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Die Steuerbehörde ist, in

zu verlangen, bestimmt die Zollordnung §.
besonderen Fällen, solche anzuordnen ebenfalls befugt.

d. Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Strassenstrecken (dritte Abtheilung, Abschnitt IV) geringere Zollsätze Statt finden, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, kann mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:

die Traglasten eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,

einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Centner,

zweispännigen Fuhrwerks zu vier- und zwanzig Centner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. ) Bei den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle gefertigten Waaren muss bei der Declaration jedes darin vorhandene Material genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Steuerklassification ausser Betracht. ) Sind in einem und demselben Ballen (Fass, Kiste) Waaren zusammengepackt, welche nicht gleich belastet sind, so muss bei der Declaration zugleich die Menge von einer jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Nettogewicht angemerkt werden, widrigenfalls entweder der Inhaber des Ballens etc. beim Grenz-Zollamte, Behufs der speciellen Revision, auspacken muss, oder von dem ganzen Gewicht des Ballens etc. der Abgabensatz erhoben werden soll, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.

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Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluss gestattet. Auch soll die Declaration der in der zweiten Abtheilung Nr. 3 c, 4 b, 6 d 3, 10 e, 12 f, 19 c, 27 d, 31 c, 33 b, 35 b und 43 b benannten Waaren als Kurze Waaren nicht die Besteuerung derselben nach dem höheren Tarifsatze für Kurze Waare zur Folge haben, sondern die Abgaben-Erhebung nach dem Revisionsbefunde geschehen, wenn der Steuerpflichtige vor der Revision auf specielle Ermittlung anträgt.

6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:

a. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die Durchgangs-Abgabe erst bei dem weiteren Transport von der Niederlage erhoben.

b. Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs- oder Packhofsamte nöthig werden.

c. Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine Eingangs-Abgabe (Thaler vom preussischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner) und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht. mit einer geringeren Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe, oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b.

7) Waaren dagegen, welche höher erlegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll- oder HauptSteueramt befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein - Controle von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt

sodann die Gefalle - Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.

8) a. Bei den Neben - Zollämtern erster Klasse können alle Gegenstände eingeführt werden, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom preussischen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner betragen. Bei höher belegten Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur Statt, wenn die Gefälle von der ganzen Ladung oder den darunter begriffenen höher belegten Artikeln, nicht über funfzig Thaler oder nicht über achtund achtzig Gulden betragen, und örtliche Verhältnisse das Finanz- Ministerium nicht bestimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle beizulegen.

Den Ausfuhrzoll können die Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung in Hinsicht des Betrages erheben.

b. Bei den Neben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als sechs Thaler vom preussischen, oder weniger als zehn Gulden vom Zoll-Centner betragen, und Vieh können in der Regel bei diesen Aemtern nur ein- und ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Waarenladung oder dem ganzen ViehTransport zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht zehn Thaler oder nicht achtzehn Gulden übersteigen: auch können an höher belegten Gegenständen in der Regel nicht mehr als zehn Pfund innerhalb des vorstehenden Gefällebetrags mit einemmal eingeführt werden.

c. Bei den Neben-Zollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich erlegt werden. Ausnahmen finden nur Statt bei solchen Neben - Zollämtern, die vom Finanz- Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von Waaren, ohne dass die Gefälle sogleich entrichtet werden, besonders ermächtigt sind.

9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung ausser Betracht, und werden nicht versteuert: alle Waaren - Quantitäten unter vier Loth preussisch oder unter 1000 des Zoll-Centners. Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.

10) Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben (zweite und dritte Abtheilung) sind in preussischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden) und in baierischem Silbergeld, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahlbar. Ueber das Verhältniss, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze bei Entrichtung

der gedachten Abgaben anzunehmen sind, werden, so weit, als erforderlich, besondere Kundmachungen ergehen.

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Eingangs-Zoll vom Getreide

in den Königreichen Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises) und Würtemberg.

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sodann die Gefälle - Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.

8) a. Bei den Neben - Zollämtern erster Klasse können alle Gegenstände eingeführt werden, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom preussischen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner betragen. Bei höher belegten Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur Statt, wenn die Gefälle von der ganzen Ladung oder den darunter begriffenen höher belegten Artikeln, nicht über funfzig Thaler oder nicht über achtund achtzig Gulden betragen, und örtliche Verhältnisse das Finanz- Ministerium nicht bestimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle beizulegen.

Den. Ausfuhrzoll können die Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung in Hinsicht des Betrages erheben.

b. Bei den Neben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als sechs Thaler vom preussischen, oder weniger als zehn Gulden vom Zoll-Centner betragen, und Vieh können in der Regel bei diesen Aemtern nur ein- und ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Waarenladung oder dem ganzen ViehTransport zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht zehn Thaler oder nicht achtzehn Gulden übersteigen: auch können an höher belegten Gegenständen in der Regel nicht mehr als zehn Pfund innerhalb des vorstehenden Gefällebetrags mit einemmal eingeführt werden.

c. Bei den Neben-Zollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich erlegt werden. Ausnahmen finden nur Statt bei solchen Neben - Zollämtern, die vom Finanz - Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von Waaren, ohne dass die Gefälle sogleich entrichtet werden, besonders ermächtigt sind.

9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung ausser Betracht, und werden nicht versteuert: alle Waaren - Quantitäten unter vier Loth preussisch oder unter 1000 des Zoll-Centners. Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.

10) Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs - Abgaben (zweite und dritte Abtheilung) sind in preussischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gulden) und in baierischem Silbergeld, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahlbar. Ueber das Verhältniss, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze bei Entrichtung der gedachten Abgaben anzunehmen sind, werden, so weit als erforderlich, besondere Kundmachungen ergehen.

Weizen, Kernen oder gegerbter Dinkel.

Eingangs-Zoll vom Getreide

in den Königreichen Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises) und Würtemberg.

Berechnung des Zolles von ungegerbtem Dinkel (Fesen, Spelz) nach dem

Preise des Kerns oder gegerbten Dinkels.

Korn oder Roggen.

Gerste.

zum Vereins-Zolltarif.

Hafer und Wicken.

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gung v. Schäffl. Fl. Xr.

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Schäffl.

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gung v. Schäffl.

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bis

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