Vorrede. Nachdem lachdem auch die zweite Auflage 'dieser Samm lung in dem Buchhandel längst vergriffen war, ers suchte die Verlaghandlung den Herausgeber mehrmal um eine bei ihr schon oft verlangte dritte Aufs lage. Er gab endlich nach, und so erscheint dieselbe, nicht nur hin und wieder berichtigt, sondern auch sehr vermehrt. Neichhaltiger als die vorigen ist sie ausgestattet, durch Zusäge in den historisch - literäris schen Einleitungen und Inhaltanzeigen, durch An, merkungen und Anzeigen verschiedener Lesarten, in Noten unter dem Text. Bedeutend ist die Sammlung erweitert, durch Aufnahme der nöthigsten und gemeinnützigsten von den neueren Quellen des Bundesrechtes; von jenen, welche seit der ersten Auflage, die meisten und wichtigsten erst seit der zweiten, in das Daseyn getreten sind. Dieser starke Zuwachs hatte eine Erweiterung auch des Titels zur natürs lichen Folge. Auf noch mehr Quellen diese Sammlung auszudehnen, schien weder räthlich noch nöthig zu seyn. Für den akademischen Gebrauch der Rechtsbeslissenen, und für das Bedürfniß weit des größten Theils der teutschen Rechtsgelehrten, mag eine wohlfeilere Handausgabe nur jener Quellen des öffentlichen Rech tes des Teutschen Bundes, welche ein allgemeineres und bleibenderes Interesse haben, geeigneter seyn, und darum sich mehr empfehlen, als ausgedehntere, Nachdem achdem auch die zweite Auflage 'dieser Samm lung in dem Buchhandel längst vergriffen war, ers suchte die Verlaghandlung den Herausgeber mehr: mal um eine bei ihr schon oft verlangte dritte Auflage. Er gab endlich nach, und so erscheint dieselbe, nicht nur hin und wieder berichtigt, sondern auch sehr vermehrt. Reichhaltiger als die vorigen ist sie ausgestattet, durch Zusäße in den historisch - literäris schen Einleitungen und Inhaltanzeigen, durch Ans merkungen und Anzeigen verschiedener Lesarten, in Noten unter dem Text. Bedeutend ist die Sammlung erweitert, durch Aufnahme der nöthigsten und ges meinnüßigsten von den neueren Quellen des Bundes rechtes; von jenen, welche seit der ersten Auflage, die meisten und wichtigsten erst seit der zweiten, in das Daseyn getreten sind. Dieser starke Zuwachs hatte eine Erweiterung auch des Titels zur natürs lichen Folge. Auf noch mehr Quellen diese Sammlung auszudehnen, schien weder räthlich noch nöthig zu seyn. Für den akademischen Gebrauch der Rechtsbeslissenen, und für das Bedürfniß weit des größten Theils der teutschen Rechtsgelehrten, mag eine wohlfeilere Handausgabe nur jener Quellen des öffentlichen Rechtes des Teutschen Bundes, welche ein allgemeineres und bleibenderes Interesse haben, geeigneter seyn, und darum sich mehr empfehlen, als ausgedehntere, Vorrede zu der ersten Auflage. m Von mehreren Orten her ergingen an den Herausgeber Aufforderungen, zu Veranstaltung einer bequemen Handausgabe, sowohl der Schluß- Acte des wiener Cons gresses, als auch der Teutschen Bundes Acte, beide' in der Ursprache, nach möglichst genauer Uebereinstimmung mit ihren Urschriften. Die Erfüllung dieses Wunsches war für ihn um so leichter, da er Abdrücke dieser Art ohnehin veranstalten mußte; von der ersten für das ein und zwanzigste Heft der von ihm herausgegebenen Acten des wiener Congres ses", von der andern für das erste Heft feines „Staatsarchivs des Teutschen Bundes“. Für Besißer dieser beiden Sammlungen, sind also diese besondern Abdrücke entbehrlich. Doch kann die Bequemlichkeit einer Handausgabe, auch ihnen diese besondern Abdrücke angenehm machen. Die siebenzehn Beilagen der Schluß Acte des Congresses sind, mit Ausnahme der teutschen Bundes Acte, hier nicht aufgenommen, als weniger anziehend für die grosse Mehrheit der Leser. Man findet sie sämmtlich in den oben angeführten Acten des wiener Congresses. Frankfurt am Main, den 6. Jänner 1816. Der Herausgeber." Da die erste Auflage vergriffen ist, so sieht der Heraus geber sich veranlaßt, diese zweite zu veranstalten. |