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Der ordentliche Ausspender dieses Sakraments ist vorzugsweise der Bischof 8); in der Regel aber gehört die Ausspendung der Taufe zu den Pfarr-Rechten, wonach es dem Pfarrer zusteht, die in seinem Kirchen-Sprengel vorkommenden feierlichen Laufhandlungen zu verrichten. Nur mit seiner besonderen und ausdrücklichen Erlaubniß oder mit Bewilligung des Ordinarius kann die feierliche Laufhandlung in einem fremden Kirchen - Sprengel einem anderen Priester und selbst einem Diakon übertragen werden 9). Im Nothfalle können Laien, Weiber, ja selbst Juden und Heiden mit der erfoderlichen Materie, Form und Intention gültig taufen 10). Sich selbst kann Niemand taufen, wohl aber wird die Wassertaufe durch die Begierds- und Blut-Taufe ers setzt 11).

Die Taufe unterscheidet sich in die Laufe der Erwachsenen und in die Kirchentaufe (f. d. Art.) 12). Daß auch Kinder getauft werden können, folgt a) aus dem allgemeinen Befehle Christi Matth. 28, 19. b) aus dem Beispiele der Apostel, welche ganze Familien getauft haben, I. Kor. 16, 15. c) aus der Nothwendigkeit der Reinigung von der Erbsünde, welche nur durch die Taufe geschieht; d) aus der im alten Bunde für die Kinder anbefohlenen Beschneidung, welche ein Vorbild der Laufe war; e) ließ Christus der Herr die Kleinen zu sich kommen, legte ihnen die Hånde auf, betete über sie und sagte: „Lasset die Kleinen, und hindert sie nicht, zu mir zu kom= men, denn ihnén gehört das Himmelreich." Matth. 19. Mark. 10, 14-16; aus dem folgt aber, daß Er ihnen auch das Sakrament der Taufe nicht versagen wollte. Die Kinder empfangen übrigens dies Sakrament, nicht als wenn sie schon selbst glau ben könnten, sondern weil sie durch den Glauben der Aeltern, wenn diese Gläubige sind, oder durch den Glauben der ganzen Gesellschaft der Heiligen gestärkt werden 13).

8) Concil. Trident. Sess. VI. C. 1. de reform.

Can. 19. Dist. 4. de consecrat. C. 4. X. de baptism.

10) Can. 21. 23. 29. Dist. 4. de consecrat. C. 4. X. de baptism. 1) Can. 34. Dist. 4. de consecrat.

12) Concil. Trident. Sess. VII. Can. 13. de baptism. Brenner, geschichtliche Darstellung der Verrichtung der Taufe. gr. 8. Bamberg und Würzburg. G. 52.

13) Röm. Kated). Il. Th. I. Hauptst. Fr. 27.

Erwachsene, welche getauft zu werden verlangen, müssen erst gehörig im Christenthume unterrichtet werden; deßwegen ist auch eine Prüfung für selbe vorgeschrieben, damit der Seelsorger erforsche, daß sie sich nicht aus bloßer Verstellung diesem heil. Sakramente nahen. Dieselben müssen auch den Vorsatz haben, sich taufen zu lassen und der Sünde gänzlich abzusterben. Daher wurde der Laufling immer gefragt, ob er die heil. Taufe empfangen wolle?

Um die Gnade dieses Sakraments zu erlangen, ist auch der Wille zur Taufe nothwendig. „Wer glaubt und getauft ist, wird selig werden.« Mark. 16, 16. Gleich nothwendig ist es auch, daß der Täufling wahre Reue über die Sünden seines vorigen Lebens habe, und den Vorsatz fasse, sie künftig ernstlich zu meiden. Würde Einer zwar verlangen, getauft zu werden, aber in der Sünde verharren wollen, so muß er zurückgewiesen werden.

Das erste Erfoderniß bei der Taufe eines neugebornen Kindes ist, daß dasselbe noch lebe. Ein todtgebornes Kind ist der Laufe unfähig, im Zweifel wird ein solches unter der Bedingung getauft: wenn Du lebst und der Laufe fåhig bist, fo taufe ich Dich im Namen † des Vaters, † des Sohnes und † des heiligen Geistes.

Eine Mißgeburt, welche keine menschliche oder menschenåhnliche Gestalt hat, wird doch, da sie von einem Menschen geboren wurde, nach der Form und unter der Bedingung getauft: wenn Du ein Mensch - der Laufe fähig bist 2c. Wer einmal gültig getauft ist, darf nicht wieder getauft werden, nur im Zweifel und zur Herstellung der völligen Gewißheit hat die Kirche angeordnet, daß die Taufe bedingnißweise wiederholt werde 14).

Findlingen wird die Taufe bedingnißweise auch dann ertheilt, wenn gleich denselben Zettel angehängt sind, durch welche die ihnen schon ertheilte Taufe bestätigt werden soll. Ist jedoch in solchen Zetteln der Ort der Taufe angegeben, so werden die Findlinge so lange als getauft gehalten, bis das Gegentheil dargethan ist 15). Dasselbe gilt von allen Jenen, welche von christ

14) C. 2. X. de baptim.

15) C. 3. X. de presbyter. non baptizand.

lichen Aeltern geboren wurden, und die unter Christen gelebt haben.

In den ålteren Zeiten der Kirche wurde die Laufe außer einem Krankheitsfalle oder Lebensgefahr nur an den Vorabenden der Ostern und Pfingsten ausgespendet. Heut zu Tage kann dies selbe an jedem Tage und zu jeder Stunde administrirt werden.

Der Ort der Taufe ist ordentlicher Weise die Kirche, und zwar, nachdem das Taufen ein Pfarr-Recht ist, die Pfarrkirche, welche deßhalb mit einem wohl verschlossenen Taufsteine versehen seyn muß.

Nach C. un. de baptism. in Clem. foll die Laufe im Angesichte der Kirche, und nicht in Privathäusern ertheilt werden, wenn nicht die Noth etwas Anderes fodern würde, worüber jedoch vorläufige Untersuchung angestellt werden soll. Uebrigens ist die Haustaufe mit Erlaubniß der bischöflichen Ordinariate zu gewissen Zeiten, besonders in den Wintermonaten, üblich.

Unter'm 7. Sept. 1830 trågt der katholische Kirchenrath in Stuttgart durch die Dekanat-Aemter allen Geistlichen auf, gegen den Mißbrauch, die neugebornen Kinder unmittelbar oft schon in der Stunde der Geburt ohne Rücksicht auf Jahreszeit, Kälte, ́Witterung und Tageszeit zur Taufe in die oft entlegene Pfarrkirche zu tragen, durch Belehrung und Hinweisung auf die höchst nachtheiligen Folgen mitzuwirken, an sich selbst auch die bestehenden Verordnungen, besonders über die Haustaufe, strenge zu halten.

Für Oesterreich: Aus Veranlassung eines vorgekommenen Falles hat die Hofkanzlei befohlen, daß dort, wo israelitische Wehemåtter zur Ausübung ihrer Kunst bei christlichen Frauen verwendet werden, wo die Verpflichtung einer Hebamme, die Kinder nothzutaufen, eintreten kann, in jedem Falle, wo israelitische Hebammen vorhanden sind, die Einrichtung, falls sie nicht ohnehin schon bestehen sollte, zu treffen sey, daß, wenn eine solche ge rufen wird, von den Aeltern des zu taufenden Kindes, deren Pflicht es ist, für die Taufe desselben Sorge zu tragen, auch immer zugleich eine rücksichtlich der Nothtaufe genau unterrichtete Christenfrau zugezogen werde, um, wenn es erfoderlich seyn sollte, die Nothtaufe zu ertheilen 16).

16) Hofdecret. v. 4. Febr. 1830.

In Preußen find die Haustaufen allgemein und ohne Dispensation erlaubt, nur in der Provinz Sachsen, wo dieses jedoch nicht der Fall ist, ertheilt die Regierung die Erlaubniß dazu 17).

In Bayern foll zwar die Kirche der Ort für die Admini stration der heil. Taufe seyn; jedoch ist gestattet, daß in den Winter-Monaten bei rauher, stürmischer Witterung und auf ausdrückliches Verlangen der Aelfern die Laufe eines Kindes in dem Ges. burts - Hause desselben vorgenommen werde, und nach neuesten Regierungs-Verfügungen sollen aus sanitäts-polizeilichen Gründen während der Monate November, Dezember, Januar und Febuar gar keine Kirchentaufen, und die Laufe überhaupt nur mit ges wärmtem Wasser Statt finden 18).

Für Sachsen: Die Laufe der in einer gemischten Ehe er zeugten Kinder steht dem Geistlichen der Confession des Vaters, und nur dann, wenn nach einer gültigen Uebereinkunft der Aeltern das Kind in der Confession der Mutter erzogen werden soll, dem Geistlichen dieser Confession zu 19).

Für das Großherzogthum Hessen: 1) In den gewöhnlich kälteren Monaten Dezember, Januar und Februar soll auf Verlangen der Aeltern die Laufe den Kindern ohne Unterschied in Privathäusern ertheilt, und eben dieses auch in andern Monaten bei etwa besonderer Kålte beobachtet werden.

2) Die Haustaufen müssen zu jeder Zeit Statt finden, wenn Kinder so schwächlich und leidend sind, daß sie nicht ohne Gefahr zur Laufe in die Kirche gebracht werden können.

3) Die Filialisten sind nicht mehr gehalten, ihre Kinder in die Mutterkirche über Feld zu tragen, sondern alle neugebornen Kinder sind in ihrem Geburtsorte von den Seelsorgern zu taufen.

4) Die Seelsorger haben sich bei jeder kalten Witterung des gewärmten Waffers zur Laufhandlung zu bedienen 20).

17) Bielik a. a. D. S. 199.

18) Gründler's Kirchenrecht. Nürnberg 1838. S. 61.

19) Ges. v. 1. Nov. 1836. §. 5.

10) R.-B. 1830. Nr. 55. Verordn. v. 31. Jul. 1830.

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Tauf-Gelübde. Nach der feierlichen Laufhandlung kniet der Laufpathe, den Tåufling auf seinen beiden Armen haltend, an den Stufen des Altars nieder; danket Gott, und bittet um seine Gnade für den Tåufling, für sich aber um Kraft und Ausdauer, um denselben nach Pflicht zu allem Guten dereinst anweis sen, und anhalten zu können. Die Laufpathen übernehmen nåmlich die Obliegenheit, für einen guten christlichen Unterricht und Erziehung ihrer Tåuflinge besonders dann zu sorgen, wenn deren Aeltern sterben sollten. Diese Pflicht wird den Laufpathen auch von verschiedenen Synoden eingeschärft Concil. Arelat. VI, Can. 19 ap. Hard. T. IV. p. 1004., und zur Zeit der Carolinger wurde diesen kirchlichen Anordnungen selbst durch weltliche Gesetze Kraft und Nachdruck gegeben.

Tauf-Hemd ist ein weißes Tuch oder Hemd, welches der Laufende dem Lauflinge nach der eigentlichen Laufe statt eines weißen Kleides überlegt. Es ist dies ein Ueberbleibsel aus der ersten Kirche, wo den Getauften zum Zeichen, daß sie den alten Menschen ausgezogen, und einen neuen in Jesu angezogen ha ben, ein weißes Kleid nach der Taufe angelegt wurde.

Zur Kindertaufe schreibt das Rituale romanum ein weißes Tuch, bei der Taufe eines Erwachsenen aber ein weißes Kleid vor.

Tauf-Kerze ist eine Wachskerze, welche bei Kindertaufen der Pathe oder vielmehr auch ein Knabe oder Mädchen, bei Erwachsenen aber diese selbst tragen. Sie ist ein Symbol der Gnade und des Glaubens, mit welchen der Laufling durch die heilige Laufe erfüllt wird, zugleich ein Symbol des Lichtes des Evangeliums, welches ihn nun erleuchtet.

Tauf-Kirchen (ecclesiae baptismales). Jede Diözese war früher in verschiedene Distrikte, deren jeder eine Hauptkirche hatte, abgetheilt. Da nun in diesen Hauptkirchen vorzüglich das heil. Sakrament der Laufe ausgespendet wurde, so nannte man sie Lauf-Kirchen, Ecclesiae majores aber im Gegensatze der einzelnen zerstreuten Kirchen. Dieselben waren entweder von der bischöflichen Kirche abgesondert, oder mittelst eines Ganges mit solcher verbunden; ihre Form war entweder rund, oder sechs- oder achteckig. Später ward jeder Pfarrkirche ein Laufstein gegeben, und jeder Pfarrer erhielt das Recht, zu taufen. Auch sind gegenwärtig meist jene Filialkirchen, in wel

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