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Rechts verwahrung

vormaliger reichsständischer Landesherren,» welche je Bigen teutschen Souverainen untergeordnet sind, wo is ber den sie betreffenden Inhalt der teut fchen Bundes Acte, mit Beziehung auf ihren Rechts- und Besihstand von 1805; datirt

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Wien, den 13. Jun. 1815.

Die unterzeichneten unterdrückten Reichsstånde find in ihrer gerechten Erwartung, durch die teut sche Bundes Acre ihren Rechtszustand von 1805, mit Hinsicht auf die von ihnen zu Beförde rung des teutschen Gemeinwohls freiwillig dargebotenen Opfer, nach getroffener Uebereinkunft mit ih nen, wieder hergestellt au sehen, schmerzlich getäuscht.

ToneDie Verhältnisse nöthigen sie zwar, in Anfehung der in der neuen ConstitutionsActe für ihren künftigen Zustand dictirten Normen, sich für jegtsder Gewalt der Umst ånde zu fügen. Sie sehen sich jedoch verpflichtet, für sich, ihre Nachkommen und ihre angestammten Unterthanen, vor dem hohen Congreß und vor der ganzen Welt die Verwahrung einzulegen, daß sie sich den Umfang ihrer Rechte und Befugnisse, wie ihn der Besisstand von 1805 bezeichnet, für ewige Zeiten vorbehalten, und nur in dies jenigen Opfer will gen tönnen und werden, welche, als Resultat freiwilliger Uebereinkunft mit ihnen, einzig und allein eine rechtliche Aenderung ihres altehrwürdigen, garantirten Rechtszustandes zu begründen vermögen.

Eie behalten sich daher vor, den Umfang dieses Rechtszustandes bei der künftigen Bundesversammlung

und bei jeder rechtlichen Veranlassung geltend zu machen.

Wien, den 13. Juni 1815.

F. G. Fürst von Metternich, in eigenem und im Namen des Grafen Stadion Tannhausen.

Für Ihre Durchlaucht die verwittibte
Frau Fürstin zu Leiningen, gea
bohrne Herzogin zu SachsenCoburg:
Schmit, geheimer und Ca-
binetsrath.

Für das fürstliche Haus Hohenlohe:
Gössel, geheimer Rath.

Carl, Erbprinz zu Löwenstein-
Bertheim

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Freudenberg,

für Löwenstein - Wertheim - Freudenberg.

Für Se. Durchlaucht den Fürsten von Löwenstein Werthheim- Rochefort:

Reg. Rath v. Jagemann. Im Namen der höchfürstlichen und hochgråflichen Häuser:

Schwarzenberg, Windischgrät, Sinzendorf, Wied - Neuwied, Wied-Runkel, Salm, Reifer, scheid Krautheim, Bentheim-Tecklenburg-Rhe da, Witgenstein - Witgenstein, Witgenstein Ber leburg, Isenburg - Büdingen, Isenburg - Meerholz, Isenburg-Wächtersbach und Philippseich, Erbach Fürstenau, Erbach-Wartenberg Roth, Rechteren und Limburg, Castell, SchönbornWiesentheid, Ortenburg-Tambach, DettingenWallerstein, Fugger, Waldburg - Zeil - Trauch

burg, Waldburg - Wolfegg, Konigsegg - Aulen

dorf und Schäßberg,

F. v. Gårtner: 3 geheimer Rath und Bevollmächtigter.

Für S. E. Grafen August von Törring.
Guttenzell:

Hofrath von Gdt.

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teutschen Bunde-s*);
datirt Wien, den 8. Jun. 1815.

Uebersicht des Inhaltes.
Eingang.

Veranlassung des Bundes. Benennung der 36 ups fprünglichen Bundesgenoffen und ihrer Bevollmächtigten. Allgemeine Bestimmungen,

Art. 1. Festsetung des Bundes, der dazu gehörigen Ges biete, und seines Namens.

des.

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2. Zweck des Buns 3. Gleichheit der Bundesrechte und Buns despflichten, für alle Bundesglieder. 4. Buns desversammlung, mit 17 Stimmen; wovon 11 Viz ril, Curiat@timmen sind. - 5. Oestreichs Vors 6 *) Eine französisch e Ueberseßung der eilf ersten Artis kel, ist dem fete du congrès de Vienne vom 9. Jun. 1815, Art. 53 bis 64 einverleibt. Eine französische Wes bersehung der ganzen BundesActe, findet man in dent Journal de Francfort, 1815, No.211. Die inöfe fentlichen Blättern seither gelieferten teutschen Abdrücke, find theils unvollständig, theils in vielen Stel len unrichtig. Der gegenwärtige ist nach zwei vers schiedenen, von dem Original selbst genommenen Abe schriften, wovon die eine beglaubigt ist, gemacht, und mit Benuhung mehrerer andern Abschriften. Es fehlt nicht an verschiedenen Lesarten, besonders in der Rechtschreibung. Die bedeutendsten sind unter dem Text in Noten angezeigt; die wenigsten verändern jedoch den Einn. Die erheblichsten möchten sich in dem Art. 7 und 11 finden. Seit der ersten Auflage dieses Bans des der CongreßActen ißt erschienen: Schluß Acte des

fiß, und jeglichen Bündesgliedes Befugniß zu.Vors sch lågon, in der Bundesversammlung. 6. Bildung ; – der Bundesversammlung, für bestimmte Fälle, zu einem Plenum mit 69 VirilStimmen. Diese sind mit Rücks sicht auf das allseitige Territoria: Verhältniß, unter die Bundesgenossen verschieden vertheilt. - Ob die Standesherren mit CurhatStimmen zuzulassen feyen, bestimmt die Bundesversammlung. 7. Bestim mung der für das Plenum gehörenden Gegenstån de. Die Vorbereitung der an das Plenum zur Entscheidung zu bringenden BeschlußEntwürfe, gehört vor die en gere Versammlung. Es entscheiden in dies afer die Mehrheit, in dem Plenum zwei Dritthet Le der Stimmen, bei gleichem Verhältniß der Stims men, in beiden, der Vorsitzende. Ausnahmen von dieser Regel. Beständigkeit und Vertagung (Ferien) der Bundesversammlung. 8. Ordnung in

der Abstimmung; im übrigen ohne Einfluß auf den Rang der Bundesglieder. 9. Sik und Eröffnung 4- der Bundesversammlung. →→ ro. Erstes Gefchäft der Bundesversammlung. 11. Wechselseitiger Schuß des Ganzen und der Einzelnen. Gewehrleistung (Garanz tie) für alle Bundesstaaten. In Bundeskriegen find einseitige Unterhandlungen, Waffenstills stand und Friedensschluß nicht erlaubt. Einz schränkung des Bündnißrechtes der Bundesgenossen. Krieg unter ihnen ist unerlaubt. Ihre Strei tigkeiten unter sich, hat die Bundesversammlung durch einen Ausschuß zu vermitteln, oder durch eine wohlgeordnete Austr å galInstans entscheiden zu lassen, deren Ausspruch sofort vollziehbar ist. { wiener Congresses, vom 9 Jun. 1815, und Bundes; Acte oder Grundvertrag des deutschen Bundes, vom 8. Jun. 1815. Beide in der Ursprache, kritisch berichtigt, mit Vorbericht, Uebersicht des Inhalts, und Anzeige verschiedener Lesarten vollständig herausgegeben von D. Joh. Ludw. Klüber. Erlangen 1815. gr8. Zweite Auflage, durchaus berichtigt und mit vielen neuen Ans de merkungen vermehrt. Erlangen 1818. grs, A.S. H.

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