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Acten

des

Wiener Congresses

in

den Jahren 1814 und 1815.

Herausgegeben

von

D. Johann Ludwig Klüber,

großherzoglich badischem Staats- und Kabinetsrath 2c.

7. Beft.

Zweite Auflage.

Erlangen 1817

bei J. J. Palm und Ernst Enke.

Inhalt.

Seite

XXIII. Traité d'accession conclu à Vienne le 27. avril 1815, entre S. M. l. l'Empereur d'Autriche (et in simile S. M. l'Empereur de toutes les Russies, ainsi que LL. MM. les Rois de la Grande-Bretagne et de Prusse) et LL. AA. Royales et Sérénissimes les Princes, ainsi que les Villes libres d'Allemange réunis, relativement au traité d alliance conclu entre les dites quatre puissances à Vienne le 25. mars 1815. 273 XXIV. Separat-Artikel für Großbritannien, zu dem zwischen Desireich, Rußland, England und Preuss sen, zu Wien am 25. März 1815 abgeschlossenen Allian Tractat.

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XXV. Königlich großbritannische vorbehaltende Erklärung bei Genehmigung des erwähnten Tractats, datirt London den 15. April 1815.

XXVI. Convention additionelle conclue à Vienne le 30, avril 1815, par la Grande Bretagne avec l'Autriche, la Russie

Koninklijke
Bibliotheek
to's Mage

289

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I.

Entwurf

einer Grundlage der teutschen Bundes Vers

fassung.

(Von einem kaiserlich's dßtreichischen Herrn Minister, im December 1814.)

a bisher die förmliche Einrichtung eines teutschen Bundes in Gemäßheit des parifer Friedens Tractats vom 30. Mai d. J., wegen mangelnder Ausgleichung vers schiedener Territorial Verhältnisse, nicht zu Stande hat kommen können: so find nachbenannte Staaten, um der teutschen Wohlfahrt willen, einstweilen über folgende Bedingungen übereingekommen, welche als Grundlage des teutschen Bundes gelten sollen.

Alle teutschen Staaten sind eingeladen, bem teutschen Bunde unter den erwähnten Bedingungen beizus

treten.

1) Die Staaten Tentschlands, nämlich

gen sich zu einem Bunde

vereint.

welcher den Nahmen des teutschen Bundes führen wird.

Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, sich ohne Zustimmung der übrigen davon zu trennen. *) Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der auf. sern Ruhe und Unabhängigkeit desselben, und die Si cherheit der Verbündeten in ihren Verhältnissen gegen einander.

3) Alle Staatent des teutschen Bundes geniessen, als Glieder des Bundes, gleiche Rechte; keiner,ist: bes Acten d. Congr. II. Bd. 18 Heft.

fugt, OberherrschaftsRechte über den andern auszu üben.

4) Die Angelegenheiten des Bundes werden durch einen Bundesrath besorgt. Dieser besteht aus den Be vollmächtigten nachbenannter Staaten, die theils ein. zeln, theils collective das Recht der Stimmenführung ausüben; Oestreich, Baiern, Hannover 2c.

5) Oestreich hat in dem Bundesrath den Vorsit,. und ́ die Aufsicht über die materielle Leitung des Ge, schäfts. Die Stellen der BundesCanzlei werden in dem Bundesrathe beseßt.

6) Die Stimmen Mehrheit entscheidet; im Fall ei ner Stimmen Gleichheit entscheidet jene des Vor. fißenden.

7) Der Bundesrath ist ununterbrochen, und zwar einstweilen, bis zur weitern Bestimmung, in N. N versammelt.

8) Der Bundesrath beschließt über Krieg und Frie den, verfügt über die allgemeinen Vertheidigungs Anstalten gegen Auswärtige, und geht Allianzen und andere Verträge mit fremden Staaten im Na. men des ganzen Bundes ein. Für die Initiative in den Geschäften mit Auswärtigen, so wie für alle Fälle, wo die Vertretung des ganzen Bundes gegen Auswår. tige eine schleunige Behandlung erfordert, ernennt der Bundesrath einen permanenten Ausschuß, welcher, nebst dem Vorsitzenden, aus zwei andern Stimmführenden bestehen muß. Dieser Ausschuß wird alle Jahre erneuert.

9) Die gesetzgebende Gewalt des Bundesraths dehnt fich auf alle Gegenstände aus, welche entweder auf gemeinsame Vertheidigung, oder auf allgemeine Wohl. fahrts Anstalten Bezug haben.

10) Das Kriegs Contingent wird für jeden Bundes. staat nach dem Verhältniß seiner Volkszahl bestimmt; es stelen hiernach zum einfachen Contingent: Dest» reich 2c.

Wenn mehrere Staaten des Bundes zur Stim menführung vereinigt find, haben sie über das Contingent, das jeder Einzelne zu stellen hat, übereinzukommen. Nach Umständen, kann der Gröf. sere das Contingent des Kleinern vertragmäßig über. nehmen. Der Bundesrath hat darauf zu sehen, daß jeder Staat in Friedenszeiten wenigstens das ein fache, bet angeordneter Kriegsrüstung aber das doppelte Contingent vollständig und wohlbewaffnet erhalte.

11) Die Bundes Auslagen werden auf die Bundes. staaten, nach dem Maasstabe der von ihnen zu stellen. den Contingente, berechnet. 12) Um zu verhindern, daß ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Teutschlands in Gefahr bringe, vers pflichten sich sämmtliche Mitglieder, keine Verbins dungen mit Auswärtigen einzugehen, die ge gen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar oder mittelbar gefährlich wer den könnten, diese Verbindungen mögen auf Krieg oder Frieden, oder Subsidien, oder was immer für Hülfs. leistung Bezug haben.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbind lich, einander unter keinerlei Vorwand zu befrie gen, oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Streitigkeiten zweier Bundesglieder werden vor den Bundesrath gebracht. Die näheren An wendungen über die Art ihrer Beilegung, sind der des finitiven Verfassung des Bundes vorbehalten.

13) In allen teutschen Staaten werden Landstände

binnen Jahr und Tag eingeführt, welchen in Hinsicht

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