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Betracht, die Beschaffenheit hauptsächlich für den Geometer, die Grösse für den Taxator. Vom Geometer wird man, unbekümmert um die Grösse, die Ausscheidung und Einzeichnung in die Pläne der Vollständigkeit der letzteren wegen verlangen, sobald es sich um Objekte handelt, die für die Darstellung eines richtigen topographischen Bildes nothwendig sind (Felspartien, Weyer, Sümpfe etc.), oder um solche, welche auf die Bewirthschaftung der Waldungen Einfluss üben (Holzablegplätze, Kies- und Steingruben u. drgl.). Dem Taxator dagegen wird man die Weisung geben, er habe die ertraglosen Flächen auszuscheiden, sobald ihr Flächeninhalt einen gewissen Prozentsatz der Gesammtfläche der Ab- oder Unterabtheilung, in der sie liegen, überschreiten. Bei intensivem Betrieb dürfte man diesen Minimalprozentsatz auf 2-3 stellen, bei extensivem könnte man auf 4-5 Prozent gehen.

Diese Prozensätze erscheinen hoch, wenn man aber berücksichtigt, dass Fehler in der Massenschätzung namentlich bei Okularschätzungen von 5-10 Prozenten nicht zu den Seltenheiten gehören und dass man bei der Schätzung des Ertragsvermögens nur ausnahmsweise kleinere Einheiten als 0,5 m3 per Hektare berücksichtigt, so wird man sie kaum zu hoch finden. Bei der Bonitirung der Bestände in Abstufungen von 0,5 zu 0,5 m3 beträgt die Ungenauigkeit - auf die Hälfte der Klassenunterschiede bezogen bei einem Haubarkeitszuwachs von 6 m3 8,3 und bei einem solchen von 4 m3 12,5 Prozent. Diese Prozentsätze sind bedeutend höher als diejenigen, welche der Minimalgrösse der als ertraglos auszuscheidenden Flächen entsprechen, letztere stehen also nicht im Missverhältniss zu dem bei gewöhnlichen Taxationsarbeiten erreichbaren Genauigkeitsgrade.

Die nicht mit Sicherheit auszuscheidenden, in den Plänen nur mit konventionellen Zeichen darzustellenden ertraglosen Flächen (Felsgruppen, Steinräuen, Rutschflächen etc.), welche der Geometer nicht mit scharfen Umrissen verzeichnen, deren Flächeninhalt also auch nicht berechnen kann, sollten weder im Flächenverzeichniss, noch bei der Aufstellung der Wirthschaftspläne als ertraglos ausgeschieden werden, weil die Ausscheidung nur auf Schätzung beruhen könnte und die Flächenkontrolle sehr erschweren würde. — Bei der Schätzung von Vorrath und Zuwachs trägt man dem Einfluss solcher ertragloser Flächen am besten dadurch Rechnung, dass man beide entsprechend niedriger in Anschlag bringt. Werden spezielle Auszählungen vorgenommen, so ergibt sich das von selbst, bei Okulartaxationen ist es

nicht allzuschwer, deren Einfluss auf Vorrath und Zuwachs per Flächeneinheit zu bemessen, also denselben Genauigkeitsgrad zu erreichen, wie durch Schätzung der als unproduktiv zu betrachtenden Fläche. Aus dem Gesagten ergibt sich:

1. Als ertraglos sind nur diejenigen Flächen auszuscheiden, welche weder Holz noch andere nutzbare Gewächse erzeugen, und auch diese nur insofern, als deren Produktionslosigkeit nicht durch ihre Benutzung zu rein forstwirthschaftlichen Zwecken bedingt wird, eine Abgrenzung derselben gegen den produktiven Boden leicht erkennbar ist und ihr Flächeninhalt einzelner

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oder mehrerer mehr als 2-3, beziehungsweise 4-5% der Gesammtfläche der Ab- oder Unterabtheilung, der sie angehören, beträgt.

2. Ertraglose Stellen, die nicht mit Sicherheit abgegrenzt, also auch nicht genau berechnet und in die Pläne eingezeichnet werden können, sind nicht als ertraglos abzusetzen, wohl aber bei der Vorraths- und Zuwachsschätzung zu berücksichtigen. 3. Wege und Strassen, Holzriesen etc., welche nur den Waldeigenthümern und allfällig einigen Nachbarn dienen, sind beim produktiven Boden zu belassen; ebenso die Bäche, die nicht zu den öffentlichen Gewässern gehören.

4. Land- und Kommunikations-Strassen und Eisenbahnen, öffentliche Gewässer, Gewerbskanäle u. drgl. gehören weder in's Flächenverzeichniss noch in den Wirthschaftsplan, weil sie nicht Eigenthum der Waldbesitzer sind.

Wenn man diese Regeln befolgt, so fallen bei der Feststellung der ertraglosen Flächen die Schätzungen weg, was für die Aufstellung der Flächenverzeichnisse sehr wünschenswerth ist, weil sich diese nur auf Berechnung und nicht auf Schätzung stützen sollen, über dieses wird die Flächenkontrolle wesentlich erleichtert, weil sich auch diese ganz auf die im Plan oder im Wald ausgeführten Messungen und Berechnungen stützt und jedes gutachtliche Ansprechen des auf den einen oder andern Schlag fallenden Antheils an der im Plan nicht mit bestimmter Abgrenzung verzeichneten ertraglosen Fläche überflüssig wird. Auf die Vorraths- und Zuwachsschätzung, die Ertragsberechnung und die Materialkontrolle übt diese Vereinfachung in der Behandlung der ertraglosen Fläche bei nur einiger Vorsicht von Seite des Taxators keinen die Genauigkeit erheblich beeinträchtigenden Einfluss.

Auch für die vergleichende Statistik dürfte das vorgeschlagene Verfahren bessere Resultate geben, als eine weiter gehende Ausscheidung der ertraglosen Flächen, weil die auf diese Weise aus dem Detail abgeleiteten Zahlen den der Landesvermessung entnommenen näher stehen als solche, in die auch nicht messbare Grössen eingeschlossen sind. Landolt.

Vereinsangelegenheiten.

Vorläufige Mittheilungen betreffend die Versammlung des
schweizerischen Forstvereins im Jahr 1886 in Glarus.

Betreffend die im Sommer 1886 in Glarus abzuhaltende Versammlung des schweizerischen Forstvereins wurden zwischen dem Lokal-Komite und dem ständigen Komite vorläufig folgende Verabredungen getroffen :

Die Versammlung wird vom 8. bis 10. August in der Stadt Glarus abgehalten. Am 8. Empfang der Gäste, am 9. Vormittags Verhandlungen, Nachmittags Exkursion in die Waldungen rechts der Linth zwischen Ennenda und Schwanden, am 10. Exkursion in die Waldungen am Fusse des Glärnisch bis gegen Vorauen. Für diejenigen Theilnehmer an der Versammlung, welche am 11. von Glarus aus über die Gebirgspässe gegen Osten und Westen verreisen wollen und am Wege liegende Waldungen zu besuchen wünschen, wird für kundige Führer gesorgt.

Verhandlungsgegenstände :

1. Rechnungsablage und Berichterstattung des ständigen Komite, Wahl des nächstjährigen Versammlungsortes, des Lokal- und ständigen Komite, Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Welchen Einfluss auf die Kosten für die Vermessung der Hochgebirgswaldungen hat:

a) die gleichzeitige Vermessung der Waldungen und der Alpen,

b) die Anwendung der in Abschnitt C der Instruktion für die Detailvermessung der Waldungen im eidgenössischen

Forstgebiet gestatteten Aufnahme im Massstab von 1:5000, und unter welchen Verhältnissen ist die Anwendung dieses Massstabes zu empfehlen?

3. Wie kann in den Hochgebirgswaldungen ein geordneter Durchforstungsbetrieb eingeführt werden und welche Anforderungen macht derselbe an die Holztransportanstalten?

4. Mittheilungen über interessante Erscheinungen auf dem Gebiete des Forstwesens.

Gesetze, Verordnungen und Reglemente.

Im IV. Heft des Jahrgangs 1884 dieser Zeitschrift gaben wir unsern Lesern auf Seite 237 Kenntniss von dem Bundesrathsbeschluss betreffend Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet vom 16. Juni 1884. In Vollziehung dieses Beschlusses hat der schweizerische Schulrath unterm 16. März 1885 ein Reglement für die forstlich-wissenschaftlichen Prüfungen und das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement unterm 16. Juni 1885 ein solches für die praktische Prüfung erlassen, wir lassen hier beide folgen:

Reglement
für die

forstlich-wissenschaftlichen Prüfungen zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet. (Vom 16. März 1885.)

Der schweizerische Schulrath,

in Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 (Art. 3), betreffend die Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet;

nach Einsicht und Prüfung eines Antrags der Spezialkonferenz der Forstschule,

beschliesst:
§ 1.

Bestimmungen betreffend Anmeldung.

Die Anmeldung um ein Wahlfähigkeitszeugniss für den höhern kantonalen Forstdienst im eidgenössischen Forstgebiet hat jeweilen

schriftlich im Monat Juni beim schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement zu geschehen, unter Beilegung allfälliger Zeugnisse (Art. 6 des Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884). § 2.

Uebermittlung der Anmeldungsakten an den Schulrathspräsidenten.

Das schweizerische Handels- und Landwirthschaftsdepartement übermittelt diese Anmeldungen bezüglich Konstatirung der forstlichwissenschaftlichen Bildung des Bewerbers an den Präsidenten des schweizerischen Schulrathes.

§ 3.

Bestimmung betreffend die an der Forstschule Diplomirten.

Der Besitz des Diploms der schweizerischen Forstschule enthebt von der forstlich-wissenschaftlichen Prüfung (Art. 4 des Bundesrathsbeschlusses). Die diplomirten Schüler der Forstschule haben lediglich den Ausweis über die forstlich - praktische Ausbildung vor der hiefür ernannten bundesräthlichen Kommission zu leisten (Art. 5 des citirten Beschlusses).

§ 4.

Prüfung der Anmeldungsakten, resp. Bestellung einer
Kommission hiefür.

Der Präsident des Schulrathes wird die vom schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement erhaltenen Gesuche nebst Beilagen um Abnahme der forstlich-wissenschaftlichen Prüfung vorerst einer Kommission vorlegen, welche aus dem Präsidenten des Schulrathes, als Vorsitzendem, dem jeweiligen Vorstand der Forstschule und einem vom Schulrathe zu bezeichnenden zweiten Professor der Forstschule besteht. Die Kommission wird in erster Linie die Frage der Zulassung zur Prüfung auf Grund der vorhandenen Ausweise entscheiden.

§ 5.

Vorbedingungen betreffend Zulassung zum Examen und

Prüfungserlass.

Als Vorbedingungen der Zulassung zum Examen sind in der Regel Zeugnisse über ausreichende wissenschaftliche Vorbereitung zu den höhern forstlichen Studien, sowie der Ausweis weiterer Studien auf einer höhern forstlichen Lehranstalt zu fordern, welche Bedingungen

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