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oder durch Ausseßzulig aller und jeder "bießfallsigen Bestimmungen bis zu der Bundesversammlung ein Auskunft Mittel zu erwählen, der königlich sächsische Bevollmächtigte vor Eingang der Autorisation feines allerhöchsten Hofes, den mit diesen in Gemäßheit ausdrücklicher Anweisung gemachten Bemerkungen und Anträgen nicht übereintreffenden Artikeln beizustimmen sich gänzlich ausser Stand befinde."

2.

In Beziehung auf das Sicksal der medias tifirten vormaligen teutschen Reichsstände, hat der königlich - sächsische Bevollmächtigte keine speciellen neuern Anträge zur Zeit gemacht, aber indem er sich im Allgemeinen verpflichtet fühlt, auch bei dies fem Gegenstand mit Berücksichtigung aller her in Erwägung zu ziehenden Verhältnisse, den Grundfås Ben der Gerechtigkeit und Billigkeit zu fols gen, welche Kursachsen bei der vorigen teutschen Reichsverbindung in seinen Abstimmungen stets zu beachten sich bemühte, so findet er sich, da in dent neuen Entwurf verschiedene neue Bestimmungen eins geflossen sind, die Mediatifirten hiernächst diesen Bel stimmungen in mehrern ihrerseits vertheilten Schrif, ten widersprechen, eben daher aber dieser Get gensiand einer weitern Erörterung zu bedürfen scheint zu dem Vorschlage bewogen, daß in dem diese Angelegenheit betreffenden 14. Artikel, anstatt der in demselben enthaltenen speciellen Bestimmun gen, eine allgemeine Zusicherung wegen der bei den ersten Arbeiten der Bundesversamm lung in Berathung zu ziehenden Feststellung, von der allseitigen, Gerechtigkeit und Billigkeit gemäßen Grundfäßen über die Verhältnisse der mediatifirten vormaligen teutschen Reichsstände eingerückt werde. Endlich mag. DOPAR

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die Betrachtung nicht entgehen, daß so lange daru. ber, ob auch sämmtliche teutsche fouveraine Für ften dem Bunde beitreten, "annoch einige Ungewiß. heit verwaltet, ein unbedingter Beitritt zu eis nem Bunde, bei dessen Abschließung die Theilnahme aller jener Fürsten nicht allein schon an sich still schweigend vorauszusehen wär, sondern im 1. Artifel der Acte fogar ausdrücklich ausgesprochen wird, um so schwerer anzumuthen seyn dürfte, als durch den ermangelnden Beitritt mehrerer Fürsten, die Natur des Fundnisses sich wesentlich alteriren würde, da dieses Bündniß alsdann auch, bei bedeuten der Mehrzahl der Beitretenden, nicht mehr ein teut scher Gesammibund bleibt, sondern in ein Bündniß einzelner Staaten sich umåndert.

Der Unterzeichnete hat sich beeilt, von seinem Hofe die in dieser Beziehung ihm nöthig geschienes nen Instructioner sich zu erbitten, welchen er noch en gegenzusehen hat. In so fern jedoch die Beendigung dieser Angelegenheit noch vor Eingang dies fer Instruction für vorzüglich gehalten werden sollte, so würde der königlich sächsische Bevollmächtigte zur Beförderung des allgemein gewünschten großen Zwecks seiner Seits, so weit es die Umstände gestatten, das durch zu wirken suchen, daß er, nach Beseitigung der Puncte sub 1 und 2, bereit seyn würde die BundesActe mit der Bemerkung zu unterzeichnen:

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wie er seinem Hof sowohl der Genehmigung ,, im Allgemeinen, als insbesondere für den „Fall, da nicht såmmtliche souveraine teut,,sche Fürsten dem Bunde beitreten sollten, die weitere Entschliessung und Erklärung über den Beitritt zu demselben ausdrücklich vorbehalte".

Der Unterzeichnete Schmeichelt sich auf diese Meise alles dasjenige zu leisten, was er mit dem dermaligen Drang dieser wichtigen Angelegenheit auf der einen, und den von ihm nicht aus den Augen; su segenden Pflichten seines Verhältnisses, tu Be ziehung auf Umfang feiner Aufträge, auf der andern Seite, in Vereinigung zu sehen vermag.

Wien, den 6. Juni 1815.

Num. 10.

von Globig.

Schluß Erklärung

der königlich-preussischen Herren Bevollmächs

Ten.

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1

Die königlich-preussischen Bevollmächtige ten haben sich gestern bereit erklärt, die Bundes-, Acte, wie fie vorliegt, zu unterzeichnen, und sind ter kaiserlich öftreichischen Abstimmung mit dem Vorbehalt beigetreten, die ihrige noch näher zu motivi. Sie thun dieses jest dahin: wie sie zwar ge wünscht hätten, der Bundesurkunde eine gröffere Ausdehnung, Fertigkeit und Bestimmtheit gegeben zu sehen, daß sie aber, bewogen durch die Betrachtungen, daß es besser sey, vorläufig eis nen weniger vollständigen und vollkomme nen Bund zu schliessen, als gar keinen, und daß es den Berathungen der Bundesversammlung in den Mängeln abzuhel Frankfurt frei bleibe, fen*), die Unterzeichnung nicht zurückhalten zu müssen geglaubt habéňame ag

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Wien, den 6. Juni 1815.

C. Fürst v. Hardenberg.n

Humboltt.

Man vergleiche die Anmerkung oben unter der Beilage

Num.

A. d. H.

Num. II.

Nassauische Schlüß Protocollar Erklärung den Beitritt zum teutschen Bund betreffend; mit Vorbehalt.

Unterzeichneter Herzoglich - nassauischer Bevollmächtigter ist ermächtigt, den Beitritt seis ner durchlauchtigsten Herren zu dem teutschen Bund, unter den Verfassungs Bestimmungen, wie dieselben in der entworfenen Bundesurkunde enthalten find it erklären, in der aus der Fassung dieser Urkunde. selbst hervorgehenden Unterstellung, daß der Beitritt zu dem Bunde, der mit ihren Erklärungen noch zu. rückstehenden, oder noch nicht beigetretenew teutschen Fürsten, unter zu Grundlegung eben dieser Bundesurkunde, erfolgen wird.

Für den entgegengesezten Fall behält er seinen durchlauchtigsten Committenten die weitere Erklärung ausdrücklich bevor.

Wien, den 6. Juni 1815.

Frhr. v. Marschall.

Num. 12.

Er Flår ung

des königlich - fåchsischen Herren Bevollmächten bei seiner Unterzeichnung der teutschen BundesActe.

(Diese Erklärung ist nunmehr abgedruckt, unten Bd. 5, S. 527. Eine andere Schlußerklärung desselben Herrn Bevollmächtigten, findet man oben in der neunten Beilage au diesem zehnten Protocoll.)

Acten d. Congr. 11, Bd. 4. St.

36

Eilftes

Conferenz Protocoll

Wien, den 10. Jun. 1815.

In Gegenwart aller in dem dritten ConferenzProtocoll bezeichneten Mitglieder, mit Ausnahme des großherzoglich, badischen Bevollmächtigten.

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In der auf heute zu Vollziehung der Unter schrift und Besieglung der in der Conferenz vom 8. Juni paraphirten BundesActe angesetzten Znsammenkunft, wurde annoch von dem Herrn Gras fen von Keller nachträglich*) eine Vorstellung für die Burg Friedberg eingereicht, und sub num. 1. · zu den Acten gelegt.

Der großherzoglich-hessische Herr Bevoll mächtigte behielt sich vor, seine Einwendung, wozu hier in einer bloß zur Unterzeichnung einer geschlossenen Bundes Acte berufenen Versammlung der Ort nicht sey, gehörigen Orts anzubringen.

Der Herr Fürst von Metternich aufferte, daß dieser an sich selbst interessante Gegenstand, da er zu den Territorial Verhältnissen gehöre, der gegenwärtigen Versammlung fremd, und, jedoch oh. ne Präjudiz der beiden Theile, von hier abzuweisen fey.

11 Der Herr Fürst von Metternich gab hier. auf die Actenstücke sub num. 2 bis 4 zu Protocoll, wodurch die königlich-wirtembergischen Herren Bevollmächtigen ihre Bereitwilligkeit zu dem Beitritt zu der BundesActe zu erken nen geben, ob sie gleich gegen den einen oder den andern Punct wohl Erinnerungen zu machen hätten. Der Herr Fürst von Metternich habe

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* Man s. den Anfang des neunten Protocols. A. d. H.

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