Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815. Herausgegeben von D. Johann Ludwig Klüber, großherzoglich - badischem Staats- und Kabinetsrath 2c. 7. Heft. Zweite Auflage. Erlangen 1817 bei J. J. Palm und Ernst Enke. Inhalt. Seite XXIII. Traité d'accession conclu à Vienne le 27. avril 1815, entre S. M. l. l'Empereur d'Autriche (et in simile S. M. l'Empereur de toutes les Russies, ainsi que LL. MM. les Rois de la Grande-Bretagne et de Prusse) et LL. AA. Royales et Sérénissimes les Princes, ainsi que les Villes libres d'Allemange réunis, relativement au traité d alliance conclu entre les dites quatre puissances à Vienne le 25. mars 1815. XXIV. Separat-Artikel für Großbritannien, zu dem zwischen Oestreich, Rußland, England und Preufsen, zu Wien am 25. März 1815 abgeschloffenen Allian Tractat. XXV. Königlich großbritannische vorbehaltende Erklärung bei Genehmigung des erwähnten Tractats, datirt London den 15. April 1815. XXVI. Convention additionelle conclue à Vienne le 30, avril 1815, par la Grande Bretagne avec l'Autriche, la Russie Koninklijke 273 289 289 I. Entwurf einer Grundlage der teutschen Bundes Vers fassung. (Von einem kaiserlich's ô ft re ich is chen Herrn Minister, im December 1814.) a bisher die förmliche Einrichtung eines teutschen Bundes in Gemäßheit des parifer Friedens Tractats vom 30. Mai d. J., wegen mangelnder Ausgleichung vers schiedener Territorial Verhältnisse, nicht zu Stande hat kommen können: so find nachbenannte Staaten, um der teutschen Wohlfahrt willen, einstweilen über folgende Bedingungen übereingekommen, welche als Grundlage des teutschen Bundes gelten sollen. Alle teutschen Staaten sind eingeladen, bem teutschen Bunde unter den erwähnten Bedingungen beizus treten. 1) Die Staaten Tentschlands, nämlich. vereint. gen sich zu einem Bunde, welcher den Nahmen des teutschen Bundes führen wird. Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, fich ohne Zustimmung der übrigen davon zu trennen. *) Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der åus. sern Ruhe und Unabhängigkeit desselben, und die Si cherheit der Verbündeten in ihren Verhältnissen gegen einander. 3) Alle Staaten des teutschen Bundes geniessen, als Glieder des Bundes, gleiche Rechtes keiner ist bes Acten d. Congr. II. Bd. 18 Heft. fugt, OberherrschaftsRechte über den andern ausju. üben. 4) Die Angelegenheiten des Bundes werden durch einen Bundesrath besorgt. Dieser besteht aus den Be vollmächtigten nachbenannter Staaten, die theils ein. zeln, theils collective das Recht der Stimmenführung ausüben; Oestreich, Baiern, Hannover 2c. 5) Deftreich hat in dem Bundesrath den Vorsiß, und die Aufsicht über die materielle Leitung des Ge schäfts. Die Stellen der BundesCanzlei werden in dem Bundesrathe beseßt. 6) Die Stimmen Mehrheit entscheidet; im Fall ei ner Stimmen Gleichheit entscheidet jene des Vors fizenden. 7) Der Bundesrath ist ununterbrochen, und zwar einstweilen, bis zur weitern Bestimmung, in N. N versammelt. 8) Der Bundesrath beschließt über Krieg und Fried den, verfügt über die allgemeinen Vertheidigungs Anstalten gegen Auswärtige, und geht Allianzen. und andere Verträge mit fremben Staaten im Na men des ganzen Bundes ein. Für die Initiative in den Geschäften mit Auswärtigen, so wie für alle Fälle, wo die Vertretung des ganzen Bundes gegen Auswår. tige eine schleunige Behandlung erfordert, ernennt der Bundesrath einen permanenten Ausschuß, welcher, nebst dem Vorsitzenden, aus zwei andern Stimmführenden bestehen muß. Dieser Ausschuß wird alle Jahre erneuert. 9) Die gefeßgebende Gewalt des Bundesraths dehnt fich auf alle Gegenstände aus, welche entweder auf ge.. meinsame Vertheidigung, oder auf allgemeine Wohl. fahrts Anstalten Bezug haben. 10) Das Kriegs Contingent wird für jeden Bundes. staat nach dem Verhältniß seiner Volkszahl bestimmt; es stelen hiernach zum einfachen Contingent: Destreich 2c. Wenn mehrere Staaten des Bundes zur Stim menführung vereinigt sind, haben sie über das Contingent, das jeder Einzelne zu stellen hat, übereinzukommen. Nach Umständen, kann der Gróf. fere das Contingent des Kleinern vertragmåßig übernehmen. Der Bundesrath hat darauf zu sehen, daß jeder Staat in Friedenszeiten wenigstens das ein fache, bet angeordneter Kriegsrüstung aber das doppelte Contingent vollständig und wohlbewaffnet erhalte. 11) Die Bundes Auslagen werden auf die Bundes. staaten, nach dem Maasstabe der von ihnen zu stellen.. den Contingente, berechnet. 12) Um zu verhindern, daß ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Teutschlands in Gefahr bringe, vers pflichten sich sämmtliche Mitglieder, keine Verbins dungen mit Auswärtigen einzugehen, die ge. gen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar oder mittelbar gefährlich werden könnten, diese Verbindungen mögen auf Krieg oder Frieden, oder Subsidien, oder was immer für Hülfsleistung Bezug haben. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbind. lich, einander unter keinerlei Vorwand zu befrie gen, oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Streitigkeiten zweier Bundesglieder werden vor den Bundesrath gebracht. Die näheren Anwendungen über die Art ihrer Beilegung, sind der des finitiven Verfassung des Bundes vorbehalten. 13) In allen teutschen Staaten werden Landstånde binnen Jahr und Tag eingeführt, welchen in Hinsicht |