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pour les transmettre à leurs veuves et héritiers, tous les droits attachés à la création de leurs veuves à l'exception de ceux-la seuls qu'ils ont précédemment aliénés et dont ils ont stipulé le prix. Des Weitern ist ausgeführt, daß die Um= stände des concreten Falles nicht so gelagert seien, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. So Gazette des tribunaux, journal de jurisprudence et des debats judiciaires, vom 28. Juli 1878, vom 16/17. August 1879 und vom 18/19. Aug. 1879. Diese Entscheidungen beweisen von Neuem, wie unrichtig es ist, wenn man behauptet hat, daß die französischen Urtheile sich in diesem Punkte auf specifisch französische Rechtsverhältnisse stüßten, und wie unrichtig es ferner ist, wenn man die französischen Entscheidungen als nicht maßgebend bezeichnet; sie sind sehr maßgebend, denn sie sind von einem völlig richtigen Verständniß der Sachlage geleitet und beruhen, wie die französische Jurisprudenz in dieser Materie überhaupt, auf reicher Erfahrung.

Man hält nun zwar entgegen, daß bei jenen Uebertragungsakten der Cessionar oder Permissar in der Aussicht contrahirte, daß nach 10 Jahren das Werk gemeinfrei werde, und ihm daher un= mittelbar nach Ablauf der vertragsmäßigen Periode die Aufführung des Werkes fraft der Gemeinfreiheit zustehe; während nach unserer Theorie ihm nach Ablauf dieser 10 Jahre plötzlich eine Barrière vorgeschoben werde, so daß er gegen sein Erwarten mit den Erben der Autoren neu pactiren müsse, um sich das Recht der Aufführung für die neuen 20 Jahre zu verschaffen. Ganz richtig; allein diese Aussicht war eben nur eine Aussicht ohne jede rechtliche Garantie; andere Theaterverwaltungen fonnten die Aussicht haben, in einigen Jahren ohne jeden Contrakt mit dem Autor das Werk aufführen zu dürfen und sie fonnten vielleicht in dieser Aussicht eine ihnen ange= botene Vertragsofferte refüfiren, nichtsdestoweniger wird diese Ausficht durch die Verlängerung des Autorschutzes versperrt: dies ist eben unvermeidlich bei jedem Recht, welches dem Einzelnen gegenüber der Gesammtheit neu ertheilt wird. Wenn z. B. der Schuß von Werfen bildender Kunst zuerst eingeführt wird, werden eine Menge von Aussichten zerstört, auf welche eine große Zahl von Graveuren, Kupferstechern, Bilderhändlern u. s. w. gerechnet hatte. Dies wird auch vom Appelhof Paris 19/5 1876 (Pataille XXI p. 133) ganz richtig gewürdigt: il est vrai que cette prolongation de durée a pour effet de retarder d'autant le moment où l'oeuvre sera tombé dans le domaine public, et d'ajourner les espérances que le cessionnaire aurait conçues dans la prévision d'un plus prochain avenir; mais à l'instant même où le droit auquel

il a été substitué prend fin, sa situation est la même que celle des tiers, qui n'ont d'autres droits que ceux du domaine public." Ebenso sagt der Generaladvocat Bédarride: Celui qui achète un droit et le paie, ne peut invoquer que son contrat; il a stipulé comme cessionnaire et non comme membre de la communanté; il n'a pu avoir en cette dernière qualité qu'une espérance d'avenir. Or, une expectative n'est pas un droit. (Bei Pouillet p. 151).

Kaum wird es nöthig sein, daß ich mich gegen die unrichtige Unterstellung verwahre, als würde ich mich mit dieser Ausführung auch nur um einen Schritt dem Gebiete der Privilegientheorie nähern, und meine Immaterialrechtstheorie verläugnen. Das Autorrecht besteht auch vor seiner Sanktion durch das Gesetz in Gestalt cines rechtlichen Postulats; und mehr als ein Theater hat den Autoren für die Aufführungen ihrer Stücke ein Honorar überlassen, bevor das Aufführungsrecht den Autoren durch das Gesetz vorbehalten war; mehr als ein Theater hat den Erben derselben eine Vergütung fort= bezahlt, auch nachdem die frühere zu kurze Schutzfrist umlaufen war. Allein das Postulat eines neuen Rechts wird zum subjektiven Recht erst dann, wenn es seine rechtliche Sanktion findet; und wenn es seine Sanktion für die kürzere Zeit von 10 Jahren findet, so eristic nur für diese Zeit ein Recht, für das Residuum der Zeit dagegen nur das rechtliche Postulat; und wenn späterhin auch für dieses Refiduum die Sanktion folgt, so wächst dem frühern Vollrecht von 10 Jahren ein neues Vollrecht zu. Wo immer aber paktirt wird, da wird über das Recht (über das gegenwärtige oder zukünftige), nicht über das rechtliche Postulat paktirt.

Beilage II.

Die zweite Beilage foll den Spuren des Autorrechtsgedankens bei den Römern nachgehen 1). Die gewöhnliche Bemerkung, daß

1) Daß es bei den Alten kein Nachdrucksverbot gegeben habe, ist von jeher eines der Hauptargumente der Vertheidiger des Nachdrucks gewesen; vgl. z. B. Griesinger, der Büchernachdruck S. 9 fg., Siotto Pintor, contro la proprietà intelletuale, wogegen Losana, del diritto d'autore (1872) p. 72 sq.; ganz abgesehen von allem andern hätte man einfach erwidern können, daß durch die Steigerung des Industrialismus, der Arbeitstheilung und der Lebensbedürfnisse, sowie durch die Veränderung der Lebensgewohnheiten die Verhältnisse ganz andere geworden sind. Vgl. auch Beder, das Eigenthumsrecht an Geisteswerken (1789) S. 18 fg. Auch die alten Ritter sind ohne Reisegeld auf Abenteuer ausgezogen; als aber Don Quixote mit leerer Tasche ausfuhr, machte er schlimme Erfahrungen.

der Gedanke des Autorschußes erst mit dem Aufkommen der Buchdruckerfunst entstehen konnte, befriedigt nicht; ste befriedigt nicht be= züglich des Aufführungsrechts dramatischer Werke, fie befriedigt auch nicht, was die Vervielfältigung durch Bücherabschrift betrifft. Man macht sich vielfach ganz falsche Ideeen bezüglich der Wirksamkeit der Büchercopieen. Noch heutzutage kann die Copie, z. B. die der Notenschrift, der Druckvervielfältigung manche Concurrenz machen; man muß sich eben nur nicht einzelne copirende mittelalterliche Mönche, sondern ein gewandtes Heer tüchtiger gutgeschulter Copisten denken. Solche gab es aber in reichlichem Maße zur Zeit der Römer, welche, wie überhaupt großartig in ihrer Drganisation, auch das Institut der scribae, der Schreiberofficinen in einer Weise entwickelt hatten, daß die Schnelligkeit und Wohlfeilheit der Bücher wenig hinter den Resultaten, zwar nicht der heutigen, aber doch der primitiven Buchdruckerkunst früherer Jahrhunderte, zurückstand 1). Es ist insbesondere das Ver= dienst von Schmidt, Geschichte der Denk- und Glaubensfreiheit im 1. Jahrhundert der Kaiserherrschaft und des Christenthums (1847), in dem lehrreichen Abschnitt über den litterarischen Verkehr und den Buchhandel, mit Hülfe der Quellen dargethan zu haben, daß die römische Welt mit litterarischen Werken fast ebenso reich versehen war, wie die unsrige; daß Horaz, Martial und Ovid sich in Tausenden von Exemplaren über den ganzen damals bekannten Erdkreis verbreiteten und daß eine große Zahl der reichhaltigsten Bibliotheken eine Unmasse litterarischer Schätze bargen 2); vgl. insbesondere S. 116 fg.,

1) Bekanntlich waren beispielsweise auch die (von Augustus eingerichteten) römischen Staatsposten so vortrefflich organisirt, daß es uns heute kaum glaublich erscheint, welche Strecken dieselben mit den damaligen Hülfsmitteln in kürzester Frist zurückgelegt haben, Roscher, Ansichten der Volkswirthschaft I S. 48. Es gilt von der Schriftvervielfältigung, wie von den Communicationsmitteln, daß das Mittelalter ein jäher Rückfall von der bereits erreichten Höhe war, Roscher, a. a. D. I S. 50, bis eine spätere Zeit durch neue Erfindungen das erreichte und überbot, was man in Rom durch eine unübertreffliche Organisation primärer Hülfsmittel erreicht hatte.

2) Vgl. z. B. Cicero pro Sulla XV 42. 43: Quum scirem, ita esse indicium relatum in tabulas publicas, ut illae tabulae privata tamen custodia more majorum continerentur, non occultavi, non continui domi, sed statim describi ab omnibus librariis, dividi passim et pervulgari atque edi populo Romano imperavi. Divisi totae Italiae, emisi in omnes provincias, ejus indicii, ex quo oblata salus esset omnibus, expertem esse neminem volui. Sueton. Div. Aug. c. 31: quidquid fatidicorum librorum Graeci Latinique generis nullis vel parum idoneis auctoribus vulgo ferebatur, supra duo milia contracta undique cremavit. Plinius epistol. IV 7: eundem (sc. librum de vita ejus, eine Art Nekrolog) in exemplaria mille transscriptum per totam Italiam provinciam

sodann Gregorovius, Kaiser Hadrian und seine Zeit (1851)
S. 154, Friedländer, Darstellungen aus der Sittengeschichte
Roms (1871) III. 315. 316, Göll, Kulturbilder aus Hellas
und Rom (1869) III 106 fg., Merival, History of the
Romans under the Empire VI p. 227; und über die Bibliothe=
fen in Rom und anderwärts 1. Preller, Regionen der Stadt Rom
(1846). 219. 220, Jordan, Topographie der Stadt Rom
(1871) II. 181, Hirschfeld, Untersuchungen auf dem Gebiete
der Röm. Staatsverwaltungsgeschichte (1877) . 186; vgl. z. B.
auch Gellius XIX 5, Ammianus Marcellinus XIV 6
§. 18. Auch der Preis der Bücher war von dem unsrigen feines-
wegs so verschieden, wie es uns nach der Verschiedenheit der Ver=
vielfältigungstechnik erscheinen möchte; ja man hat sogar noch billigere
Preise herausgerechnet, als bei uns, wobei man allerdings wohl zu
weit gegangen ist, vgl. Merival p. 228. Der sicherste Anhalt
ist befanntlich Martial XIII 3, welcher besagt, daß das ge=
fammte 13. Buch seiner Epigramme (die Xenien) um 4 Sesterzen
verkäuflich war, der Verleger aber wohl mit 2 Sesterzen schon einen
Gewinn gemacht hätte: vgl. auch ib. I 66 (Erras meorum etc.)
und I 117 v. 17, Statius, Silvae IV 9 v. 7 sq.1). Alles
dieses war nur zu erzielen durch jene großartig angelegten Abschrei=
berofficinen, wo offenbar auf das Dictat eines Einzelnen hunderte
gewandter Schnellschreiber, die sich von Zeit zu Zeit ablösten 2), das
schriftstellerische Werk vervielfältigten, was umso rascher geschah bei
jener erstaunlichen Ausbildung der Tachygraphie, der Abbreviaturen
u. s. w., wie sie nachgewiesenermaßen im Röm. Reich auch bei Pro-
tokollirung von Verhandlungen und dgl. 3) in Uebung war. Vgl.
Rucß, über die Tachygraphic der Römer (Inauguraldissertation
1879)4). Nur so ist es begreiflich, wenn Martial II 1 v. 5

que dimisit. Ueber den Verkauf einer Bibliothek vgl. auch fr. 50 de contr.
emt. (Ulpian mit Relation aus Labeo), und dazu Pernice, Labeo I
S. 482, und über das Legat einer Bibliothek das interessante fr. 52 §. 7
leg. III. Daß auch Bücher um Geld ausgeliehen wurden, darüber s.
Gellius, XVIII 5.

1) Der Preis bei Gellius, N. Att. II 3: 20 aurei für das 2. Buch der
Aeneis, ist ein Ausnahmepreis, denn das Exemplar galt als ehemaliges
Eigenthum des Vergil: ipsius Vergilii fuisse credebatur.

2) Sg. Suidas: Ωριγένης: ταχυγράφοι χρόνοις τεταγμένοις
άdańious άμeißovtes (Ed. Bernhardy II 1 p. 1272. 1273).

3) Durch sog. notarii, actuarii, vgl. Sueton, Caesar c. 55, 3ell,
Ferienschriften N. F. I S. 48.

4) Die Verhältnisse lagen daher ganz anders, als im Mittelalter, wo
man ein Landgütchen verkaufte, um eine Liviushandschrift zu erwerben,
oder wo es als etwas Besonderes galt, wenn ein Cosimo de' Medici 45

sagt, daß der Abschreiber das 2. Buch seiner Epigramme (93 Epigramme mit zwischen 500 und 600 Versen) in einer Stunde vollende haec una peragit librarius hora.

So hatte man denn auch schon in Rom eine Presse, wenn auch nur in Gestalt der von Cäsar begründeten Staatszeitung: acta diurna publica populi Romani 1), welche im ganzen römischen Reiche ge= lesen wurde, Tacitus, Annal. XVI 22: diurna populi Romani per provincias, per exercitus curatius leguntur, ut noscatur, quid Thrasea non fecerit, vgl. ib. III 3, V 4, XIII 31. Dies wäre ohne diesen erstaunlichen Schreiberorganismus nicht möglich gewesen.

Die Vervielfältigung und Verbreitung der Bücher war natürlich noch in einer Hand, ebenso wie in Griechenland, Schmitz, Schriftsteller und Buchhändler in Athen S. 40, und wie noch in den ersten Zeiten der Buchdruckerkunst, Buhl, zur Rechtsgeschichte des deutschen Sortimentsbuchhandels (1879) . 2; in einer Hand waren die großartigen Abschreiberofficinen, jener lebendige Vervielfältigungsmechanismus, und jene großartigen Buchhändlerläden, welche den Sammelplatz der großen und kleinen Philosophen und Gelehrten jener Tage bildeten; ihre Läden füllten ganze Straßenfronten, und von den Begegnungen und Unterhaltungen in denselben finden wir bei dem Anekdotensammler Gellius manch' artiges Histörchen, N. A. V 4, XIII 31 (30), XVIII 4.

Mehr als einer dieser römischen Bibliopolae ist denn auch der Vergessenheit entgangen, während von den Buchhändlern zur Blüthezeit des griechischen Bücherverkehrs uns tein Name überliefert ist, Schmit S. 55. An erster Stelle steht unser Atticus, vielleicht der Begründer des organisirten römischen Bücherverkehrs, später die Sosii (Horat. Epist. I 20 v. 2, Ars poët. v. 345), Atrectus (Martial I 117 v. 13), Q. Valerianus Polius (ib. I 113), Tryphon (ib. IV 72, XIII 3, Quinct. praef. zur Instit. oratoria), und andere von den Schriftstellern erwähnte, s. Schmidt S. 123. Vgl. auch die Inschrift bei Muratori, Nov. Thesaur. p. 943 nr. 2:

Copisten hielt, Lübke, Geschichte der italienischen Malerei 1 S. 236. Andere mittelalterliche Beispiele bei Pütter, Büchernachdruck S. 8 fg.

1) Vgl. z. B. Schmidt S. 105, Göll III S. 130, sodann Publicationen des Börsenvereins II S. 1 fg. (die Presse im alten Rom). Vorzüglich aber Zell, Ferienschriften N. F. I S. 7–229. Bekannt ist, daß man 1. 3. in den f. g. Dodwellschen Fragmenten Ueberreste dieser Staatszeitung zu finden meinte. Die Aechtheit derselben wird aber wohl von Niemand mehr vertheidigt, wenn auch Zell a. a. O. S. 109 fg. 229 s. 3. nur zu einem Non liquet gelangt ist.

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