Lexikon des Kirchenrechts und der römisch-katholischen Liturgie: in Beziehung auf Ersteres mit steter Rücksicht auf die neuesten Concordate, päbstlichen Umschreibungs-Bullen, und die besonderen Verhältnisse der katholischen Kirche in den verschiedenen deutschen Staaten ; in fünf Bänden. T - Z. 5 |
From inside the book
Results 1-5 of 19
Page 1
... Würzburg , 1839 . Druck und Verlag der C. Etlinger'schen Buchhandlung . Wien , bei Mayer & Comp . Luzern , bei Eaver Meyer . Lexikon des Kirchenrechts 11 nd der römisch - katholischen Liturgie Lexikon In fünf Bände ...
... Würzburg , 1839 . Druck und Verlag der C. Etlinger'schen Buchhandlung . Wien , bei Mayer & Comp . Luzern , bei Eaver Meyer . Lexikon des Kirchenrechts 11 nd der römisch - katholischen Liturgie Lexikon In fünf Bände ...
Page 68
... gewissen Staaten mit landes fürstlicher Sanction erlassen werden , 1 ) Mayer , das Patronàts - Recht . gr . 8. Wien 1824. S. 115 . und sich theils auf die Begrenzung , Eintheilung der Diözesen 68 Umschreibungs - Bullen . Turnus .
... gewissen Staaten mit landes fürstlicher Sanction erlassen werden , 1 ) Mayer , das Patronàts - Recht . gr . 8. Wien 1824. S. 115 . und sich theils auf die Begrenzung , Eintheilung der Diözesen 68 Umschreibungs - Bullen . Turnus .
Page 274
... Wien 5 ) 2 ) Salerno erhielt seine Verfassung durch einen Brief des Königs Roger II . von Sizilien im Anfange des XII . Jahrhunderts . 3 ) Bologna bekam seine Verfassung und Privilegien 1198 von Fried- rich I. * ) Hätte Abälard nicht so ...
... Wien 5 ) 2 ) Salerno erhielt seine Verfassung durch einen Brief des Königs Roger II . von Sizilien im Anfange des XII . Jahrhunderts . 3 ) Bologna bekam seine Verfassung und Privilegien 1198 von Fried- rich I. * ) Hätte Abälard nicht so ...
Page 275
... Wien war ungefähr der kirchlichen nachgebildet , und bestand im Wesentlichen aus einer Ein- theilung in vier Nationen , welche nach Provinzen und Diözesen un- tergetheilt waren . Der ganzen Universitát stand ein Rektor , der Nation ein ...
... Wien war ungefähr der kirchlichen nachgebildet , und bestand im Wesentlichen aus einer Ein- theilung in vier Nationen , welche nach Provinzen und Diözesen un- tergetheilt waren . Der ganzen Universitát stand ein Rektor , der Nation ein ...
Page 540
... Wien sind untersagt 2 ) . Auch wurden außer den theophorischen , dann den am Markus - Tage und in der Bittwoche üblichen oder von den Ordinariaten wegen Regens , ge = segneter Aerndte , oder eines andern allgemeinen Anliegens nöthig ...
... Wien sind untersagt 2 ) . Auch wurden außer den theophorischen , dann den am Markus - Tage und in der Bittwoche üblichen oder von den Ordinariaten wegen Regens , ge = segneter Aerndte , oder eines andern allgemeinen Anliegens nöthig ...
Other editions - View all
Common terms and phrases
Amte Apostolicae atque Ausübung autem Behörde Benefizien Benefizium besonders Bestimmungen Bischof Bisthümer bloß Canonicis Capitulo Capitulum chen christlichen Commiſſion Concil decim Dekan deſſen deutschen Bundes dieſe dieß Dioecesi Diözese Domkapitel Dotation Ebendas Ecclesiae Ecclesiarum Ecclesiis Eigenthum Epis Episcopalis Episcopo Episcopus erfoderlichen ersten ertheilt Erzbischof etiam Falle Fållen Florenorum Fürsten gehören geistlichen Gemeinde Genehmigung geschehen Gesetze Gottesdienste Grund heil heilige Vater heiligen Stuhle heißt iſt Jahre Kapitularen katholischen Kirche Kenntniß Kirchendiener kirchlichen Kirchspiels König Landes landesherrlichen laſſen lichen mandamus muß müſſen nåmlich Nobis nöthig nothwendig öffentlichen Officialate omnibus Ordination Pabst påbstlichen Personen Pfarreien Pfarrer Pfründen prae protestantischen quae quam quatuor quibus quod Rechte Regierung Religions Sache Sakrament Schulen Seelsorge ſeine Sess seyn ſich ſie ſind soll Staats Stande Stiftungen Stuhle tamen thalerorum Theil Trappisten Unserer Verjährung Vermögen vero Verordnungen Verwaltung Visitation Visitator Wahl Weihen weltlichen Zehent zehentbaren Zehentpflichtigen
Popular passages
Page 567 - Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten.
Page 186 - In das Seminar werden nur diejenigen Candidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung gut bestanden und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind.
Page 183 - Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche Erlasse, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind den Staatsbehörden zur Einsicht vorzulegen und kann deren Kundmachung erst alsdann erfolgen , wenn dazu die Staatsbewilligung ertheilt worden ist. §. 5. Alle römischen Bullen, Breven und sonstige Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht und in Anwendung...
Page 304 - Die Begriffe der Einwohner des Staats von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst können kein Gegenstand von Zwangs - Gesetzen seyn. §. 2. Jedem Einwohner im Staate muß eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet werden. §. 3. Niemand ist schuldig, über seine Privatmeinungen in Religionssachen Vorschriften vom Staate anzunehmen. §. 4. Niemand soll wegen seiner Religionsmeinungen beunruhigt, zur Rechenschaft gezogen, verspottet oder gar verfolgt werden.
Page 348 - Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen. §. 74. Kirchen- und Schuldiener, welche durch Altersschwäche oder eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde Kränklichkeit zur Versehung ihres Amtes unfähig werden, haben Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhegehalt.
Page 183 - Erlasse müssen , ehe sie kund gemacht und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten, und selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Gültigkeit nur so lange, als nicht im Staate durch neue Verordnungen etwas Anderes eingeführt wird.
Page 349 - Bestreitung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchenfond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben (§. 77) bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt...
Page 325 - Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet und vollzogen werden...
Page 349 - Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Behörde ausgeübt, welche auch bei Besetzung geistlicher Aemter, die von dem Könige abhängen, jedesmal um ihre Vorschläge vernommen wird.
Page 305 - Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mitbürger einzuflössen. |! §. 14. Religionsgrundsätze, welche diesem zuwider sind, sollen im Staate nicht gelehrt, und weder mündlich, noch in Volksschriften ausgebreitet werden, j; §. 15.