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Arnim begleitet, von welchem dieser Gesandte mir gleichfalls Mittheilung zu machen die Gefälligkeit gehabt hat. Freiherr von Manteuffel erklärt darin, daß das Berliner Cabinet vollkommen die Gründe würdigt, die uns verhindern uns in Beziehung auf unser Verhalten im Falle der Annahme der vier Punkte durch Rußland bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen. Im Begriffe, die Solidarität der Haltung der beiden Mächte noch über die Grenzen des Aprilvertrages hinaus zu erweitern, betrachtet das königliche Cabinet es aber als eine Frage des in dieser enge verbundenen Stellung begründeten Vertrauens, möglichst klar übersehen zu können, ob Rußland durch die Erklärung, die Friedensbasis anzunehmen, der Besorgniß vor einer Theilnahme Österreichs an einem Angriffskriege enthoben. sein würde, und in wie weit Österreich in diesem Falle, gegenüber weiter gehenden Forderungen der Cabinete von Paris und London, seine abweichenden Überzeugungen vertreten und ihnen den entsprechenden Ausdruck geben werde.

Wir dürfen aus dieser vertraulichen Äußerung des Freiherrn v. Manteuffel zunächst die Hoffnung schöpfen, das den Ausführungen unserer heutigen officiellen Depesche gegen die Übernahme neuer förmlich bindender Verpflichtungen im Voraus die Anerkennung des Berliner Cabinetes gesichert ist. Dagegen nehmen wir keinen Anstand, wir betrachten es vielmehr gern als eine Pflicht der bestehenden engen Bundes- und Stammesgenossenschaft, unsererseits auf das bereitwilligste in eine vertrauensvolle Darlegung unserer Intentionen einzugehen.

Hierbei dürfen wir uns übrigens zuerst auf die Äußerungen berufen, zu welchen bereits mein Erlaß vom 28. August Ew. c. ermächtigt hat. Schon damals haben wir dem Berliner Hofe zu erkennen gegeben, daß Rußland, wenn es durch unzweideutige Annahme der vier Punkte eine angemessene Friedensgrundlage ernstlich darbieten wollte, so lange es bei diesem Entschlusse beharrte, nicht zu besorgen hätte uns unter seinen Gegnern zu erblicken. Unsere Absichten haben sich hierin nicht geändert. Wir wünschen noch jetzt die Einleitung der Unterhandlungen und eine Vereinbarung der Friedensbedingnisse auf Grundlage der im Sinne der Erhaltung des europäischen Gleichgewichts redlich auszulegenden vier Punkte. Erklärte Rußland vielleicht schon in Folge der Aufforderung PreuBens sich geneigt auf Grund dieser vier Punkte zu unterhandeln, so würden wir bei den Seemächten deren Annahme und eine gleichzeitige Einstellung der Feindseligkeiten auf das Wärmste vertreten.

In den Unterhandlungen selbst würden wir stets dahin zu wirken suchen, daß den Präliminargrundlagen in ihrer Entwickelung zu förmlichen Friedensbedingungen eine loyale und nach allen Seiten hin billige Auslegung gegeben würde.

Wahrend des Laufes der Verhandlungen mit weiteren Anforderungen hervorzutreten, liegt nicht in unserer Absicht. Würde irgend eine der kriegführenden Mächte von der Befugniß Gebrauch machen, neue Bedingungen vorzutragen, einer Befugniß, die wir uns ja selbst in einem öffentlichen Acte vorbehalten haben und sohin auch Andern nicht absprechen könnten, so würden wir uns zwar ein noch allen Seiten hin freies Urtheil bewahren, aber jedenfalls einen versöhnlichen und mäßigenden Einfluß geltend machen.

Hätte Rußland zur Unterhandlung auf Basis der vier Punkte sich bereit erklärt, und würden dann die Westmächte ihrerseits für Fortseßung des Krieges sich entscheiden, so würde Österreich keine Verbindlichkeit eingehen, irgend eine neue Forderung zu unterstützen. Befriedigt aber könnte Österreich sich bloß dann erklären, wenn Rußland in jedem Falle und welches immer die Dauer des Krieges und der Gang der Kriegsereignisse sein möge, uns gegenüber für die vier Punkte

fich förmlich und feierlich verpflichtete. Der Erklärung dieser Befriedigung würden wir zur Wahrung unserer europäischen Verpflichtungen in einer Besprechung mit den Seemächten den Versuch vorausgehen lassen, auch diese zu bewegen, daß sie sich unserer Befriedigung anschließen.

Bliebe die erneuerte Aufforderung Preußens an Rußland ohne den gewünschten Erfolg, so würde Österreich sich zu einem nochmaligen und zwar gemeinschaftlichen Schritte wegen Annahme der vier Punkte entschließen; in diesem Falle aber würde eine zweite abschlägige Antwort die Unterbrechung der diplomatischen Verhältnisse zur Folge haben. Diejenigen, die sich dem Schritte anschließen würden, müßten sich zu denselben Consequenzen anheischig machen. Gewiß würde es aber nur natürlich gefunden werden, wenn wir, bevor wir einen solchen lezten Vorschlag ergehen ließen, den Höfen von Paris und London hiervon Kenntuiß geben und uns zugleich zu versichern suchen würden, daß ein günstiger Erfolg unseres Schrittes in St. Petersburg auch bei diesen Cabineten eine entsprechende Aufnahme finden würde. So lange Rußland die vier Punkte nicht angenommen hätte, müßte Österreich das Recht sich vorbehalten, selbstthätig zur Erzwingung derselben einschreiten zu können. Hier würde es sich fragen, ob Preußen und der deutsche Bund mit uns zu gehen bereit wären. Wir würden übrigens einen desfallsigen Beschluß nicht fassen, ohne vorher, und zwar rechtzeitig, mit unseren Bundesgenossen in vertrauliche Berathung zu treten. In keinem Fall würden. wir mit irgend einer fremden Macht ein Übereinkommen treffen, welches dem Geiste des Aprilvertrages, unseren Bundespflichten oder auch nur den Interessen Deutschlands entgegen wäre. Das Recht zu solchen Verabredungen müssen wir uns aber wahren, die uns zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes ersprießlich sein, und von denen wir übrigens stets vorher unsere deutschen Verbündeten in Kenntniß seßen würden.

Wäre der Krieg mit Rußland entbrannt, so könnte Österreich durchaus keine Verbindlichkeit übernehmen, sich mit den vier Punkten zu begnügen.

Über alle diese verschiedenen Fälle können Ew. 2. Sich mit der vollen Bestimmtheit, die wir in Vorstehendem in den Ausdruck unserer Intentionen legen, in unserem Namen gegen den Freiherrn von Manteuffel aussprechen, wobei Sie nur Ihren Äußerungen denselben Character vertrauensvoller Mittheilung bewahren wollen, welchen die Anfrage des Berliner Cabinets an sich trägt.

Gewinnen Ew. c. die Überzeugung, daß der preußische Hof aus dieser offe= nen Darlegung unserer Absichten die Befriedigung entnimmt, welche wir ihm zu gewähren lebhaft wünschen, so finden Sie Sich selbst zu vertraulicher Mittheilung dieser Depesche ermächtigt, da wir uns vollkommen darauf verlassen dürfen, das königliche Cabinet werde es seine eigene strenge Sorge sein lassen, daß einer auch nur im Entferntesten von der Linie unserer Verpflichtungen abweichenden Auffassung unserer Äußerungen nach keiner Seite hin Raum gegeben werde. Empfangen Sie zc.

CCLXXI.

Depesche des Freiherrn v. Manteuffel an Graf Arnim in Wien.
Berlin, 15. November 1854.

Ew. Excellenz kennen bereits durch die Güte des Herrn Grafen v. Buol die Erwiederung des kaiserlichen Cabinets auf unsere Eröffnungen vom 30. v. M. Graf Esterhazy hat mir inzwischen den unter dem 19. d. M. an ihn gerichteten Erlaß ebenfalls mitgetheilt, und ich füge Abschrift deffelben zur Vervollständi

gung der dortigen Gesandtschaftsakten ganz ergebenst hier bei. Es hat uns zu großer Genugthuung gereicht den aufrichtigen Wunsch der Verständigung, deri uns bei unseren Vorschlägen vom 30. October geleitet, von dem kaiserlich öfterreichischen Cabinet gewürdigt zu sehen, und unsere Befriedigung hierüber hat um so lebhafter sein können, als wir aus dem Gesammteindruck, den seine erwiedernden Bemerkungen auf uns gemacht, die erwünschte und gehoffte Überzeugung schöpfen zu können glauben, daß die beiden allerhöchsten Höfe, über Mittel und Zweck ihrer gemeinsamen Stellung zu den großen Fragen, die sich an die orientalische Verwicklung knüpfen, hinlänglich einig sind, um demnächst auch gemeinschaftlich ihren übrigen Verbündeten im Schooße der Bundesversammlung weitere Vorschläge zu machen; von dem Wunsche geleitet dieß in möglichst kur zer Frist thun zu können, haben wir die Gründe, die das österreichische Cabinet unserer früheren Formulirung eines eventuellen Bundesbeschluffes im Ganzen und Einzelnen von seinem Standpunkt aus entgegen seßen zu müssen geglaubt hat, auf das eingehendste geprüft. Wir haben dabei den Rücksichten, die Desterreich seiner europäischen Stellung und den daraus hervorgegangenen Verpflich tungen schuldig ist, in ausgedehntester Weise Rechnung getragen. Das Einzelne glaube ich hier übergehen zu können, nur die Annahme muß ich doch im allgemeinen als auf einem Mißverständnisse beruhend bezeichnen, als hätten wir die vier Punkte unter allen Umständen als für uns und unsere Verbündeten ausschließlich verpflichtend erklären und daher Österreich in diesem Umfange binden. wollen. Der Artikel 3 unseres Entwurfs hatte im Gegentheil den Fall im Auge, wo neue Forderungen im Interesse des mitteleuropäischen Ländercompleres gestellt werden möchten, und setzt für diesen Fall nur einen vorgängigen gemein. schaftlichen Beschluß fest. Wir halten dafür, daß Österreich, wenn es sich hiezu in Form eines Bundesbeschlusses bereit erklärte, nur im Geiste des Vertrages vom 20. April handeln würde. Aber wir würdigen, wie gesagt, die von dem Wiener Cabinet erhobenen Bedenken, und haben es uns daher angelegen sein laffen, soweit es die Festhaltung unserer eigenen Überzeugungen gestattet, aus dem neuen Entwurf, der hier beigefügt ist, und den Se. Majestät der König ausdrücklich genehmigt, alles zu entfernen, was mit der österreichischen Auffafsung im Widerspruch stehen könnte, dagegen die drei Punkte, wie sie Oesterreich in dem uns mitgetheilten Entwurfe einer Instruction für den kaiserlichen Bundestagsgefandten selbst formulirt, fast wörtlich darin aufzunehmen, so daß wir wohl mit Zuversicht darauf rechnen können dem Freiherrn v. Prokesch autorisirt zu sehen, sich im Ausschuß für die Annahme dieses Entwurfes auszusprechen. Indem Se. Majestät der König, wie ich bereits oben bemerkt, sich mit einem solchen Bundesbeschluß einverstanden zu erklären geruht, sind Allerhöchstdieselben jedoch von der Überzeugung durchdrungen, daß derselbe, um Diskussionen und diffentirende Vota zu vermeiden, erst wird gefaßt werden können, wenn die Feststellung eines Zusahartikels vorangegangen, der den Schuß Österreichs in den Fürstenthümern, welcher von dem kaiserlichen Cabinet selbst als über das ursprüngliche Princip des Aprilvertrages hinausgehend anerkannt wird, ausspricht. Auch bei der Faffung dieses Zusakartikels haben Se. Majestät befohlen, alles was die Verständigung hinausschieben könnte, thunlichst zu vermeiden. Aus dieser leitenden Erwägung ist der anliegende, ebenfalls von Sr. Majestät genehmigte Entwurf hervorgegangen, den Ew. Excellenz dem Herrn Grafen Buol mit dem Bemerken mittheilen wollen, daß wenn Se. Majestät der Kaiser von Österreich damit einverstanden ist, Ew. Excellenz ermächtigt sind denselben

ohne Zeitverlust mit dem Grafen Buol zu unterzeichnen. Sollte man in Wien vorziehen die Unterzeichnung hier erfolgen zu sehen, so würde Graf Esterhazy leicht telegraphisch zu ermächtigen sein mit mir zu unterzeichnen. Die Formalien der Bevollmächtigung würden nachträglich erledigt werden können. Ist aber die Unterzeichnung des Zusagartikels erfolgt, so würde derselbe sowohl unsern deutschen Verbündeten als unsern Vertretern in Frankfurt sogleich mitgetheilt wer den, und die allseitige Annahme deffelben gewiß nicht nur mit keinen Weiterungen verknüpft sein, sondern auch die sich gleich daran anschließende Arbeit des Ausschusses wesentlich vereinfachen; denn letterer würde nur unter Bezugnahme darauf seine Anträge zu formuliren haben, die, wenn sie nach Maßgabe eines von Preußen und Österreich vereinbarten Entwurfs erfolgten, der einstimmigen Annahme sowohl im Ausschusse selbst als in der Bundesversammlung wohl gewiß sein würden. Ew. Excellenz wollen gegenwärtigen Erlaß und seine Beilagen unverzüglich zur Kenntniß des kaiserlichen Cabinets bringen. Se. Majestät Legen einen großen Werth darauf, diese wichtige Angelegenheit, bei der Allerhöchstdieselben von der lebendigsten, für die preußischen und deutschen, damit aber auch zugleich für die allgemein enropäischen Intereffen geleitet werden, in der oben angedeuteten Art ihrer schnellen Erledigung zugeführt zu sehen, und rechnen dabei mit Zuversicht auf die fördernde und eingehende Mitwirkung Ihres erhabenen Verbündeten Sr. Majestät des Kaisers von Österreich. Ew. Excellenz Berichten über das Ergebniß Ihrer Schritte sehe ich daher mit dem größten Interesse entgegen. Empfangen Sie 2c.

CCLXXII.

Depesche des Freiherrn von Manteuffel an Graf Arnim in Wien.
Berlin, 15. November 1854.

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Euere Excellenz unterlasse ich nicht zu Ihrer gefälligen persönlichen Kenntnißnahme auch den zweiten der vier vom Grafen Esterhazy mitgetheilten Erlaffe vom 9. d. abschriftlich ganz ergebenst zu übersenden. Wenn das kaiserliche Cabinet Werth darauf legt, die Worte: nach allen Seiten hin festzuhaltende" aus dem eventuellen Bundesbeschluffe fortfallen zu sehen, so wird es sich aus dem, meinem Erlasse Nr. I. von heute beiliegenden Entwurfe überzeugen, daß wir auf diesen Wunsch bereitwillig eingegangen sind. Ebenso haben wir die öfterreichischerseits vorgeschlagene Motivirung durch die bedrohliche Lage der europäi schen Angelegenheiten sowohl in dem Zusaßartikel als in dem Bundesbeschluffe angenommen. Wir haben überhaupt das österreichische Cabinet selbst wird sich dieser Überzeugung nicht verschließen können unter Aufgebung mancher dringenden Wünsche und Anliegen so viel als irgend möglich Alles vermieden und beseitigt, was, bei dem im Wesentlichen erzielten materiellen Einverständniffe beider Cabinete, eine fortgesette und verlängerte Divergenz über Nebenpunkte hätte zur Folge haben können. Um so zuversichtlicher glauben wir nun aber auch erwarten zu dürfen, daß man österreichischerseits die Form eines dem Bundesbeschlusse vorhergehenden Zusaßartikels genehmigen werde.

CCLXXIII.

Depesche des Freiherrn v. Manteuffel an Graf Arnim in Wien.

Berlin, den 15. November 1854.

Ew. Excellenz werden leicht ermessen, daß die offene und vertrauensvolle Weise, in welcher das kais. österreichische Cabinet unsere Anfragen vom 30. v. M. mit

telst eines confidentiellen Erlaffes an Graf Esterhazy vom 9. d. beantwortet hat, unser warmes und dankbares Intereffe in Anspruch nimmt. Wie hoch wir diese Mittheilungen anschlagen, und einen wie großen Einfluß Se. Majestät der König, u. A. H., ihnen auf seine Entschließungen einräumt, beweisen am besten meine heutigen Erlaffe an Ew. Excellenz und deren Beilagen. Wir erkennen in der That in der vertrauensvollen Darlegung, die uns das kais. Cabinet von seinen Intentionen giebt, eine freudig von uns begrüßte Bürgschaft dafür, daß, wenn es gelingt, die Annahme der vier Punkte als Friedensgrundlage Seitens Rußlands zu erreichen, hiermit eine Basis gewonnen wäre, um der Wiederherstellung des allgemeinen Friedens näher zu treten, und daß die schwerwiegende Mitwirkung des k. österreichischen Hofes zu diesem großen und Seiner würdigen Ziele den darauf gerichteten Bestrebungen eine erhöhte Aussicht auf Erfolg sichert. Sollten unsere letten Schritte in St. Petersburg, wider Erwarten, dort eine Aufnahme finden, die eine Erneuerung derselben, und zwar seitens aller deutschen Verbündeten erforderlich erscheinen ließe, so verkennen Se. Majestät der König nicht, daß der ganze Ernst der Folgen vorher allseitig festgestellt werden müßte, die sich an eine wiederholte abschlägige Antwort zu knüpfen haben würden. Eben so kann es den Absichten Sr. Majestät nur entsprechen, wenn in den verschiedenen Stadien, welche die mehr oder weniger günstige Entwickelung der Verhandlungen darböte, auch die West= mächte von den Auffassungen des mit seinen beiden Großmächten verbündeten Deutschlands offen und mit dem erklärten Wunsche, sich dessen Standpunkt zur Erreichung des Streites anschließen zu sehen, Kenntniß erhalten. Denn Se. Majestät der König sehen gerade darin die segensreiche Aufgabe dieses großen mitteleuropäischen Bundes, daß er das Gewicht seines versöhnenden und mäßigenden Einflusses mit Ruhe und Wohlwollen in die Waageschale der Entscheidung lege, und dadurch selbst den durch die Leidenschaften des Krieges gesteigerten Anforderungen allseitig den Stempel des Maaßes aufdrücke. Zu diesem Behufe ist gewiß nichts förderlicher, als die vorgängige und rechtzeitige vertrauliche Berathung unter den Verbündeten über die Entschlüsse, welche die Verhältnisse zu erheischen scheinen, und es ist daher von besonderm Werth für uns, wiederholt die Versicherung zu empfangen, daß das kaiserlich österreichische Cabinet, dem Geiste des Aprilvertrags, den bundesgesehlichen Bestimmungen und den Interessen Deutschlands gemäß, ein vertrauensvolles Einvernehmen mit uns und seinen übrigen deutschen Verbündeten in dieser Beziehung sich zur Vorschrift gemacht hat.

Ew. Excellenz wollen dem Herrn Grafen Buol für seine wichtige vertrauliche Mittheilung, deren ganzen Werth wir, sowohl nach der Gesinnung, aus der sie hervorgegangen, als nach den Hoffnungen, zu denen sie für das Friedenswerk berechtigt, zu schäßen wissen, wiederholt unsern angelegentlichen Dank ausdrücken, und die erneute Versicherung 2c.

CCLXXIV.

Zusazartikel zum österreichisch- preußischen Vertrag vom 20. April 1854. Unterzeichnet zu Wien, den 26. November 1854.

Die immer bedrohlicher werdende Lage der europäischen Angelegenheiten hat die Allerhöchsten Höfe von Berlin und Wien veranlaßt, das Bedürfniß eines, die Bestimmungen des Vertrages vom 20. April d. J. ergänzenden Einverständnisses in nähere Erwägung zu ziehen. Die Allerhöchsten Souveräne sind sich in der Überzeugung begegnet, daß es für die Theilnehmer des durch den Bundes

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