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CCLXXXI.

Depesche des Freiherrn v. Manteuffel an die königlichen Gesandten in Paris | und London.

Berlin, 19. Dezember 1854.

Herr Graf! Wie ich die Ehre gehabt Ew. Excellenz durch den Telegraphen zu benachrichtigen, haben die Gesandten von Frankreich, England und Österreich am Abend des 16. d. M. offiziell den Vertrag mir kommunizirt, den ihre Regierungen am 2. Dezbr. in Wien unterzeichnet haben; gleichzeitig haben sie, dem Art. VI. gemäß, den Wunsch mir ausgedrückt, daß Preußen diesem Vertrage sich beigesellen möge. Ich habe nicht versäumt diese wichtige Mittheilung dem König, unserm erhabenen Gebieter, zu unterbreiten. Se. Majestät würdigen vollkommen die hohe Tragweite des Gegenstandes, und denselben einer gewissenhaften Prüfung unterziehend, haben Allerhöchstdieselben sich von dem aufrichtigen Wunsche leiten lassen, so weit Ihre Überzeugung und die Interessen Ihres Landes es gestatten, an dem gemeinsamen Werke der Wiederherstellung des allgemeinen Friedens auf gerechten und dauerhaften Grundlagen sich zu betheiligen. Mit Befriedigung hat der König die Bezugnahme auf die Wiener Protokolle gesehen. Se. Majestät hat nie aufgehört dieselben als den Ausdruck der Übereinstimmung der vier Mächte zu betrachten, und legen Allerhöchstdieselben einen besonderen Werth auf Alles was befähigt ist, die Dauer dieser Übereinstimmung zu bescheinigen. Preußen hat an dem Notenwechsel im August sich nicht betheiligt. Die königliche Regierung erachtete sich damals nicht in der allgemeinen Lage, in dieser Beziehung durch irgend welche Verpflichtung sich zu binden. Allein die von ihr wiederholt in St. Petersburg geführte Sprache, die nicht ohne Wirkung geblieben ist, beweist zur Genüge, daß sie sich bemüht hat den zu Wien formulirten Garantieen einen praktischen Werth zuzusichern, indem sie das kaiserlich russische Cabinet vermochte, fie anzunehmen. Während also einerseits die diplomatische Mitwirkung Preußens den Bestrebungen der andern Mächte zur Feststellung der Grundlagen des allgemeinen Friedens sich schon beigesellt hat, beweist andererseits sein Übereinkommen mit Österreich nicht minder, daß die königliche Regierung, durchdrungen von dem Ernst der durch eine längere Andauer der droheuden Haltung Rußlands beeinträchtigten Intereffen, innerhalb der Grenzen gewiffer Eventualitäten selbst bis zur militärischen Mitwirkung sich verpflichtet hat. Unter allen diesen Beziehungen besteht schon eine Analogie der Haltung zwischen Preußen und den Mächten, welche den Vertrag vom 2. Dezbr. unterzeichnet haben, und der König, unser erhabener Gebieter, ist weit entfernt über die unberechenbaren Gefahren sich zu täuschen, womit die weitere Entfeffelung der kriegerischen Leidenschaften ganz Europa bedroht, um nicht geneigt zu sein, im Intereffe eines baldigen und billigen Friedens, und des wirklichen Gleichgewichts, das derselbe zu sichern bestimmt ist, durch neue Stipulationen eine Übereinstimmung zu befestigen, deren pazifizirendes Gewicht berufen sein würde einen heilsamen und entscheidenden Einfluß auszuüben. Indem der König, unser allergnädigster Herr, den Vertrag vom 2. Dezbr. aus diesem Gesichtspunkt betrachtet und mit Befriedigung anerkennt, daß derselbe Prinzipe der obenbezeichneten Art in sich schließt, hat er gleichwohl in den meisten Artikeln deffelben das übrigens sehr natürliche Gepräge seiner speziellen Bestimmung, das heißt eines Einverständnisses zwischen den Westmächten und Österreich wahrgenommen. Es würde daraus folgen und sicherlich wird die Wichtigkeit dieser Bemerkung

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der unparteiischen Würdigung der drei unterzeichneten Höfe nicht entgehen daß Preußen, um eventualiter der allgemeinen Tendenz dieses Vergleichs und einigen seiner besonderen Stipulationen beizustimmen, nicht im Stande ist, einem bereits abgeschlossenen Vertrage beizutreten, sondern vielmehr seinerseits, wenn der Anlaß sich dazu darbietet, einen ähnlichen Vergleich zu schließen. Zu diesem Zweck und um mit Deutlichkeit seine eventuellen Entschließungen bestimmen zu können, hat unser erhabener Gebieter sich bewogen gefunden auf's neue zu unterjuchen, welche Auslegung ungefähr den vier Punkten gegeben werden könne, welche im Monat August als Basis der Unterhandlung zwischen den Cabineten von Paris, London und Wien vereinbart, von diesen in ihrem Vertrage wieder aufgeführt und von Preußen in St. Petersburg befürwortet wurden und welche jest in ihrer ursprünglichen Fassung ohne Vorbehalt von Rußland angenommen worden sind. Es ist augenscheinlich, daß diese Auslegung dazu bestimmt ist, gleichsam den Mittelpunkt zu bilden, um den sich alle Versuche zur Herbeiführung des allgemeinen Friedens drehen werden, und von dem alle, sowohl die diplomatischen als die militärischen, ihren wahren Charakter entlehnen werden. Je mehr der König, unser erhabener Gebieter, die hohe Wichtigkeit des von den Cabineten, welche den Vertrag vom 2. Dezbr. unterzeichnet haben, gethanen Schrittes würdigt, durch den sie Preußen einladen jenem Vertrage beizupflichten, und je mehr Se. Majestät wünscht, den Gesinnungen entgegenzukommen, welche diesen Schritt veranlaßt haben, um so mehr glauben wir der Hoffnung uns überlaffen zu können, daß vertrauliche Erklärungen über die Interpretation der vier Garantieen uns in den Stand sehen werden, die Tragweite der Verpflichtungen zu beurtheilen, welche wir einzugehen uns in dem Fall befinden würden. Demnach beauftragt der König Sie, Herr Graf, in diesem Sinne gegen Herrn Drouin de Lhuys (Lord Clarendon) sich auszusprechen, indem Sie Ihrer Sprache den Charakter der Freimüthigkeit und Hingebung verleihen, welcher der beste Beweis des aufrichtigen Wunsches, sich zu verständigen, ist. Empfangen Sie 2c. 20.

CCLXXXII.

Depesche des Freiherrn von Manteuffel an Graf Arnim in Wien.
Berlin, 19. December 1854.

Wie ich Ew. Excellenz bereits telegraphisch benachrichtigt habe, hat der Graf Esterhazy, so wie die Gesandten Englands und Frankreichs, mir am 16. d. M. den Vertrag vom 2. December und den dazu gehörigen geheimen Artikel amtlich mitgetheilt. Ich brauche Ew. Excellenz nicht zu versichern, daß diese wichtige Mittheilung von Sr. Majestät dem König auf das Sorgfältigste erwogen worden ist. Das Ergebniß dieser Erwägung ist in einer gleichlautenden Depesche niedergelegt, die ich heute an die königliche Gesandten in Paris und London richte, und von welcher Ew. Excellenz dem Grafen Buol unter dem Ausdruck des Dankes für die jenseitige Kommunikation Abschrift zu lassen ermächtigt find. Der Herr Minister wird es ohne Zweifel natürlich finden, daß wir nicht geson nen find, Verpflichtungen einzugehen, deren Tragweite wir nicht übersehen können. Das österreichische Cabinet wird sich vorzugsweise in der Lage befinden, uns in dieser Beziehung bestimmtere Anhaltspunkte zu gewähren, da, unseren Nachrichten aus Paris und London zufolge, demselben die Auslegung bekannt ist, welche Seitens der Westmächte den vier Punkten gegeben wird, und da es gewiß mit uns wünschen und dahin wirken dürfte, daß diese Auslegung in einer

Weise erfolge, die nicht von vornhinein die Verhandlungen abschneidet. Ew. Ercellenz wollen von diesen Bemerkungen dem Herrn Grafen Buol Kenntniß geben und empfangen die Versicherung u. f. w.

CCLXXXIII.

Depesche des Grafen Buol an Graf Esterhazy in Berlin.

Wien, 24. December 1854.

Hochgeborner Graf! Aus der abschriftlich beifolgenden Depesche des Berliner Cabinets an die königlichen Gesandten zu Paris und London, sowie aus dem gleichfalls in Abschrift beigefügten Erlaffe, durch welchen Graf Arnim ermächtigt worden ist, uns von dem ersteren Schriftstücke Mittheilung zu machen, wollen Ew. c. gefälligst entnehmen, in welcher Weise der preußische Hof nach offizieller Kenntnißnahme von dem Inhalte des Allianzvertrages vom 19. December sich gegen die Unterzeichner dieses Aktes ausgesprochen hat.

Der erwähnte Vertrag ist durch einen völlig identischen Schritt seiner Theilnehmer zur Kenntniß der königl. preußischen Regierung gebracht worden. Für ihre Rückäußerung hat dagegen die königliche Regierung gegenüber Österreich sich nicht derselben Form, wie gegenüber den beiden westlichen Cabineten, bedient. Ich habe gegen den Herrn Grafen v. Arnim die Frage nicht unterdrücken können, ob er in dieser Beziehung eine Erläuterung zu geben in dem Falle sei. Der Herr Gesandte hat indeffen meine Frage verneint, und ich habe geglaubt, diesen formellen Punkt fallen lassen zu können.

Das königl. preußische Cabinet erklärt uns, daß es Bedenken trage Verpflichtungen einzugehen, deren Tragweite es nicht übersehen könne. Es wünscht, sich seine Entschließung vorzubehalten, bis es der Auslegung versichert sein wird, welche von Seiten der Westmächte den vier Punkten der Noten vom 8. August gegeben wird, und deren nähere Kenntniß es bei uns vorausseßt. Seit der Vertrag vom 2. Dezember die Übereinstimmung der betheiligten Mächte in diesen vier Punkten von Neuem bestätigt hat, und Rußland seinerseits bereit ist in Friedensunterhandlungen auf dieser Grundlage einzugehen, ist in der That von uns so wenig, wie von den Cabineten von Paris und London, das Bedürfniß einer näheren Verständigung über die Auslegung der vier Punkte verkannt worden. Welche Mittheilungen wir hierüber dem preußischen Cabinet zu machen in der Lage sein werden, hängt indeffen noch von den Ergebnissen des in diesem Augenblicke zwischen den Mächten stattfindenden Austausches der Ansichten ab. Wir vermögen für jezt nur im Allgemeinen die begründete Zuversicht auszusprechen, daß die gemäßigte und um das Wohl Europas besorgte Gesinnung, welche den drei Mächten die Bestimmungen des Vertrages eingegeben hat, auch in ihrer bestimmten Einigung über den Umfang der im Frieden festzustellenden Bürgschaften sich kund geben wird.

Gewiß wird übrigens das preußische Cabinet nicht umhin können, mit uns anzuerkennen, daß eine in allen Punkten vollständige Feststellung der Friedensbedingungen nicht erwartet werden kann, so lange der Krieg noch wüthet und die Unterhandlungen zwischen den kriegführenden Theilen nicht einmal begonnen haben.

Ew. c. sind ersucht, sich in diesem Sinne gegen den Freiherrn v. Manteuffel auszusprechen und dabei dem aufrichtigen Bedauern Ausdruck zu geben, womit der kaiserliche Hof den Wunsch der Kontrahenten des Vertrages vom 2. De

cember, es möge dieser Akt durch Preußens Beitritt seine volle europäische Bedeutung erlangen, für den Augenblick noch unerfüllt sieht.

CCLXXXIV.

Depesche des Grafen Buol an Graf Esterhazy in Berlin.

Wien, 24. December 1854.

Hochgeborener Graf! Die kaiserliche Regierung ist durch den Zusazartikel vom 26. November und den darauf gegründeten Bundesbeschluß vom 9. d. M. veranlaßt, sowohl mit dem königlich preußischen Hofe von neuem über die militairischen Erfordernisse der Stellung der beiden deutschen Großmächte in Einvernehmen zu treten, als auch den königlichen Bundespräsidial-Gesandten mit den nöthigen Weisungen Behufs seiner Mitwirkung zur Ausführung des militairischen Theils des erwähnten Bundesbeschluffes zu versehen.

Um aber diesen Gegenstand zu Berlin zur Sprache zu bringen, hat die kaiserliche Regierung die Antwort des preußischen Cabinets auf die officielle Mittheilung des Allianzvertrages vom 2. December erwartet, da je nach dem Beitritt oder Nichtbeitritt Preußens zn diesem Vertrag begreiflicherweise Modificationen in den preußischerseits zu ergreifenden militairischen Maßregeln sich ergeben müßten. Es war unser lebhafter Wunsch, auf politisch vollkommen gleicher Linie mit Preußen die Verabredungen wegen der gemeinsamen Kriegsbereitschaft Österreichs, Preußens und des gesammten deutschen Bundes wieder aufnehmen zu können. Da indeffen die uns nunmehr vorliegende Erklärung des Berliner Cabinets die Entscheidung hierüber aufgiebt, so sind wir für jeßt darauf beschränkt in den Verhandlungen über die Rüstungen der deutschen Mächte nur diejenige Grundlage festzuhalten, die durch das Bündniß vom 20. April und die Bundesbeschlüsse vom 9. d. M. bereits gegeben ist.

Nach Artikel 3 des Bündnisses und nach Punkt 2 der dazu gehörigen Militairconvention hat Preußen sich eventuell verpflichtet 100,000 Mann binnen 36 Tagen mobil zu machen, weitere 100,000 Mann aber binnen drei Wochen nach erfolgter Bereitstellung der erstern Streitmacht an seinen Ostgrenzen aufzustellen. Diese Verpflichtung soll nach den betreffenden Vertragsbestimmungen mit dem eintretenden Bedürfniß wirksam werden, und es kommt sohin nur noch darauf an, in dieser leßtern Beziehung das erforderliche Einverständniß zwischen den contrahirenden Theilen herzustellen.

Ein Zweifel kann nun aber nicht wohl darüber bestehen, daß das Bedürfniß dieser Aufstellungen gegenwärtig wirklich vorliegt, sofern nicht in der allernächsten Frist, und namentlich noch vor Ablauf dieses Monats, die sichere Aussicht auf Wiederherstellung des allgemeinen Friedens sich eröffnet.

Rußland ist kampfbereit an seiner Ostgrenze, und kann in kürzester Zeit seine bereits schlagfertige Streitmacht zu einem kräftigen Stoß gegen den Kaiserstaat vereinen. Um an der obern Weichsel zu erscheinen, bedarf das russische Heer weit weniger Zeit als zur Ausrüstung und Concentrirung einer preußischen Armee von 100,000 Mann erforderlich ist. Soll die Erfüllung der von Preußen übernommenen Verbindlichkeit jeden Angriff auf Österreich abwehren zu helfen gesichert sein, so wird es unter solchen Umständen mit jedem Tage dringender, daß Preußen die für den Zweck der gemeinsamen Vertheidigung nöthige Streitkraft bereit halte. Feldzeugmeister Freiherr von Heß spricht sich entschieden dahin aus, daß er den Zeitpunkt für gekommen erachten müsse, wo Preußen zur vertragsmäßigeu Aufstellung eines Theils seines Heeres schreiten sollte. Er erklärt,

daß erst durch den Hinzutritt jener 100,000 Mann preußischer Truppen unsere an der Ostgrenze stehende Streitmacht eine hinreichende Stärke erreichen würde, um mit der Aussicht auf einen sichern Erfolg den Kampf aufnehmen zu können.

Die näheren Verabredungen hierüber dürften sonach allsogleich in Gang zu bringen sein. Auch sind wir bereit sofort zu diesem Zweck wieder einen Militairbeauftragten nach Berlin zu entsenden.

Nach der Ansicht des Feldzeugmeisters Heß würde übrigens auch in dem Fall, wenn diese Verhandlungen nicht bloß auf der Grundlage des April-Bündnisses, sondern auch auf jener des Beitritts Preußens zum Allianzvertrag vom 2. Dezember zu führen wären, die in der Militairkonvention vom 20. April für die preußische Aufstellung vorgesehene Gejammtstärke vorerst hinreichen, und nur die gleichzeitige und sofortige Mobilmachung dieser ganzen Heeresmacht von 200,000 Mann und deren Konzentrirung bei Posen und Breslau sich als erforderlich darstellen.

Was ferner die von Bundeswegen zu beschließenden militairischen Maßregeln betrifft, so geben wir uns der Hoffnung hin, daß Preußen gemeinschaftlich mit uns im Schooße der Bundesbehörden jedenfalls auf die schleunigste und kräftigste : Ausführung der Verabredungen vom 20. April als auf das Minimum der Bun desleistung wird hinwirken wollen. Gewiß werden sämmtliche Regierungen des Bundes hierin die vollste Bereitwilligkeit bethätigen, wenn ihnen die beiden Großmächte mit dem Beispiel einer dem Bedürfnisse vollkommen entsprechenden Kriegsbereitschaft vorangehen.

Neben den Armeen Österreichs und Preußens soll, nach den erwähnten Verabredungen, die Hälfte der Kontingente der übrigen Staaten für die Operationen verfügbar gemacht werden. Sofern es hierbei sein Bewenden behielte, könnten entweder vier für sich abgeschlossene halbe Armeekorps gebildet werden, wovon jedes unter einem eigenen nach den Bestimmungen der Korpsakte zu ernennenden Befehlshaber stehen würde, und welchen die zurückbleibende Hälfte der Kontingente nur nachzurücken hätte, um nach Bedarf alle vier Armeekorps auf ihre volle Stärke zu ergänzen; oder es könnten zwei kombinirte vollständige Korps, ein süddeutsches und ein norddeutsches, aufgeboten werden. In beiden Fällen wären die Bundeskorps gleichzeitig mit dem österreichischen und preußischen Heer zu vereinigen. Die Modalitäten des Aufgebots und der Zusammenstellung der Bundestruppen dürften übrigens den Erklärungen der betreffenden Regierungen und den Berathungen der Militairkommission zu überlassen sein, und es wäre wohl nur darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht etwa durch die Schwierigkeiten, welche bei Mobilmachung der halben Kontingente hinsichtlich der Formationen, beson ders bei den kleineren Truppenkörpern, sich ergeben könnten, der Hauptzwed der Maßregel, d. h. die kampfbereite Aufstellung der Bundestruppen in der vorbezeichneten Stärke, Verzögerungen erleide. Den einzelnen Regierungen wäre in der Förderung dieses Zwecks keine Schranke zu sehen, und wie dieß schon in früheren Fällen bei partiellen Aufgeboten geschehen ist, zuerst die bereitesten Truppen, vorbehaltlich der bundesmäßigen Ausgleichung der Lasten durch spätere Leistungen oder durch eine Liquidation am Bunde in Bewegung zu seßen.

Erfolgte dann später der Beitritt Preußens zum Allianzvertrag vom 2. Dezember, so würden die beiden Mächte wohl zugleich veranlaßt sein, ihren gemeinschaftlichen Antrag auf das Aufgebot des vollen Hauptkontingents des BundesHeeres auszudehnen, damit der militairischen Stellung des gesammten deutschen Bundes eine höhere und für die Offensive höchst nöthige Kraft verliehen würde.

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