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XXXII.

Formular

der von dem Herren Fürsten von Metternich den toniglich wirtembergischen Herren Bevollmäch. tigten vorgeschlagenen Beitritts Urkunde.

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Nachdem die Congreß Bevollmächtigten Sr. königlichen Majestät von Würtemberg, im Augenblick der Unterzeichnung der teutschen Bundes, Acte durch die Bevollmächtigten der übrigen theil Abeila nehmenden Höfe, noch nicht mit der gehörigen Voll

macht zur Erklärung des unbedingten Beitritts Sr. königlichen Majestät zu dem Inhalt dieser Acte versehe waren, Ihnen aber diese Vollmacht unter dem gestrigen Datum zugekommen ist; so erklären die endes, unterzeichneten Bevollmächtigten durch Auf trag Ihres allergnädigsten Herren, Allerhöst dessen unbedingten un und vollkommnen Beitritt zu dem Eingangs gedachten, unter dem unter dem Dato vom 8. ungefertigten Instrument, und zwar in der Maase, daß des Königs Majestät, als Theilnehmer an den Verhältnissen des Bundes, mit allen auf den Bundesvertrag gegründeten Rechten und Vers pflichtungen eintreten.

Urkundlich dessen 2c.

Wien, den 10. Juni 1815.

Anmerkung auf dem Concept.

Für den Fall, daß obige Erklärung dem Herren Fürsten von Metternich eingesendet wird, ist von den Herren Bevollmächtigten des nunmehr geschlossenen teutschen Bundes, nachstehende Accep tation unterschrieben und besiegelt, und gedachtem Herren Fürsten jugestellt worden*).

*) Man s. oben das cilfte Eonferenz Protocoll. A. d, H.

XXXIII.

Acceptation surkunde,

ausgefertigt für den Fall, wenn Wirtemberg vorste. hende BeitrittsUrkunde einreichen urde. Mit einer Anmerkung des Herausgebers, betreffend die bes kannten Ursachen, warum Wirtemberg und Baden als ursprüngliche MitPacifcenten bei Einrichtung des teutschen Bundes nicht erscheinen *).

Die endesgefertigten Bevollmächtigten der teutschen Höfe, welche die Bundesurkunde am 8. Juni unterzeichnet haben, erklären, daß sie die von den königlich- würtemberg isch en Bevollmäch tigten gemachte Erklärung des Beitritts Sr. königli chen Majestät zu dem teutschen Bunde, nach ihrem ganzen Inhalt annehmen, und daß demnach die fer Beitritt eben so angesehen werden solle als ob bie königlich würtembergischen Bevollmächtigten den Act vom 8. selbst mit unterfertigt hatten.**

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Die GegenErklärung und Annahme find eben dort fo zu betrachten, als ob sie von Wort zu Wort in der BundesActe selbst enthalten wären.

Wien, den 10. Juni 1815.
ABIL (Folgen die Unterschriften)

XXXIV.

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Anmerkung des Herausgebers,
enthaltend

bie bekannten Ursachen, warum Wirtemberg und Baden als ursprüngliche Mit Pacifcenten bei Errich tung des teutschen Bundes nicht erscheinen.

Eine - königlich- würtembergische Erklärung bes,unbedingten und vollkommenen Beis tritts“ zu allen Artikeln der BundesActe, nach *) Man f. die Nachträge, unten Bd. Vl, Si 314 320μ

dem oben befindlichen Formular (Num. XXXIII) erfolgte nicht, bis zu der in der Nacht vom 12 auf dem 13. Juni 1815 statt gehabten Abreise des Herrn Fürsten von Metternich, von Wien, nach dem kaiserlichen Hauptquartier zu Heidelberg. Nur so viel hatten die würtembergischen Herren Bevoll mächtigten dem Herrn Fürsten noch vor dessen Abrei. se, am 10. Juni erklärt, daß sie vorläufig bereit feyen, den eilf ersten Artikeln oder den,, allgemei nen Bestimmungen“ der BundesActe beizutretena also nicht auch den übrigen Artikeln oder den, bea sondern Bestimmungen". Man sehe die vierte Beilage zu dem eilften Confenz Protocoll.

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Am folgenden Tage (11. Jun.) ersuchten sie, in einer Note (fie folgt hier unter Num. XXXV), den Fürsten um schriftliche Erwiederung und, resp. Erklärung auf diese umwundene BeitrittsErklä rung. Der Fürst erwiederte, in einer bis jeßt nicht bekannt gewordenen, Note, gleichfalls vom 11. Ju nius, dem Vernehmen nach, daß Er eine solche Beitritts Erklärung als zureichend anzunehmen, durch das eilfte Conferenz Protocoll nicht ermächtigt sey.

Hierauf erfolgte, abermal an demselben Tage (11. Jun.), eine Note (Num, XXXVI), worin die königlich wirtembergischen Herren Bevollmächtigten erklären: das ihnen von dem Herren Fürsten zuges sendete Formular einer förmlichen Beitritts Urkunde, sey von derjenigen BeitrittsErklärung nicht verschieden, welche in ihrer Note vom 10. Junius (Beil. 4 zu dem XI. Conferenz Protocoll) ente halten sey, sondern es werde diese „ihrem Inhalt nach (im Wesentlichen) mit jener von dem Herrn Fürsten sicher übereinstimmend gefunden werden; sie wollten daher um Uebersendung der dars aufhin unterzeichneten Annahmsurkunde er.

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fuchen; im übrigen könne der Zwischenraum ((die zu allerseitiger Genehmigung der Bundes Acte bedingene Frist von sechs Wochen, oder der Zwischenraum bis zur nächsten Bundesversammlung?) dazu dienen, „diezur Vervollst å n'dig ung nothige königlich wirtembergische Erklärung nach zutragen.“

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Diese Note blieb, so viel man weiß, ohne schriftliche Antwort. Gründe des Stillschweiz gens, laffen sich aus den vorliegenden Acten muth. maffen. Das in der eilften Conferenz gebilligte Formular einer wirtembergischen BeitrittsUrkunde fordert ausdrücklich unbedingten und vollkom menen Beitritt und nur für den Fall eines sold chen Beitritts war, in derselben Conferenz, die AcceptationsUrkunde (Num. XXX114) beschlossen, aus. gefertigt" und "vollzogen worden. Die wirtembergi, fche Note vom 18. Jun. enthält aber nur die Er. Härung eines bedingten und unvollkommenen Beitritts; benn nur für die eilf ersten Artikel der BundesActe, nicht auch für die neun leßten, wird der Beitritt erklärt. Ein solcher Beitritt war aber schon, in der genannten eilften Conferenz, wo man die wirtembergische Note vom 10. Jun. in Er. wägung fog und als vierte Beilage zu dem Proto coll registrirte, stillschweigend für unzulänglich ers klärt worden, indem man das oben erwähnte For. mular genehmigte, und nur daraufhin die Ac. ceptationsUrkurde eventuell vollzog. Dem nach schien der Herr Fürst von Metternich der Meis nung zu seyn, daß diese leßte nur gegen eine solche von Wirtemberg einzureichende BeitrittsUrkunde, wel che dem vorgeschriebenen Formular vollkommen ge.. mäß sey, ausgewechselt werden könne, daß aber die wirtembergische BeitrittsErklärung in der Note vom 1o. Jun. mit dem Formular auch im Wesentlichen

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nicht übereinstimme, und daß die eröffnete Aussicht auf den Nachtrag,, einer zur Vervollstånd i gung nöthigen würtembergischen Erklärung, den Mangel der Unbedingtheit und Vollkommenheit des Beitritts nicht erseye.

Für Baden war in den eilf Conferenzen, wel che den Verhandlungen über den teutschen Bund ge widmet wurden, ein Bevollmächtigter nicht erschie. nen. Die großherzoglich- badischen Herren Eevollmächtigten hatten Wien schon am 15. Mai 1815 verlassen, also noch vor dem Anfang der letzten Conferenzen über die Errichtung des Grundvertrags für den teutschen Bund (23. Mai.) Der in den fünf ersten Conferenzen für Baden Erschienene, war für Verhandlungen dieser Art, wie schon oben erwähnt, nicht bevollmächtigt. Er blieb auch aus den Conferenzen hinweg, nachdem er im Namen seines Hofes schriftlich die Erklärung (man sehe die erste Beilage zu dem sechsten ConferenzProtocoll) hatte. abgegeben müssen, daß Se. königliche Hoheit diese Ver. handlungen bis nach dem Frieden verschoben gewünscht hätten, indeß nun allen Schritten von Baiern und Wirtemberg sich anschliessen wür den. Von diesen trat aber, (wie bekannt) das er ste dem Bunde bei, das andere nicht; die Schritte Beider waren also von entgegengeseßter Art.

Aus diesen Verhandlungen ergeben sich die be kannten, Ursachen, warum Wirtemberg und Baden als ursprüngliche MitPacifcenten bei Errichtung des teutschen Bundes nicht erscheinen, obgleich in der Bundes Acte, in der Voraussetzung einer nachfolgenden Aufnahme derselben in den Bund, ih rer Stimmen in der Bundesversammlung schon erwähnt ist.

Acten d. Congr. II. Sd. 4. Heft.

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