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1898 die gegenwärtig zur Entscheidung stehende auch zu dieser Zeit noch nicht übertragenen alten Klage.

Sie beantragte

1. den Beklagten wegen wissentlich widerrecht licher Führung der Schlüsselmarke in der Zeit vom 1. Januar 1895 an zur Zahlung einer Schadensersaßsumme von 25000 M nebst 6 Prozent Klagezinsen zu verurteilen; 2. ihm bei Strafe zu verbieten, die von ihm im Jahre 1886 unter Nr. 812 beim Landgerichte Hamburg angemeldete Marke oder überhaupt eine Schlüsselmarke für Spirituosen 2c. zu benußen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er bestritt die Behauptungen der Klägerin und suchte auszuführen, daß er ein Recht auf den von ihm gemachten Gebrauch der Marke habe; dieselbe sei ein Bestandteil der jeweiligen Geschäftsverbindung mit P. H., welche infolge Kündigung der früher zwischen der Klägerin und P. H. bestandenen Geschäftsverbindung auf ihn übergegangen sei; sodann sei er durch die Anmeldung seiner in dem Zeichenregister eingetragenen Marke zur Über tragung in die Zeichenrolle in deren Benußung so lange durch das neue Geseß geschüßt, als diese Anmeldung nicht endgültig zurückgewiesen sei. Jedenfalls sei er in gutem Glauben gewesen, könne daher nicht wissentlich widerrechtlich gehandelt haben. Die Höhe des Schadens werde bestritten.

Das Landgericht in Hamburg hat am 20. Dezember 1898 dahin entschieden

durch Zwischenurteil nach § 276 der Zivilprozeßordnung: Die Klage ist, soweit Schadensersaz gefordert wird, dem Grunde nach berechtigt;

durch Endurteil: Im übrigen wird Klägerin mit der erhobenen Klage abgewiesen. Das Landgericht ist hierbei davon ausgegangen, daß die Verwechselungsgefahr zwischen beiden Marken vorliege, daß das Recht auf die Schlüsselmarke auf den Beklagten durch Erbgang aus dem väterlichen Geschäft nicht übergegangen sei, daß sowohl nach dem Markenschußgefeße, welches bis zur Anmeldung des klägerischen Zeichens zur Übertragung in die Zeichen rolle in Betracht komme, als auch nach dem für die spätere Zeit anzuwendenden Warenzeichengeseße die Priorität der Anmeldung den Ausschlag und zwar zu Gunsten der Klägerin gebe, und der Beklagte seit 1. Januar 1895 diese Priorität gekannt, auch einen Gegenbeweis für seinen guten Glauben nicht erbracht habe, daß dagegen das zweite Klagepetitum unbegründet sei, weil nach § 24 des Warenzeichen gesezes die vor dem 1. Oktober 1898 zur Übertragung in die Zeichenrolle angemeldeten, wenn

Marken den Schuß der nach dem neuen Geseze eingetragenen Zeichen genössen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung der Beklagte begehrte, die flageabweisende Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und ihrem betreffenden Klageantrage gemäß zu entscheiden. Lehteren ergänzte sie dahin, dem Beklagten bei Strafe zu verbieten, eine Schlüsselmarke für Spirituosen oder deren Umhüllungen und Verpackungen zu gebrauchen. Sie bekämpfte die Ansicht des Landgerichts als rechtsirrig, daß die vor dem 1. Oktober 1898 stattgefundene Anmeldung der alten Marke des Beklagten diesem bereits vor der wirklichen Übertragung den Schutz des neuen Gesezes gewähre, und führte weiter aus, daß, wenn auch der Beklagte das streitige Zeichen nicht an dem Genever beziehungsweise an den mit demselben gefüllten Fässern anbringe, doch nach den vorliegenden Umständen in dem Anbringen des Zeichens an den leeren Kisten und Flaschen ein Anbringen an der Verpackung und Umhüllung der Waren erblickt werden müsse; es sei daher unerheblich, daß nunmehr dem Beklagten die Schlüsselmarke für leere Flaschen und Kisten eingetragen sei; unerheblich sei auch der der Firma P. H. für die Schlüsselmarke durch Eintragung in Argentinien gewährte Schuß; denn in der Korrespondenz mit ihr habe diese Firma immer anerkannt, daß sie, die Klägerin, allein ein Recht auf die Schlüsselmarke habe.

Der Beklagte griff die Ergänzung des ursprünglichen Klageantrages als eine unzulässige Klageänderung an. Dieselbe sei aber auch unbegründet. Denn er versende die Flaschen und Kisten als selbstständige Waren und bringe dann das ihm hierfür geschützte Zeichen an, das Warenzeichen der Klägerin sei derselben nur für Spirituosen eingetragen. Die Verbindung zwischen den Leerpackungen und dem. Genever stellte erst die Firma P. H. in Argentinien her, welcher die Schlüsselmarke dort durch Eintragung geschüßt sei; aus lezterem Grunde könne seine Handlungsweise auch nicht als eine Mitthäter= schaft oder Hilfeleistung bei einem widerrechtlichen Markengebrauche aufgefaßt werden. Im übrigen berufe er sich auf die einschlägigen Gründe des ersten Richters.

Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 25. März 1899 kostenfällig zurückgewiesen mit folgender Begründung:

Die Argumentation des Landgerichts, daß die bloße Anmeldung der beklagtischen Marke zur Übertragung in die Zeichenrolle genüge, um das Zeichenrecht für den Beklagten nach dem neuen Rechte zu begründen, stelle sich gemäß §§ 24 und 12 des Warenzeichengeseßes als rechtsirrig dar; es komme vielmehr nur die Frage der Priorität in Betracht, welche auf seiten der Klägerin sei; übrigens sei der landgerichtlichen Ansicht durch die Zurücknahme der Anmeldung der Boden entzogen.

Es stehe fest, daß die vom Beklagten benußte Schlüsselmarke so beschaffen sei, daß die Gefahr der Verwechselung mit dem klägerischen Warenzeichen bestehe.

Nach § 12 des Warenzeichengeseßes könne aber bon einem Eingriffe in das klägerische Zeichenrecht durch Anbringung des verwechselbaren Zeichens an den leeren Kisten und Flaschen nur dann die Rede sein, wenn leytere bestimmungsgemäß mit der Ware in Verbindung gebracht seien und der Hersteller dieser Verbindung nicht der zum Gebrauche des Zeichens für die Ware Berechtigte sei. Dann sei allerdings nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen denjenigen die Klage aus § 12 gegeben, welcher durch seine Thätigkeit die Ausführung des Eingriffes in das Zeichenrecht vorbereitet, denselben veranlaßt oder befördert habe, auch wenn derjenige, welcher jene Verbindung herstelle, im Auslande wohne, und der= jenige, welcher demselben die Verpackungs- und Umhüllungsmittel beschaffe, für die Leerpackungen das von ihm daran angebrachte Zeichen für sich im Inlande eingetragen erhalten habe. Eine Ausnahme trete dann ein, wenn das Zeichen in Deutschland und im Auslande verschiedenen Personen geschüßt sei; denn die ausländische Rechtsordnung gelte selbständig auf ihrem Gebiete im Ausland. In diesem Falle müsse sich der in Deutschland Ge= schüßte gefallen lassen, daß derjenige, dem dasselbe Zeichen im Auslande geschüßt sei, seine Ware dort mit dem Zeichen versehe, wenn auch die bereits mit dem Zeichen versehenen Verpackungs- und Umhüllungsmittel von Deutschland aus dorthin versandt sein sollten. Dann liege ein unberechtigter Eingriff nicht vor und könne in der Bezeichnung und Zusendung der Kisten und Flaschen nicht eine Mitthäterschaft oder Teilnahme an einem unberechtigten Eingriffe gefunden werden. Das sei aber vorliegend der Fall; denn die Firma P. H. genieße durch ihre Eintragung in Argentinien den ausschließlichen Schuß für das Schlüsselzeichen als Kennzeichen des von ihr in den Handel gebrachten Genevers. Anders würde die Sache liegen, wenn die Marke von P. H.

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Wenn die Klägerin sich noch darauf berufe, daß sie das Recht zum Gebrauche der Schlüssel= marke der Firma P. H. beziehungsweise dem Be= klagten vertragsmäßig nur bis 1. Juni (muß heißen Januar) 1895 eingeräumt und die Berechtigung zur Führung des Zeichens mit diesem Tage aufgehört habe, so müsse die Klägerin dieses mit P. H. ausmachen. Solange deren Eintragung in Argentinien bestehe, stelle nach dem Vorausgeführten die Anbringung des Zeichens an Kisten und Flaschen seitens des Beklagten keinen unberechtigten Eingriff in das klägerische Zeichenrecht dar.

Der Beklagte beantragte mit seiner Berufung, das Zwischenurteil des Landgerichts aufzuheben und den Klageantrag auf Schadensersaz abzuweisen; die Klägerin bat um Zurückweisung dieser Berufung.

In der Rechtfertigung der Berufung berief sich der Beklagte auf seine einschlägigen Ausführungen, in dem Verfahren auf die Berufung der Klägerin und machte ferner noch geltend, daß, da vom 3. April 1895 an, als dem Tage der Anmeldung des klägerischen Zeichens zur Übertragung in die Zeichenrolle, für dieses das Gesetz vom 12. Mai 1894 maßgebend sei, die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen könne; denn bis 13. Februar 1899 habe seine, des Beklagten, Eintragung infolge seiner Anmeldung bestanden. Für die Zeit vom 1. Januar bis 3. April 1895 komme § 14 des Markenschußgesehes in Betracht, wonach ein wissentlich widerrechtliches Handeln Vorausseßung der Entschädigungspflicht sei. Er sei aber immer im guten Glauben gewesen, daß er die fragliche Marke im Verkehr mit P. H. verwenden dürfe; auch für die Zeit nach dem 3. April 1895 falle ihm weder ein dolus, noch eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Endlich bestreite er, daß der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, da dieselbe in der in Rede stehenden Zeit weder selbst Genever habe unter ihrer Marke in Argentinien vertreiben können, noch mit P. H. in Geschäftsverbindung gestanden und ihren Schadensersazanspruch nicht darauf gegründet habe, daß er sie im Handel mit Flaschen und Kisten geschädigt habe. Demgegenüber führte die Klägerin aus, daß die Priorität ihrer Eintragung dem Beklagten bekannt gewesen sei, und daß die Korrespon=

denz der Parteien und der Firma P. H. ergebe, daß diese Firma sich lediglich auf Grund der Befugnis der Klägerin zur Führung der Marke für berechtigt halte. Mit Unrecht berufe sich ferner der Beklagte auf die in Argentinien vorgenommene Verbindung der Ware mit den bis dahin leeren Kisten und Flaschen; denn diese Verbindung werde von ihm in Deutschland vorbereitet, seine Handlung falle also unter das deutsche Gesez; der durch lezteres ihrem Zeichen gewährte Schuß sei um so weniger zu versagen, als zwischen Argentinien und Deutschland in dieser Beziehung keine Gegenseitig keit bestehe. Daß P. H. kraft ihrer Eintragung in Argentinien ein ausschließliches Recht auf Benußung der Schlüsselmarke zur Bezeichnung des Genever habe, könne nicht zugegeben werden.

Das Oberlandesgericht in Hamburg hat durch Urteil vom 22. April 1899 das Zwischenurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Schadensersatz forderte.

Die Gründe führen aus: Die Verwechselbar keit der beiden Zeichen im Sinne des § 18 des Markenschußgesezes und des § 20 des Waren= zeichengesezes stehe fest. Die Klägerin habe dadurch, daß sie die Schlüsselmarke für ihre Firma zuerst zum Zeichenregister angemeldet habe, den Schuß des § 8 des Markenschußgesezes erworben, auch gegenüber dem Beklagten, der erst später die Marke für sich angemeldet habe; bis zu ihrer am 7. Februar 1896 erfolgten Eintragung in die Zeichenrolle habe sie nach § 24 des Warenzeichengeseßes auch den vollen Schuß des alten Gesezes behalten. Mit dieser Übertragung habe der Schuß des alten Gesezes für Spirituosen aufgehört, da für diese allein die Marke übertragen worden sei; dagegen sei er bis 1. Oktober 1898 für die anderen in der Anmeldung zum Zeichenregister aufgeführten Gegenstände, als Glaswaren, Holzkisten u. s. w., bestehen geblieben, und habe bis dahin der Beklagte sogen. Leerpackungen nicht mit der Schlüsselmarke versehen dürfen; insoweit liege daher der objektive Thatbestand des § 14 des Markenschußgesezes vor. Der Beklagte habe gewußt, daß die Marke für die Klägerin früher eingetragen gewesen sei, er habe daher bei der Benußung des Zeichens auch wissent= lich widerrechtlich gehandelt. Wenn er geglaubt habe, daß er dennoch die streitige Marke auf Grund seiner Eintragung oder weil die Leerpackung zur Verwendung in Argentinien bestimmt gewesen sei, habe benußen dürfen, so sei dieses ein nichtbeachtlicher Rechtsirrtum. Dafür, daß der Beklagte ge= glaubt habe, er dürfe infolge der zwischen den

Parteien und P. H. angeblich am 13. Mai 1886 getroffenen Vereinbarung die Schlüsselmarke, wie bis dahin der Fall gewesen, gebrauchen, fehle es an jedem Beweise. Der Beklagte könne daher für die bis zum 1. Oktober 1898 erfolgte Bezeichnung der Leerpackungen mit der Schlüsselmarke, aber auch nur für diese, verantwortlich gemacht werden, nicht dagegen auch dafür, daß er durch seine Aussendung des Genevers nebst den mit der Schlüsselmarke bezeichneten Kisten und Flaschen an P. H. die Bezeichnung des Genevers und dessen Verpackung und Umhüllung mit dieser Marke absichtlich befördert habe. In dieser Beziehung werde auf das bereits am 25. März 1899 ergangene Berufungsurteil verwiesen und noch hervorgehoben, daß auch die vorgelegte Korrespondenz nicht dafür spreche, daß die Benutzung des Zeichens, welches für P. H. durch die für sie erfolgte Eintragung der Schlüsselmarke in Argentinien erworben worden, durch Abmachungen irgend welcher Art von der seit 1. Januar 1895 fehlenden Zustimmung der Klägerin abhängig ge= worden sei.

Die Klägerin habe aber keinen Schaden geltend gemacht, der ihr dadurch entstanden sei, daß der Beklagte in ihr bis zum 1. Oktober 1898 bestehendes Recht, Flaschen und Kisten mit der Schlüsselmarke zu bezeichnen, eingegriffen habe; sie könne auch nicht behaupten, daß ihr in dieser Hinsicht ein Schaden entstanden sei, da, wie aus der Aussage des Zeugen Ed. P. in Firma P. H. in dem Löschungsprozesse hervorgehe, P. H. bei Behinderung des Beklagten an der Lieferung der Flaschen und Kisten mit der Schlüsselmarke dieselben hätte in Argentinien an= fertigen lassen und niemand, auch die Klägerin nicht, davon Nußen gehabt haben würde. Habe die Klägerin keinen Schaden gehabt, so sei ihr Schadensanspruch unbegründet, und hätte die Klage auch nicht dem Grunde nach zugesprochen werden dürfen.

Gegen beide Urteile hat die Klägerin Revision eingelegt und deren Aufhebung sowie die Zusprechung ihrer Berufungsanträge, der Beklagte aber die Zurückweisung beider Revisionen beantragt. Die Revisionen wurden zum Zwecke gemeinschaftlicher Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe. Beiden Revisionen. war der Erfolg zu versagen.

I. Was das Urteil vom 25. März 1899 betrifft, so erweist sich der Antrag der Klägerin, dem Beklagten den Gebrauch einer Schlüsselmarke zur Bezeichnung von Spirituosen zu untersagen, in dieser Allgemeinheit schon um deswillen als unzu=

lässig, weil die Verbotsklage aus § 12 des Waren= zeichengesezes vom 12. Mai 1894 eine bereits statt gefundene oder mindestens doch beabsichtigte Störung des Zeichenrechts des Eingetragenen, also einen bestimmten Eingriff in dieses Recht vorausseßt. Es steht also nur der Klageantrag in Frage, dem Beflagten den Gebrauch der von ihm bisher gebrauchten Schlüsselmarke, welche ihm in dem Zeichenregister zu Hamburg für Spirituosen 2c. eingetragen war, zu untersagen. In dieser Beziehung geben die, übrigens zu Gunsten der Klägerin lautenden Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß gegenüber der bereits auf Anmeldung vom 31. Mai 1886 in das Zeichenregister zu Hamburg eingetragenen und in die Zeichenrolle des Patentamts übertragenen Schlüsselmarke der Klägerin zur Bezeichnung von Spirituosen der Beklagte sich nicht auf die später erfolgte Eintragung seiner Schlüsselmarke in das Zeichenregister sowie deren Anmeldung zur Übertragung in die Zeichenrolle berufen könne, zu rechtlichen Bedenken keine Veranlassung. Thatsächlich festgestellt ist ferner, daß die Verwechselungsgefahr zwischen dem eingetragenen Schlüsselzeichen der Klägerin und dem von dem Beklagten an Flaschen und Kisten angebrachten Zeichen nicht mehr streitig sei. Nicht zu beanstanden ist auch die ebenfalls zu Gunsten der Klägerin dahingehende Ausführung, daß das Zeichenrecht nicht an die Grenzen Deutschlands gebunden sei, sondern sich auch auf das Ausland erstrecke, wo nur immer die betreffende Ware abgesezt wird, und daß daher, abgesehen von der für die Firma P. H. in Argentinien erfolgten Eintragung der Schlüsselmarke für Spirituojen, die Klage begründet sein würde, wenn auch der Beklagte durch sein Verhalten sich nur der Anstiftung, Mitthäterschaft oder Beihilfe an der im Auslande begangenen Zeichenrechtsverlegung schuldig machte.

Die Revisionsklägerin rügt aber Verlegung des § 12 des Gesetzes zum Schuße der Warenbezeichnungen aus dem Grunde, weil das Oberlandesgericht weiter angenommen habe, daß die Handlungsweise des Beklagten deshalb keinen Eingriff in das klägerische Zeichenrecht enthalte, weil für die Firma P. H. in Buenos-Ayres das von dem Beklagten benußte Schlüsselzeichen zur Bezeichnung von Spirituosen geschüßt sei. Festgestellt ist nun, und zwar bindend für die Revisionsinstanz, daß dieses Zeichen für P. H. in Argentinien zur Bezeichnung von Genever eingetragen ist, und daß diese Firma hierdurch nach argentinischem Rechte das ausschließliche Recht auf die Benutzung dieser Marke zur fraglichen Bezeichnung erworben hat. Dem vom Oberlandesgerichte aufgestellten Rechts

saße ist beizutreten, daß, wenn dasselbe Waren= zeichen in Deutschland und im Auslande verschiedenen Personen für dieselbe oder gleichartige Ware geschüßt ist, die Rechtsordnungen zweier selbständiger Länder einander gegenüberstehen, daher das Inland die Ausübung des ausländischen Rechtes im Auslande nicht als einen Eingriff in sein Recht ansehen dürfe. Die Verbotsklage sezt einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in das Zeichenrecht voraus. Ist derjenige, welcher den angeb= lichen Eingriff im Auslande verübt hat, nach dem Rechte des ausländischen Staates der zum Ge= brauche des Zeichens ausschließlich Berechtigte, so handelt er nicht widerrechtlich, die Ausübung eines geseßlich anerkannten Rechts kann nicht einen Eingriff in ein fremdes Recht darstellen. Allerdings trifft dieses, wie der Revisionsklägerin zuzugeben ist, nur zu, wenn der Eingriff, um den es sich handelt, in dem betreffenden Auslande stattfindet, nicht aber, wenn er im Inlande oder sowohl im Inlande als auch im Auslande begangen ist. Denn das in Deutschland nicht eingetragene ausländische Zeichen - das Zeichen der Firma P. H. ist in Deutschland nicht eingetragen Deutschland nicht eingetragen genießt in Deutschland keinen Schuß. Im vorliegenden Falle ist daher entscheidend, ob anzunehmen ist, daß bereits der Beklagte im Inlande den von ihm versandten Genever, dessen Verpackung oder Umhüllung mit der fraglichen Schlüsselmarke versehen, oder die so bezeichnete Ware in Verkehr gesezt hat. In dieser Beziehung hat das Oberlandesgericht thatsächlich festgestellt, daß der Beklagte seit 1888 von Hamburg aus nur leere Flaschen und Kisten, mit dem Schlüsselzeichen versehen, an P. H. versendet und den zur Füllung bestimmten Genever in nicht bezeichneten Fässern mitschickt, sowie daß P. H. in Buenos-Ayres den Genever in diese Flaschen einfüllen und dort in den Kisten zur Versendung bringen. Die Einfuhr des Genevers in Argentinien in Fässern ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Berufungsinstanz durch die dortigen Zollverhältnisse bedingt. Wenn nun auch der Berufungsrichter die Geschäftsverbindung zwischen dem Beklagten und P. H. nicht näher aufgeklärt hat, so ergibt sich doch aus dieser Feststellung, daß eine einheitliche Verbindung zwischen der mit dem Zeichen versehenen Verpackung und Umhüllung (Flaschen und Kisten) und der Ware, dem Genever, wie solche erforderlich ist, damit ein Versehen der Ware u. s. w. mit dem Zeichen im gefeßlichen Sinne vorliegt, bei der Absendung in Hamburg nicht stattgefunden hat. daß vielmehr diese Verbindung und damit, wie das Oberlandesgericht zutreffend erörtert hat, das Ver

sehen der Ware, deren Verpackung und Umhüllung mit dem Schlüsselzeichen erst in Argentinien durch P. H. bewerkstelligt wird, die dort diese so bezeichnete Ware verkaufen. Demnach konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß der Beklagte nur Exporteur der Flaschen und Kisten sowie des Genevers, als eines von ersteren getrennten Gegenstandes, ist und erst die Importeure P. H. in Argentinien die Verbindung herstellen, infolge deren der Genever mit der Schlüsselmarke versehen ist. Stellt aber das Verfahren des Beklagten an sich keinen Eingriff in das klägerische Zeichenrecht dar, so kann er sich mit dem, was er gethan, nur der Anstiftung oder Beihilfe schuldig gemacht haben; denn daß er der eigentliche Impor teur sei und die Firma P. H. als seine Beauftragte handele, ist weder festgestellt, noch behauptet worden. Zutreffend hat in dieser Beziehung das Oberlandesgericht ausgeführt, daß der Beklagte wegen im Inlande geschehener Teilnahmehandlungen nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil die in Argentinien geschehene Hauptthat nicht widerrecht lich sei.

Wenn die Revisionsklägerin ferner hervorhebt, daß der Eintragung der Firma P. H. deshalb die Wirksamkeit versagt werden müsse, weil dieselbe eine auf Täuschung berechnete Nachahmung ihres deutschen Zeichens wäre, so kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieselbe überhaupt rechtlich begründet wäre, jedenfalls ist die Verneinung der Deceptivität seitens des Oberlandesgerichts aus thatsächlichen Gründen geschehen. Es hat nämlich ausgeführt, daß die fragliche, vom Beklagten an den Leerpackungen angebrachte Schlüsselmarke feine zur Täuschung des Publikums geeig= neten Bestandteile enthalte, daß die darin gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen, indem P. H. den Genever auf Flaschen füllten und importierten, daher, weil allein in Argentinien berechtigt, sich als alleinige Importeure bezeichnen könnten; daß ferner die Marke, der Wahrheit entsprechend, nur als Handelsmarke bezeichnet sei, und daß endlich nichts dafür vorliege, daß das beteiligte Publikum des Glaubens sein könne, daß die Marke diejenige sei, in welcher früher die Klägerin als Herstellerin des Genevers angegeben gewesen sei. Der Angriff wegen Verlegung des bezogenen § 12 erscheint daher als unbegründet. Ebenso versagt der Angriff, der Berufungsrichter habe die Behauptung der Klägerin nicht richtig gewürdigt, daß vertraglich P. H. bezüglich ihrer eingetragenen Marke nur ein von dem Rechte der Klägerin abgeleitetes, ihnen nur licenz weise eingeräumtes Recht hätten. Das Oberlandes

gericht hat diese Behauptung in dem gegenwärtigen Rechtsstreite, in welchem P. H. nicht als Parteien beteiligt sind, als unbeachtlich erklärt, da das Recht von P. H. zur Führung der Marke durch ihre Eintragung, also unabhängig von einer seitens der Klägerin vertraglich eingeräumten Befugnis, fest= stehe und hierdurch der Beklagte gedeckt sei, weil derselbe damit, daß er die Schlüsselmarke nur an den Leerpackungen anbringe, noch nicht in das Zeichenrecht der Klägerin eingreife und deshalb nicht der Erlaubnis der letzteren bedürfe. Diese Be= gründung ist rechtlich unbedenklich. Steht das ausschließliche Recht der Firma P. H. zum Benußen der Schlüsselmarke für Genever infolge ihrer Eintragung in Argentinien fest, und das hat das Oberlandesgericht nach argentinischem Rechte angenom= men, so hängt die Erlaubtheit der beklagtischen Handlungsweise, durch welche die Verbindung des Genevers mit den gezeichneten Flaschen und Kisten noch nicht herbeigeführt wird, nicht von der Einwilligung der Klägerin, sondern von dem Rechte der Firma P. H. ab, welches ein selbständiges, auf gefeßlicher Statuierung beruhendes Recht ist; dasselbe müßte vor allem beseitigt werden durch einen zwischen dieser Firma und der Klägerin auszutragenden Rechtsstreit.

II. Was das Urteil vom 22. April 1899 be= trifft, so beurteilt das Oberlandesgericht die Schadensersayforderung der Revisionsklägerin sowohl mit Rücksicht auf die Eintragung ihrer Schlüsselmarke für Spirituosen, wofür allein sie Übertragung in die Zeichenrolle des Patentamts beantragt und erlangt hat, als auch mit Rücksicht auf die Eintragung dieser Marke für Kisten und Flaschen in dem Zeichenregister, welche ihre Wirksamkeit infolge Nichtübertragung in die Zeichenrolle am 1. Oktober 1898 verloren hat, bis dahin aber die Priorität vor der Eintragung des Beklagten hatte. In ersterer Hinsicht hält das Oberlandesgericht den Schadensersayanspruch für unbegründet, weil kein wider= rechtlicher Eingriff des Beklagten in das Zeichen= recht der Klägerin vorliege, und nimmt hierfür auf seine Ausführungen in dem Urteile vom 25. März 1899 Bezug. Es ist unter I dargelegt, daß in dieser Beziehung das Gesez vom Oberlandesgericht nicht verlegt ist, und ist sonach in dieser Richtung die Revision unbegründet.

In betreff des zweiten Gesichtspunktes geben die zu Gunsten der Klägerin lautenden Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß die klägerische Marke infolge ihrer früheren Anmeldung gemäß § 8 des Gesezes vom 30. November 1874 die Priorität vor der mit ihr verwechselbaren, von dem Beklagten

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