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Relig.-Edict Erzh. Ferdinands v. 12. Sept. 1602 f. Steierm., Kärnt. u. Krain. 7

IV.

Religionsedict Erzherzogs Ferdinand vom 12. Sept. 1602 für Steyermark, Kärnthen und Krain.

Wir Ferdinand entbieten allen und jeden Unsern nachgesetzten Obrigkeiten, Gerichten, geistlichen und weltlichen, Städten, Märkten, Officieren und sonsten allen getreuen Unterthanen Unsere fürstliche Gnade und alles Gute, und geben auch gnädigster Meinung hiermit zu vernehmen. Wiewohl Wir uns zu allen Unsern getreuen Landesleuten und andern Unsern Unterthanen sammt und sonders gnädiglich versehen hätten, es würden Unsere des nächstverwichenen 1601 Jahres wider diejenigen sectischen Verführer und Predicanten, Schreiber, Praeceptores und Schulhalter, welche sich in diesem Unsern niederösterreichischen Erbfürstenthum und Landen an mehr Orten aufhalten, wie auch derselbigen Receptatoren, Unterschleifgeber und Mithelfer publicirte General, sowohl zur Anrichtung und Bestätigung eines friedlichen und ruhigen politischen Wesens, als Unserer wahren alleinseligmachenden katholischen, römischen Religion schuldigen Erhalt- und Ausbreitung, auch der dagegen noch vor denklichen Jahren hero aus göttlicher Verhängniss eingerissenen hochschädlichen Secten und verderblichen Irrthümer gänzlichen Ausrottung, und dass Wir denselben Befehl als regierender Herr und Landesfürst mit guten Bedacht und Fug ausgehen lassen bei männiglichen, niemanden ausgenommen, die schuldige Aufsichtigkeit und Folgeleistung gefunden, und keiner aus Unsern Landsässen und Unterthanen vorsätzlich darwider gehandelt haben: so kommt Uns doch fast täglich mit hochbefindlicher Beschmerzung vor, und Wir müssen es selbst handgreiflich spüren und wahrnehmen, wie bemeldetes General von vielen Unsern Landesleuten und andern Unterthanen bisher in mehrwege wissentlich und vielem Fleiss überschritten, und die darinnen festgesetzte Strafe und Pön ganz verächtlich gehalten und in Wind geschlagen worden. Demnach. Wir Uns einmal beständig vorgenommen und nunmehr eigentlich entschlossen seien, Unsere landesfürstliche Auctorität und Hoheit wider derselben Uebertreter in diesen und andern Fällen fürhin mit allem Ernst zu beschützen und handzuhaben, und keine andere Religion oder Glauben, als den Wir von der uralten römischen Kirchen und deren obersten Hirten und Vorstehern, ohne alle Mackel und Befleckung empfangen und in der Wir selbst geboren, getauft und erzogen worden in diesen Uns von Gott anvertrauten Fürstenthümern und Landen exerciren zu lassen, und was derselben zuwider äussersten Vermögen nach zu wenden und abzuschaffen. Derowegen wollen Wir, zu nothwendiger Introducir und Unterhaltung eines allgemeinen mehreren Gehorsams, berührtes Unser ausgefertigtes General-Mandat nachfolgendermassen verneuert, erfrischt, gemehrt und zu männiglich Nachrichtung und Warnung gebessert haben. Und weil dan die augenscheinliche Erfahrung, sowohl in diesen als andern Landen mehr den genugsam bishero an den Tag gegeben, wo den sectischen Predicanten ihre vermeinte Religionsübung oder derselben Gemeinschaft offen oder heimlich passirt und gestattet werden, dass es dem gemeinen Wesen und eines katholischen Fürsten

und Potentaten landesfürstlicher Reputation in viel Wege präjudicirlich und nachtheilig, auch nichts anderes denn ein Ursach und Anleitung zu allerhand friedhässigen und rebellischen Praktiken gewest. So wollen Wir derowegen mit wohlmeintlichem Ernst gesetzt, statuirt und geordnet haben, dass sie die sectischen Predicanten als wissentliche Aufrührer wider die hochlandsfürstliche Obrigkeit, Betrüber und Zerstörer des gemeinen Friedens sammt den Schulhaltern und dergleichen ihren Adhärenten aus allen diesen Fürstenthümern und Landen auf ewig, bei hiefür angesetzter Strafe ihres Lebens Verlierung, nachmalen geschafft sein sollen mit diesem fernern Anhang, dass demjenigen, welcher eine solche wissentlich banndisirte Person, nach Publicirung diess, Unsern nachgesetzten Obrigkeiten lebendig liefern oder deren Verhelfern behändigen, und um Einsehung willen glaubwürdige Kundtschaften vorbringen würde, jedesmal dreihundert Thaler zu einer Verehrung aus Unserm Hofpfennigmeisteramt oder fürstlicher Kammer unfehlbarlich alsbald erlegen werden. Weiter ist Unser Befehl, dass keiner aus Unsern Landesleuten und Unterthanen hohes und niedern Standes, niemand ausgeschlossen, einigen sectarischen Predicanten, Präceptoren oder Schulhaltern bei Verlierung Hab und Guts oder ernstlicher Leibesstrafe in keinerlei Weise noch Wege, den wenigsten Vorschub oder Unterschleif, wie es Namen haben mag, noch mit demselben unter Unserm landesfürstlichem Gebiet einige Gemeinschaft nicht haben soll. Dessgleichen ist Unser endlicher Wille und Meinung, dass alle und jede nobilitirte Personen, item der Landleut, Pfleger und Schreiber, Bürger und Bauern und andere rücklässige Inwohner Unserer Fürstenthümer und Landen, und allen derselben Hausgenossen, welch auf dato zu Unserer heiligen katholischen Religion noch nicht getreten, sondern factisch verbleiben, aber gleichwol hieftir absonderlich wie ausgeschafft seien, entweder zu der heilwürdigen Bekehrung mit Beuchten und Communiciren, bei ordentlichen katholischen Pfarrherren und Seelsorgern nach Publicir- und Vermahnung diess, innerhalb sechs Wochen ohne einige Widerrede, Erinnerung und Anmerkung unfehlbarlich greifen, oder aber gegen gebührliche Erlegung des zehnten Pfennigs (zu dessen Anschlag und Einbringung Wir dan die Nothdurft zu verordnen bedacht seien) nach Verfliessung obbestimmten peremptorischen Termins, inner 14 Tagen, bei Verlust aller ihrer Hab und Güter all Unsere Erbfürstenthümer und Lande gewisslich räumen und darinn, ausser sonderbarer von Uns erlangter Licenz und Erlaubniss nicht mehr kommen sollen. Diejenigen aber, welchen allbereit hievor ihrer Eigensinnigkeit halber aus dem Lande gegen Hinterlassung der bewussten Nachsteuer zu ziehen auferlegt worden, solches aber bishero nicht ins Werk gerichtet, seien es ebenmässig bei Verlierung aller ihrer Hab und Güter innerhalb 14 Tagen nach geschehener Erinnerung gegenwärtigen Generals, ohne ferneres Einstellen, zu vollziehen schuldig und verbunden. Was aber der Landleut etwa noch aufgehaltene sectische Officier und Diener belangt, denen wollen Wir zur Beurlaubung und anderer, katholischer Aufnehmung sechs Monath Termin, von heutigem Dato an zu rechnen hie mit Gnaden ertheilt haben. Im Fall nun solchen ausgeschaff ten Personen jemand, er sei wer er wolle, einige Aufenthaltung geben würde, der soll von Uns an Leib und Gut nach Ungnaden gestraft und

hierüber keins verschont werden. Und damit man eigentlich wissen möge, welche im obbesagten Termin diesem Unsern landesfürstlichen Edict den schuldigen Gehorsam geleistet haben oder nicht, ersuchen Wir die Ordinarios wie auch die Prälaten und Erzpriester in Unsern Landen, hiemit gnädigst befehlend bei ihren untergebenen Pfarrern und Vicarien diese ernstliche Vorsehung zu thun, damit ein jeder nach Empfangung diess alle haus- und stucksässig Pfarrleut sammt derselben Weib und Kindern, so zu ihren ziemlichen Verstand und über 16 Jahre ihres Alters kommen sein, mit allem Fleiss beschreiben, und sein emsiges Aufmerken habe, wer sich aus denselben, innerhalb des bestimmten Termins auferladenermassen zur katholischen Beicht und Communion eingestellt oder nicht? Und wenn also die bestimmte Zeit vorüber sein würde, so sollen die Pfarr und Vicarii ihr ungehorsame Pfarrkinder, welche in Glaubenssachen nicht zu lenden wollen, und keine erhebliche Entschuldigung vorzuwenden, unverzüglich dem Landgericht, darunter ein jeder wohnhaft, schriftlich anzeigen und nahmhaft machen, und dem Gerichtsherren alsdann bei Strafe 1000 Dukaten in Gold in Kraft diess befohlen sein, auf eines jeden ordentlichen Pfarrers oder Vicarii Ersuchen, die angezeigten unkatholischen Personen, sammt allen ihren unter seiner Jurisdiction liegender Haab' und Gütern von Unsertwegen bis auf weiteren Bescheid einzuziehen und zu verarrestiren, und dessen Unsere Niederösterreichische Regierung neben Ueberschickung eines ordentlichen Verzeichniss der eingezogenen und verbotenen Güter, unverzugentlich zu erinnern. Demnach ist an alle und jede Unsere nachgesetzte Obrigkeiten Landhauptleute, Vicethume, Pfleger, Verwalter und Gerichtsinhaber, also auch Bürgermeister, Richter, Städte und Märkte, Gemeinden, Landrichter, und sonst männiglich, Unser ernstliche Befehl, ob diesen Unsern Generalien, in allen Punkten und Artikeln stets und fest zu halten, dawider nicht zu thun, oder diess ändern in einige Weise und Weg vorzunehmen gestatten, als lieb einem jeden ist Unsere schwere Ungnad und Straf zu vermeiden. An diesem allen geschieht unser ganz ernstlicher Befehl auch endlicher Wille und Meinung. Darnach weiss sich forthin männiglich zu richten, für Schaden und Nachtheil zu hüten. Grätz den 12. September 1602.

V.

Königs Matthias Capitulations -Resolution für die drei evangelischen Stände von Herren, Ritterschaft, Städte und Märkte in Oesterreich ob und unter der Enns v. 19. März d. J. 1609.

Nachdem des zu Hungarn Königl. Maj. Herrn Matthiä, Erzherzogs zu Oesterreich u. s. w. unserm gnädigsten Erb-Herrn und Landes-Fürsten unterschiedliche Beschwerden und darüber erfolgte unterthänige Anlangen und Bitten fürkommen, so nicht allein die von zweien Ihrer Maj. getreuen Landständen, der Herren und Ritterschaft der augsburgischen Confession in Oesterreich unter und ob der Enns; sondern auch die vom vierten

Stand mit eingekommene Städte und Märkte betroffen, haben sich Ihro Königl. Majestät hierüber auf ihres Lands-Hauptmanns, Obristen, LandOfficieren und Personen des Landrechts in ihrem Markgrafthum Mähren durch ihre Abgesandte gehorsamst beschehene Interposition nachfolgendermassen über einen jeden Artikel absonderlich resolvirt und erklärt:

Als 1. die Confession betreffend: Wo sie sich beschweren, dass ihnen das Exercitium in und auf ihren Land-Häusern gesperrt und eingestellt worden, bleibt es bei der Concession und versteht sich dieselbe auf die Schlösser, Häuser, Mühlen, Possessionen und Wohnungen auf dem Land, so mit Eigenthum und Obrigkeit ihnen, denen der augsburgischen Confession zugethanen Ständen gehörig, und nicht zinsbare Gründe sein, sie bewohnen dieselben oder nicht.

2. und 3. dass man in gemeldeten Häusern, Schlössern und Wohnungen das Exercitium für ihre Glaubensgenossen, auch Unterthanen ausgeschlossen, und wo sie eine Kirche gehabt, dass dieselbe allein für ihre Unterthanen und dahin Verpfarrte verstanden werden wollen; sollen dieselben nicht allein auf der Land-Leute, Weib, Kind und Brodgenossen, sondern auch auf ihre Unterthanen und diejenigen Unterthanen, welcher Obrigkeit ihres Glaubens Genossen sein, sie werden gepfarrt, wohin sie wollen, verstanden sein.

4. Dass die in ihren Angehörigen Spital, Schloss und andern Kirchen, Capellen und Filialen bedrängt worden, weilen desswegen, wie hernach zu vernehmen, ein absonderliches, unparteiisches Indicium zugelassen wird, ist also dieser Punkt auf dasselbe remittirt und verschoben, das wird auf die einkommende Documente und Beweise des Juris Patronatus oder der vierzigjährigen Praescription zu erkennen haben.

5. und 6. wegen der Kirchen, nahend bei den Städten, so ihnen mit Gewalt versperrt, derselben auch gar theils entsetzt worden, werden diejenigen, so in diesem Artikel beschwert, ihr Nothdurft bei obberührtem Judicio fürzubringen und zu handeln wissen, und soll hinfüro ausser ordentlichen Process und Erkenntniss niemand seiner Inhabung entsetzt werden.

7. Der Begräbnissen halber, dass sie und ihre Unterthanen damit zum höchsten gravirt, sollen die katholischen Pfarrherren mehreres nicht, denn was von Alters herkommen, wegen der Stola oder pfarrlichen Rechten begehren, und sollen des Abgelebten Befreundte gegen Reichung jedes Orts alten gebräuchlichen Stola oder pfarrlichen Gerechtigkeit, wann sie wollen, oder aber der Pfarrherr den Verstorbenen in den Friedhof nicht begraben lassen wollte, anderer Orten, oder in ihre eigene Gottes Acker, die ihnen zu erbauen freistehen soll, zu der Erden zu bestatten, frei zugelassen sein. Der Erbbegräbnissen halber lassen Ihre Königl. Maj. bei jedes alten habenden Herkommen und Gerechtigkeiten verbleiben. Die Exclusion betreffend: Sollen die der augsburgischen Confession Zugethane nicht schuldig sein, jemand von ihrem Exercitio auszuschaffen, oder sich in etwas derwegen zu befahren, soll auch einem jeden Unterthan bevorstehen, wenn er der Religion halber beschweret, seines Herrn ordentliche Instanz - Obrigkeit, oder ihre Königl. Maj. um Hülfe anzuflehen, oder die Zustiftung in Jahr und Tag zu thun ihm zugelassen sein. Also ist Ihrer Königl. Maj. auch nicht zuwider,

dass der Process derer Kirchen so sie zu restituiren begehren, insonderheit Inzersdorf und Herrnals, bei obbemeldetem Judicio vor allem vorgenommen und decidirt, und von beiden obern politischen Ständen jeglicher Religions-Verwandten vier, als zweien von Herren und zweien von Ritterstand benennt werden, welche alsbald nach dem Landtag und einer zehn Tage zum längsten mit Zusichziehung eines Gelehrten jeglicher Religion ein Gut-Bedünken verfassen, wie solcher Process zum schleunigsten als immer möglich könne befördert und das unparteiische Judicium bestellt werden, bei welchem es Ihre Königl. Maj. auch gnädigst verbleiben lassen wollen. Wie dann auch beide Religions - Stände Personen vorschlagen sollen, die zu bemeldetem Judicio vermöge des Gutachtens zu gebrauchen, nnd sollen die bisher auferlegte Pön - Fälle wegen der Kirchen hiemit relaxirt und aufgehoben sein. Wegen der Mitleidigen Städte und Märkte unter und ob der Enns, für welche die mährischen Abgesandten gehorsamst intercedirt, wie auch beide obern politischen Augsburgischer Confession mit und neben den Städten hievor gesammt uns miteinander angebracht und gebeten, lassen es Ihre Königl. Maj. bei dem, wessen sie sich gegen die mährischen Abgesandten zu Gnaden erklärt allerdings bewenden. So viel aber das Landhaus zu Linz und der Städte ob der Enns, augsburgischer Confess. - Exercitium betrifft, so Kirchen und andere Gerechtigkeiten prätendiren, erklären sich Ihre Königl. Maj. dass sie dieselben bei dem gnädigst lassen wollen, was die Städte und Stände dociren werden. Immittelst soll ihnen nichts beschwerliches zugemuthet, oder solches Andern zu thun gestattet werden, sondern da künftig Ihre Majestät sie derowegen anzusprechen gesonnen, haben sie sich gnädigst resolviret, dass aus denen bei jetziger Tractation gewesenen mährischen Abgesandten die Wohlgeboren Carl der ältere Herr von Žierotin auf Rasitz Drzewonstitz und der Burg Prerau römischer Kais. Maj. Rath, Kämmerer und Landeshauptmann des Markgrafthums Mähren u. s. w. Hieronymus Wenzel Graf Freiherr von Thurn und auf Wassertitz, und Georg Graf und Frei Herr von Haditz auf Wallframitz zu Platsch und Teykowitz u. s. w. und dreie aus Ihrer Maj. Räthen so qualificirt, und mit welchen sie wohl zufrieden sein können, genommen, und gesammt und miteinander zu deroselben beschliesslicher Decision gebraucht werden. Ersetzung von Bürgermeister, Richter und Rathswahlen, Stadtschreiber auch Aufnehmung der Bürger ohne Revers betreffend: sollen dieselben sowohl unter als ob der Enns bei ihren Privilegien, alten Herkommen, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten gelassen werden. Also bewilligen auch Ihre Kön. Maj. in Aufrichtung eines Hofraths. Wie aber derselbe zu bestellen, und woher die Unkosten darauf zu nehmen, soll vor den gesammten Ständen, in künftigen Landtag Gutachten abgefordert werden, und wollen in Ersetzung der Diensten Ihr. Maj. darauf gnädigst bedacht sein, dass die angesessene qualificirte Landleute und die alten Geschlechter vor andern befördert werden, wie dann Ihre Maj. sich gnädigst erbieten, solche Dienst und auch die Aemter von beiden Religionsverwandten nach Tauglichkeit derselben zu ersetzen. Wegen Wahl der Verordneten ist die Sache auf künftigen Landtag zu der gesammten Stände Vergleichung verschoben, und wollen sich Ihre Maj. diessfalls keines Theiles annehmen. Alle briefliche Instrumenta von jetziger

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