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stösst man gewöhnlich auf Schwierigkeiten, weil dieselbe Ausgaben veranlasst. Auch die Gemeindräthe haben in der Regel keine grosse Freude daran, wenn sie für die Vollziehung der Privatwaldgesetze verantwortlich gemacht werden und die Staatsforstbeamten können sich unmöglich so mit den Privatwaldungen beschäftigen, dass sie alle Gesetzesübertretungen entdecken und ahnden könnten. Das beste Mittel, dem Gesetze Nachachtung zu verschaffen, besteht in der Bildung von Privatwaldkorporationen mit eigener Vorsteherschaft. Wird letztere durch einen Unterförster oder Bannwart, der einer oder mehreren Korporationen dienen kann, unterstützt, dann wird es bei gutem Willen derselben möglich, dem Gesetze Nachachtung zu verschaffen. Es genügt in diesem Falle, wenn der Staatsforstbeamte die Waldungen jährlich mindestens einmal begeht, die nöthigen Anordnungen trifft, Belehrung über deren Ausführung ertheilt und die Kontrolle über ihre Vollziehung ausübt.

Die Bildung solcher Korporationen kann nicht befohlen, muss aber möglichst begünstigt werden, was durch Staatsbeiträge an die Försterbesoldungen und an die Kosten für die gemeinsame Ausführung von Forstverbesserungsarbeiten, wie Pflanzgartenanlagen, Entwässerungen, Strassenbauten u. drgl. in wirksamer Weise geschehen kann.

Zur Erreichung dieses Zieles genügt indessen die finanzielle Begünstigung nicht, es ist noch eine bisher nicht berührte gesetzliche Bestimmung nothwendig, die etwa folgendermassen lauten müsste : Wenn die zugleich die grössere Hälfte des Privatwaldbesitzes repräsentirende Mehrheit der Besitzer der Privatwaldungen einer Gemeinde oder eines anderweitig begrenzten Privatwaldkomplexes die Bildung einer Korporation oder die Anstellung eines Försters beschliesst, so ist der Beschluss auch für die Minderheit verbindlich. In die Statuten einer solchen Korporation können und sollen neben den organisatorischen Bestimmungen auch solche aufgenommen werden, welche eine weitere Ausführung der staatlichen Gesetze und Verordnungen bilden und die Vollziehung derselben erleichtern. Dass solche Statuten den staatlichen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, versteht sich von selbst.

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Derartige Vereinigungen der Besitzer parzellirter Privatwaldungen führen zu einer sorgfältigen Prüfung der gemeinsamen Angelegenheiten und zu einer richtigen Würdigung der grossen Nachtheile der Zerstückelung der Wälder. Das allgemeine Erkennen der letzteren dürfte zunächst eine Verminderung der Zahl und eine bessere Arron

dirung der einzelnen Parzellen durch Tausch und Kauf zur Folge haben und einer zweckmässigeren Anlage und Unterhaltung der Holzabfuhrwege rufen. Damit wäre schon viel gewonnen, man darf sich aber wohl noch der weitergehenden Hoffnung hingeben, dass mit wachsender Einsicht auch die Verschmelzung der parzellirten Privatwälder zu gemeinschaftlich zu bewirthschaftenden Korporations waldungen zum Gegenstand gemeinsamer Verhandlungen würde und schliesslich wenn auch nicht überall, doch an vielen Orten - zur Ausführung gebracht werden könnte.

Das ist das Ideal, das angestrebt werden muss; alle auf dessen Erreichung gerichteten Bestrebungen müssen daher durch Belehrung und Ermunterung kräftig gefördert und in der Ausführung vom Staate in wirksamer Weise unterstützt werden. Diese Unterstützung muss in der Uebernahme eines Theils der Kosten für die Zusammenlegung und die Ordnung der zukünftigen Bewirthschaftung und Benutzung, vor Allem aus aber darin bestehen, dass durch die Gesetzgebung in bereits angedeuteter Weise die Möglichkeit gegeben wird, die Unbelehrbaren durch die Einsichtigen zur Mitwirkung zu zwingen.

Rekapituliren wir das Gesagte, so ergibt sich Folgendes:

1. Die Privatwaldungen befinden sich in einem unbefriedigenden Zustande, ihr Ertrag bleibt weit hinter ihrer Ertragsfähigkeit zurück, viele erfüllen ihre Aufgabe im Haushalt der Natur nur mangelhaft, Verbesserungen in der Bewirthschaftung und Benutzung sind daher dringend nothwendig.

2. Um diese Verbesserungen in durchgreifender Weise ausführen zu können, müssen die Forstgesetze folgende für die Privatwaldbesitzer verbindlichen Bestimmungen enthalten:

a) Verbot der Rodung ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörden und Anordnung der Sicherstellung der Grenzen.

b) Gebot der Aufforstung aller Blössen und Schläge, der Ausbesserung lückiger Jungwüchse und einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Pflege der Bestände;

c) Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Durchführung der zum Schutze der Waldungen gegen schädliche Naturereignisse erforderlichen Massregeln;

d) Anordnung der Ablösung wirthschaftlich schädlicher Servituten, Ermöglichung der Ablösung aller andern und Verbot der Einräumung neuer;

e) Regulirung des Bezuges der Haupt- und Nebennutzungen in der Weise, dass es möglich wird, gegenseitige Schädigungen möglichst zu verhüten und die Waldungen in einen Zustand zu bringen und in demselben zu erhalten, bei dem sie ihre allgemeine und lokale Aufgabe zu erfüllen im Stande sind. f) Ermöglichung und Begünstigung der Bildung von Privatwaldkorporationen zur Erleichterung der Vollziehung der Gesetze und zur gemeinschaftlichen Ausführung von Forstverbesserungsarbeiten, sowie solcher zur Verschmelzung der Privatwaldparzellen zu gemeinschaftlich zu benutzenden Korporationswaldungen, durch Aufstellung des Grundsatzes, dass diessfällige, von der die grössere Hälfte des Besitzes repräsentirenden Mehrheit der Betheiligten gefasste Beschlüsse auch für die Minderheit verbindlich seien - und durch Uebernahme eines Theils der aus der Durchführung solcher Projekte erwachsenden Kosten.

3. Der Staat hat ohne Belastung der Privatwaldbesitzer durch sachkundige Forstbeamten über die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen zu wachen, die nöthigen Arbeiten anzuordnen, die Privatwaldbesitzer über deren Ausführung zu belehren und dafür zu sorgen, dass den getroffenen Anordnungen Folge geleistet werde.

Es erscheint wünschbar, dass diese Bestimmungen als allgemein verbindlich erlassen werden, die zulässigen Modifikationen in der Anwendung derselben auf Nichtschutzwaldungen ergeben sich am besten bei der Ausführung, die jeweilen in einer dem Zwecke angemessenen Weise stattfinden soll. Landolt.

Forstlicher Nutzen der Tausendfüssler.

Von Dr. C. Keller.

Ein eingehenderes Studium der Lebens- und Wechselbeziehungen in der organischen Natur belehrt uns, dass im Waldgebiete die Rolle vieler nützlicher Thierarten noch weit davon entfernt ist, vollkommen erkannt zu sein. Bei näherer Untersuchung treten stets neue Glieder auf, welche in der grossen Kette von Wechselbeziehungen übersehen worden sind und dennoch unsere volle Beachtung verdienen.

In den letzten Jahren gelang mir der Nachweis, dass in der Oekonomie des Waldes eine bisher wenig gewürdigte Gliederthiereine nicht zu gruppe die ächten Spinnen und die Afterspinnen unterschätzende Bedeutung gewinnt. Seither fortgesetzte Beobachtungen belehrten mich, dass die von mir signalisirte Rolle keineswegs zu hoch taxirt wurde und ich glaube, dass spätere Beobachter hierin mit mir übereinstimmen werden.

Ich möchte in Folgendem eine andere Thiergruppe in den Kreis forstlich bemerkenswerther Arten einführen ich meine die Tausendfüssler oder Myriapoden.

Meine Beobachtungen über dieselben sind zwar nicht gerade zahlreich und sie können es auch nicht sein, aus dem sehr einfachen Grunde, weil gegenwärtig in meinem Beobachtungsgebiet zur Genugthuung des Forstmannes gerade diejenigen ausgedehnten Insektenschäden fehlen, bei denen Tausendfüssler eine wirksame Thätigkeit entfalten.

Dennoch konnten gelegentlich Thatsachen festgestellt werden, welche ich der Veröffentlichung werth halte.

Dem Laien sind die Tausendfüssler wohl da und dort begegnet, obschon in unseren Breiten die Zahl der Formen nicht so bedeutend ist wie in wärmeren Himmelsstrichen. Auch erreichen unsere Arten lange nicht die Grösse wie in den Tropen, wo diese gefürchteten Geschöpfe einen halben oder gar einen ganzen Fuss Länge aufweisen.

Noch mehr als die Spinnen sind genannte Geschöpfe lichtscheu und finden sich häufig unter Steinen, unter feuchtem Laub, in alten Baumstämmen und besonders gern unter der Borke von Bäumen, welche an Borkeninsekten zu leiden haben.

Ohne uns auf den Bau der Myriapoden näher einzulassen, mag hier nur erwähnt werden, dass ihre Organisation in mancher Beziehung Anklänge an die Krebse, noch mehr aber an die Insekten aufweist.

Der aus zahlreichen Gliedern zusammengesetzte wurmähnliche Körper trägt nicht nur vorn, sondern auch in den mittleren und hinteren Regionen paarige Beine, welche überall gleichartig gebaut sind und rasche Bewegungen ermöglichen.

Der zahlreichen Beine wegen hat der Volksmund für diese Thiere den Namen „Tausendfüssler" geschaffen, in welchem allerdings eine starke Uebertreibung liegt, denn die Zahl der Beine erreicht nicht entfernt die Zahl 1000.

Eine viel richtigere und schärfere Beobachtungsgabe verrathende Bezeichnung habe ich bei den Arabern gefunden, welche das Thier „Um arbac wa arbacin“, d. h. „Mutter von 44 Beinen" nennen.

Es müssen zwei in Bau und Lebensweise gänzlich verschiedene Ordnungen unterschieden werden, welche als Einpaarfüssler oder Chilopoda und Zweipaarfüssler oder Chilognatha unterschieden werden.

Letztere werden auch wohl Schnurasseln genannt, sind an dem walzigen oder halbwalzigen Körper erkennbar und tragen an jedem Ring zwei Beinpaare. Richtiger wäre es allerdings, zu sagen, dass je zwei Ringe verschmelzen und scheinbar einen Ring bilden. Die hieher gehörigen Arten können sich entweder fest einkugeln oder doch zusammenrollen. Sie gehen zuweilen an Aas, haben aber vorwiegend Pflanzenkost und fallen als Forstinsekten ganz ausser Betracht, da sie als Pflanzenfresser dem Forste noch nie einen bemerkbaren Schaden zugefügt haben.

Die Einpaarfüssler oder Chilopoda haben einen langen, plattgedrückten Körper, einen schildförmigen Kopf, der wagrecht getragen wird und an jedem Ringe nur ein Beinpaar. Sie können sich weder einkugeln noch spiralig aufrollen.

Ihre kräftigen Mundwerkzeuge verrathen schon durch ihren Bau, dass wir Fleischfresser vor uns haben. Sie machen Jagd auf Kerbthiere aller Art und tödten sie durch ihre giftigen Bisse.

Mehrere Arten dürften in der Folge sich als sehr nützlich herausstellen, wenn einmal genauere Beobachtungen über deren Lebensweise vorliegen.

Zur Zeit kann ich nur den „braunen Steinkriecher" oder Lithobius forficatus L. hervorheben.

Dieser in seinen schlangenartigen Bewegungen eine grosse Behendigkeit verrathende Tausendfuss, von hellbrauner Färbung, ist unter Steinen und namentlich auch unter Baumrinde eine häufige Erscheinung. An letzteren Aufenthaltsorten dürfte er bei der Eindämmung von Borkenkäfern von erheblicher Bedeutung werden, worüber mir in drei Fällen von Borkenkäferfrass direkte Beobachtungen vorliegen.

Gewiss ist schon Vielen aufgefallen, dass beim Ableben von Borken zuweilen Borkenkäferleichen in grosser Zahl angetroffen werden. Sie stecken in ihren Gängen, oft noch ganz hellbraun und noch mangelhaft ausgefärbt. Zieht man diese Leichen hervor, so erkennt man weiter nichts als eine leere Chitinhülle, ein Chitinbalg, welcher im Innern kaum Spuren von Eingeweideresten enthält.

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