmen;

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2) diejenigen Grundsäße festzusetzen, nach welchen auffer den Familien und andern Verträgen, und den allgemeinen staats. und völkerrechtlichen Grundsäßen, auch noch die ehemaligen Reichsgefeße zur Nichtschnur bei Entscheidung der Streitigkeiten der unmittelbaren, Bundesglieder dienen sollen.

Beide Entwürfe müssen, als künftige Bundesgeseße, dem Bundesrathe zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden.

§. 120.

Da es aber unumgänglich nothwendig ist, das Bundesgericht sogleich in Thätigkeit zu sehen, so wird gleich jetzt durch ein aus rechtsverständigen Personen zusammengesettes Comité ein Provisorium über die beiden in vorigem §. enthaltenen Puncte entworfen, und Die den Höfen zur Vollziehung vorgelegt werden. Provisorium wird dem Bundesgerichte, bis zur Vollendung der fünftigen BundesgerichtsOrdnung, zur Norm dienen.

IV.

Entwurf

einer Verfassung des zu errichtenden teutschen Staaten bundes, ohne Eintheilung der Bundesstaaten in Kreise. Von den königlich preussischen Herren Bevollmächtigten vorgelegt, im Febr. 1815.

In diesem Entwurf find viele §§. völlig gleich lautend mit den §§. des nächstvorhergehenden Entwurfs. So oft dieses der Fall war, sind solche in gegenwärtigem Abdruck als überflüssig weggelassen worden; nur mit Verweisung auf die gehörigen §§. des andern Entwurfs. Dieses hat zugleich den Vortheil, daß man die Uebereinstimmung und die Abweichung beider Plane bequem übersehen kann.]

Vorbemerkung.

Gleichlautend mit dem anderu Plan.

Uebersicht der befolgten Ordnung.
Allgemeiner Begriff des Bundes, §. 1. 2.
Bundesversammlung, §. 3..

Erster Rath derselben, §. 4- 17.
Zweiter Nath derselben, §. 18-24.
Unter Personal beider Räthe, §. 25.

Verhältniß der einzelnen Staaten zum Bunde, §. 26-40.

allgemein, §. 26.

insbesondere und

1) in Absicht auf das Verhältniß zum Auslande, §. 27.

2)

3)

4)

5)

die Erfüllung des Bundesvers trags und der Bundesschlüsse,

§. 28

31.

das Kriegswesen, §. 32.
die Rechtspflege, §. 33.3%.
die Beiträge zu den Bundeg-
kosten, §. 38-40.

Verhältniß der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstånde insbesondere, §. 41-64.

Verhältniß der einzelnen Staaten gegen einander, §. 65.66.

Verhältniß derselben gegen ihre Unterthanen, §. 67

Bundesgericht, §. 84. - 106.

Allgemeiner Begriff des Bundes.
§. I. 2.

Gleichlautend mit §. 1 und 2. des andern Entwurfs.

Bundesversammlung.

§. 3.

Gleichlautend mit §. 3., bis auf die Worte: {U= gleich wird Teutschland in folgende Kreise" ic., welche bis zu Ende wegbleiben.

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§. 9.

Gleichlautend mit §. 9, am Schluß aber heißt es:

bestimmt §. 91 - 93.

§. 10. (Auszug §. 11.)

Kraft der dem ersten Rath zustehenden Leitung und ausübenten Gewalt des Bundes, liegt ihm ob,

1) die abgefaßten Bundesschlüsse zur öffentlichen Kennts niß zu bringen, und die Sprüche des Bundesge richts den Parteien mitzutheilen:

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2) darauf zu sehen, ob die einen und die andern ges hor'g vollzogen worden, und im entgegengesetzten Falle, die Vollziehung durch die weiter unten angegebenen Mittel zu bewirken.

§. 11. bis 17.

Gleichlautend mit §. 11 bis 17.

3 weiter Rath.

§. 18. bis 24.

Gleichlautend mit §. 18 bis 24.

Unter Personal beider Räthe.

§. 25.

Gleichlautend mit §. 25.

Verhältniß der einzelnen Staaten zum
Bunde.

Allgemein.

§. 26.

Gleichlautend mit §. 45.

Insbesondere, und zwar

1) in Absicht auf das Verhältniß ¡um

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Auslande.

§. 27.

Gleichlautend mit §. 46.

2) in Absicht auf die Erfüllung des Bundes vertrags und der Bundes schlüsse.

§. 28.

Jedes Mitglied des Bundes macht sich verbindlich, sowohl den Bundesschlüssen, als auch den rechtskräftig gewordenen Urtheilen der AufträgalInstanz und des Bun besgerichts, unbedingte Folge zu leisten, so wie ihm dies, felben in gesetzmäßiger Form von dem ersten Rath der Bundesversammlung mitgetheilt worden.

§. 29.

Jedem Mitgliede steht es frei, dem ersten Rath Anzeige von denjenigen Fällen zu machen, in welchen es Verlegungen dieser Verbindlichkeit wahrnimmt.

§. 30.

Wenn eine solche Uebertretung statt, findet, so ist es die Pflicht des ersten Raths, einem Bundesgliede die Untersuchung derselben aufzutragen, und hiezu dasjenige auszuwählen, von dem sich die parteilose Prüfung der Sache und die sicherste Abhülfe erwarten läßt. Er ertheilt in diesem Falle diesem Mitgliede eine bestimmte Instruction, und schreibt ihm insbesondere genau vor, ob dasselbe noch genommener Rücksprache mit demjenigen, welchem die Uebertretung zur Last fällt, sogleich, too es nothwendig ist, zu Vollstreckungsmaaßregeln schreiten, oder erst an ihn hierüber berichten soll.

§. 31.

Derjenige, an welchen ein solcher Auftrag ergeht, kann sich nicht weigern, ihn zu vollziehen, er handelt aber durchaus nur als Beauftragter des Bundes und in seinem Namen, und ist demselben für jede Ueberschrei tung der Grenzen seines Auftrags verantwortlich.

3) In Absicht auf das Kriegswesen.

§. 32.

Dieser ganze Abschnitt bleibt der Bearbeitung des MilitarComité überlassen.

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