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Von den meisten Korporationen werden die Hauptnutzungen den Genossen auf dem Stocke angewiesen, wodurch die natürliche Verjüngung und damit die Erziehung gemischter Bestände erschwert wird. Es ist wenig Aussicht vorhanden, die Nutzniesser von dem altgewohnten, theilweise in den Lebens- und Berufsverhältnissen begründeten „Selbstholzen" abzubringen, dennoch muss die Erziehung gemischter Bestände ernstlich angestrebt werden.

Die Ausreinigung der jungen Kulturen wird in ziemlich genügender Ausdehnung ausgeführt. Auf die Erhaltung geschlossener Waldränder wird zu wenig Gewicht gelegt.

In den Wald wurden von den Korporationen verpflanzt: 212,930 Rothtannen, 39,700 Weisstannen, 5100 Lärchen, 350 Weymouthsund 3000 gewöhnliche Kiefern, nebst 11,600 Laubholzpflanzen, zusammen 272,740 Pflanzen gegenüber 228,015 im Vorjahr. Von den verwendeten Pflanzen waren 245,280 Stück verschult. Das Gedeihen der Kulturen kann durchweg als gut taxirt werden.

Die Saat- und Pflanzgärten werden sorgfältig behandelt, sie haben einen Flächeninhalt von 444,8 Aren, 13,6 Aren mehr als im Vorjahr. Weisstannenpflanzen werden noch nicht in der wünschbaren Menge

erzogen.

Von einem Privaten wurde an der Reuss eine 3,6 ha grosse Korbweidenanlage erstellt, zu der nach vorangegangener gründlicher Bodenbearbeitung 1,200,000 Stecklinge verwendet wurden.

Die neu erstellten Waldwege haben eine Länge von 1035 m und die neuen Entwässerungsgräben eine solche von 1986 m. Die Vermarkung der Waldungen machte gute Fortschritte.

Ein Theil der Bergwaldungen der Stadt Zug wurde vermessen und über die Korporationswaldung Oberägeri ein provisorischer Wirthschaftsplan erstellt.

Aus dem Jahresbericht der schweizerischen Samen-Kontrol-Station pro 1. Juli 1884 bis 30. Juni 1885. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Förster noch wenig Gebrauch machen von der seit 10 Jahren bestehenden, recht wohlthätig wirkenden Anstalt. Unter dem Titel „Hauptresultate sind für „Gehölzsamen" pro 1884/85 folgende Untersuchungsresultate mitgetheilt:

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Als Durchschnittsresultate aus den Jahren 1876 bis 1885 sind im Bericht folgende Keimfähigkeits-Prozente notirt:

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Bei den sehr grossen Unterschieden, welche sich zwischen den höchsten und niedrigsten Keimungsprozenten der Gehölzsamen herausstellen, wäre es sehr wünschbar, dass die Förster den ausgedehntesten Gebrauch von der Samenkontrolstation machen würden.

Organisation der agrikulturchemischen Untersuchungsstation und der Samenkontrolstation. Beide stehen unter der Oberaufsicht des schweizerischen Schulrathes, der zur speziellen Ueberwachung derselben eine Kommission gewählt hat, bestehend aus fünf Mitgliedern, von denen zwei Fachmänner der land- und forstwirthschaftlichen Abtheilung und eines ein praktischer Landwirth sein müssen. Jede der beiden Anstalten steht unter der Leitung eines technischen Chefs.

Die Aufgabe der agrikulturchemischen Untersuchungsstation besteht in der Ueberwachung des Handels mit künstlichen Dünger- und Futtermitteln, diejenige der Samenkontrolstation in der Ueberwachung des Handels mit Sämereien der Land- und Forstwirthschaft, beides zum Schutz und zur Förderung der Land- und Forstwirthschaft.

Beide Anstalten schliessen mit den Dünger-, Futtermittel- und Samenhandlungen, welche sich unter deren Kontrole zu stellen wünschen, Verträge ab. Durch diese Verträge werden die Kontrolfirmen verpflichtet, die Kosten für die Nachuntersuchung der an ihre Abnehmer gelieferten Dünge- und Futtermittel, Samen etc. zu bezahlen, insofern letztere eine Untersuchung verlangen.

Die Untersuchung der Sämereien erstreckt sich auf die Aechtheit, Reinheit, Keimfähigkeit und Unverfälschtheit der verkauften Saatwaaren. Die Kontrolfirmen verpflichten sich, einen durch die Untersuchung nachgewiesenen Minderwerth an reinen und keimfähigen Samen dem Käufer baar zu ersetzen oder die Waare, unter Rückerstattung der Transportkosten zurückzunehmen, wenn der Käufer das letztere vorzieht. Die Entschädigungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn der Mindergehalt einen gewissen Betrag (Latitude) übersteigt. Die Latitude ist für Sämereien jeder Art auf 5% des Gebrauchswerthes festgesetzt.

Die Probenahme vom erhaltenen Samen muss vom Käufer in Gegenwart von zwei unparteiischen Zeugen bewerkstelligt werden und es sind die Proben der Kontrolanstalt in haltbaren, versiegelten Papierdüten einzusenden. Die Formulare zu den Ausweisscheinen, auf deren Rückseite die Vorschriften betreffend die Probeentnahme abgedruckt sind, können bei der Station gratis bezogen werden. Die Einsendung der Proben an die Kontrolstation muss spätestens acht Tage nach Empfang des Samens stattfinden.

Die Kontroluntersuchung erfolgt kostenfrei, wenn das von einem oder mehreren Land- und Forstwirthen gleichzeitig gekaufte Quantum einer und derselben Waare mindestens 5 Kilo beträgt.

Um von den Vortheilen, welche die Kontrolstation den Samenbedürftigen bietet, mit Erfolg und ohne Kosten Gebrauch machen zu können, sollte der Samen nur von Verkaufsfirmen bezogen werden, welche mit der Station einen Kontrolvertrag abgeschlossen haben und es sollte stets verlangt werden, dass sie in ihren Offerten angeben, wie viele Keimfähigkeitsprozente sie bei den einzelnen Samenarten garantiren.

Die Kontrolfirmen für den Handel mit Düng- und Futtermitteln garantiren ihren Abnehmern die Aechtheit und Unverfälschtheit der verkauften Waaren, die Abwesenheit schädlicher Substanzen, sowie einen bestimmten Minimalgehalt:

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Die Kontrolfirmen verpflichten sich bei nachgewiesenem Mindergehalt ihren Käufern eine Entschädigung nach einer jeweilen im Dünger- und Futtermittelmarkt zu veröffentlichenden und in dem Preisverzeichniss des Verkäufers anzugebenden Taxe zu gewähren. Die Entschädigungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn der Mindergehalt einen gewissen Betrag (Latitüde) übersteigt.

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Bei denjenigen Waaren, welche mehrere garantirte Werthbestandtheile enthalten, ist ein etwaiger Mehrgehalt an einem oder mehreren Werthbestandtheilen gegen einen etwaigen Mindergehalt an andern, jedoch nur bei der gleichen Waare in Rechnung zu bringen, sofern der Mehrgehalt die für die einzelnen Stoffe angegebene Latitüde übersteigt. Der Mehrgehalt wird jedoch in allen Fällen nur bis zu 2%, einzig bei Protein bis zu 8%, in Gegenrechnung gestellt.

Ergibt die Untersuchung das Vorhandensein von nachweislich schädlichen Stoffen, so hat der Käufer das Recht, die gelieferte Waare mit Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur Disposition des Verkäufers zu stellen.

Für die Probenahme gelten die bei der Samenkontrolstation angeführten Vorschriften. Die Proben müssen ca. 1/2 Kilo schwer sein. und in eine trockene reine Flasche mit Korkstopfen oder in eine gut schliessende Blechbüchse verpackt werden.

Die Nachuntersuchung erfolgt für den Käufer kostenfrei, wenn das von einem oder mehreren Landwirthen oder Wiederverkäufern gleichzeitig gekaufte Quantum einer und derselben Waare mindestens 500 Kilo beträgt.

Windfallbeschädigungen in Bayern. Gar mehrfach hörten wir von Forstbeamten und Holzhändlern die Befürchtung aussprechen, dass die anlässlich des im vergangenen Oktober im bayerischen Hochgebirge stattgehabten Orkans gebrochenen Holzquantitäten nachtheilig auf den heurigen und nächstjährigen Holzabsatz einwirken würden. Wir glaubten desshalb verlässige Erkundigungen einziehen zu sollen, deren Resultat wir den geschätzten Lesern dieses Blattes nachstehend vorlegen.

Nachdem Nachts vorher mehrfache Gewitter mit Blitz, Donner und Regen an verschiedenen Orten des bayerischen Hochgebirges geherrscht hatten, trat am 15. Oktober Nachmittags bei einer Temperatur von + 15 bis 18° R. ein Föhn auf, der immer mehr an Heftigkeit zunahm und gegen 7 Uhr Abends in mehreren Strichen zu einem orkanartigen Sturm sich gestaltete, dessen sich häufig wieder

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