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Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 1833 versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniss in den Weg gelegt werden; jedoch werden, nsofern dieses nicht schon durch frühere Verträge betimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der beheiligten Staaten, die Strassen für den Transport und ie erforderlichen Sicherheits-Maassregeln zur Verhinerung der Einschwärzung verabredet werden; T

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g) wenn in unmittelbar aneinander grenzenden Vernsstaaten eine solche Verschiedenheit der Salzpreise estände, dass daraus für einen oder den anderen dieer Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung herA orginge, so macht sich derjenige Staat, in welchem er niedrigere Salzpreis besteht, verbindlich, die Ver bfolgung des Salzes in die Grenzorte, binnen eines ezirks von wenigstens sechs Stunden landelnwärts, uf den genau zu ermittelnden Bedarf jener Orte zu eschränken, und darüber den betheiligten Nachbartaaten genügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren.

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Die näheren Bestimmungen bleiben einer beson leren Verabredung der betheiligten Regierungen vor, behalten.

Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei velchen hinsichtlich der Besteuerung im Innern noch ine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den ein, elnen Vereinslanden Statt findet (Artikel 7 b.), wird on allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch, erin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Her beiführung einer solchen Gleichmässigkeit bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs- oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden;

a) Im Königreiche Preussen von

Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein. b) Im Königreiche Bayern (zur Zeit mit Ausschluss. des Rheinkreises) von

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Bier, Branntwein, geschrotetem Malz. te

1833) Im Königreiche Würtemberg von

Bier, Branntwein, geschrotetem Malz.
d) Im Kurfürstenthume Hessen von

Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost un
Wein. ཧ』,

Im Grossherzogthume Hessen von

Bier.

Es soll bei der Bestimmung und Erhebung de gedachten Abgaben nach folgenden Grundsätzen ver fahren werden:

1) Die Ausgleichungs - Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Be stimmung von der denselben Gegenstand betreffender Stener im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen diejenigen Vereinsland gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniss gelegt ist.

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2) Veränderungen, welche in den Steuern von i ländischen Erzeugnissen der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungs Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes zur Folge.

Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ansgleichungs-Abgabe zu erhöhen seyn würde, muss, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den bethelig ten Staaten, und eine vollständige Nachweisung Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärti gen Vertrages vorausgehen.

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3) Die gegenwärtig in Preussen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, so wie die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer voll inländischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Štenera eingeführt hat oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs - Abgabe bezieht, höchsten Satz übersteigen sollte.

diesen

4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuer

ollen bei der Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände 1833 1 ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden.

5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, ranntwein, Tabacksblätter, Traubenmost und Wein, unter keinen Umständen eine Ausgleichungs - Abbe gelegt werden.

6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Trau-, nmost und Wein eine Ausgleichungs-Abgabe erhoben Erd, soll in keinem Falle eine weitere Abgabe von esen Erzeugnissen, weder für Rechnung des Staates, ch für Rechnung der Kommunen beibehalten oder geführt werden.

7) Der Ausgleichungs - Abgabe sind solche GegenEnde nicht unterworfen, von welchen auf die in der: allordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, dass erals ausländisches Ein- und Durchgangsgut die zoll

tliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des teerereins bereits bestanden haben, oder derselben noch terliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange es Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch gen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen deren Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt werden.

8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen sjenigen Staates, zu Gute, wohin die Versendung er dengt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versen gfür Rechnung des abgabeberechtigten Staates hoben worden, wird die Erhebung im Gebiete des teren erfolgen.

9) Es sollen in jeden der contrahirenden Staaten olche Einrichtungen getroffen werden, vermöge wel er die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, welchem die Versendung erfolgt, am Orte der ersendung oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuerehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Aneldung sicher gestellt werden kann,

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10) So lange, bis diese Einrichtungen durch be ondere Uebereinkunft festgesetzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausglei,, chungs-Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, dass dieselben, ohne Unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur auf den im Artikel 8. bezeichneten, oder noch anderweit zu bestimmenden Strassen eingeführt

1833 und an den dort einzurichtenden Anmelde- und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen, ohne dass jedoch in Folge hievon der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine AusgleichungsAbgabe nicht zu entrichten ist, einer weiteren, als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen seyn wird.

Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs - Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer von anderen, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Grossherzogthume Hessett zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, wird eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behand lang Statt finden, dergestalt, dass das Erzeugniss eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.

Derselbe Grundsatz findet auch bei den Zuschlag Abgaben und Octrois Statt, welche für Rechnung ein zelner Gemeinen erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 11. Nr. 6. unzulässig sind.

dass

Art. 13. Die contrahirenden Staaten erneuern ge genseitig die Verabredung über den Grundsatz, Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in den Königreichen Bern und Würtemberg zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehenden Gütern eingeführte fixe Zollbeischlag, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschieht, nur in den B trage beibehalten oder neu eingeführt werden kön ner als sie den gewöhnlichen Herstellungs- oder Un terhaltungskosten angemessen sind.

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Das dermalen in Preussen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828 bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in kei nem der contrahirenden Staaten überschritten werden. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pfla stergeldern sollen auf chaussirten Strassen da, noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemas aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, dass davon nur die

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Wo sie

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Chausséegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Er- 1833 ebung kommen.

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Art. 14. Die contrahirenden Regierungen wollen ahin wirken, dass in ihren Landen ein gleiches Münz-, ass- und Gewichtssystem in Anwendung komme, rüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten sen, und die nächste Sorge auf die Annahme eines meinschaftlichen Zolfgewichtes richten. 91abnorsd Sofern die desfallsige Einigung nicht bereits bei Ausführung des Vertrages zum Grunde gelegt werkönnte, werden die contrahirenden Staaten zur leichterung der Versendung von Waaren und zur helleren "Abfertigung dieser Sendungen an den Zollellen (soweit dies noch nicht zur Ausführung gebracht h sollte) bei den in ihren Zolltarifen vorkommenden ass- und Gewichtsbestimmungen eine Reduction auf, Maasse und Gewichte, welche in den Tarifen der dederen Contrahirenden Staaten angenommen sind, ent Reerfen, und zum Gebrauche sowohl ihrer Zoll-Aemter des Handel treibenden, Publikums öffentlich bekannt Sachen lassen.

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Der gemeinschaftliche Zolltarif (Artikel 4.) soll in Haupt- Abtheilungen, nach dem Preussischen und dem Baierischen Maass-, Gewichts- und Münztem ausgefertigt werden.

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Die Declaration, die Abwägung und Messung der baren Gegenstände soll in Preussen nach Preussihem, in Baiern und Würtemberg nach Baierischem aasse und Gewichte, in den Hessischen Landen nach em daselbst gesetzlich eingeführten Maasse und GeWichte geschehen. In den Ausfertigungen der ZollBehörden ist aber die Quantität der Waaren zugleich nach einer der beiden Haupt-Abtheilungen des gemein schaftlichen Tarifs auszudrücken.

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So lange, bis die contrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben in jedem Staate nach dem Münzfusse geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen Landes- Abgaben Statt findet.

Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten mit

Ausnahme der Scheidemünze bei allen Hebestellen angenommen un

des gemeinsamen

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zu die

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