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Übereinstimmung von Zeichen, die als wesentlichen Be

standteil denselben Personennamen enthalten 209. Übertragung des Zeichenrechts 115.

Umrißlinie einer Halsetikette 218.

Umstände, aus dem Zeichen nicht ersichtliche 216.
Unterscheidungskraft, mangelnde 206.

Verarbeitung mit einem geschüßten Zeichen versehener
Schälchen zu Schreibzeugen 366.

Verbot des § 12 des Warenbezeichnungsgeseßes richtet sich nicht unmittelbar gegen den Redakteur einer Zeitung 219.

Verein mit juristischer Persönlichkeit 328. Verhältnis der Signierungszeichen zu Warenzeichen 284. eines Bildzeichens zu einem Wortzeichen 25. 26. 27. 320.

Verlegung von Wortzeichen 214. Verwechslungsgefahr durch Kolorierung 281. zweier Bildzeichen 61.

zwischen Wort und Bildzeichen 25. 26. 27. 320. Voraussetzungen, unter denen der Name eines Ortes zur Bezeichnung von Waren ohne Rücksicht auf deren Herkunft verwendet werden darf 325.

Waren, gleichartige 156.

Warenzeichenschuß ist nicht räumlich begrenzt 254.

und unlauterer Wettbewerb 219.

„Wedgwood“ ist für Papierwaren nicht schußfähig 220. Weinnamen 28.

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Aktiengesellschaft, dispositiver Charakter des Verbots für den Vorstand, ein Handelsgewerbe zu betreiben 340. Generalversammlung 332.

Anmeldung und Niederlegung eines Geschmacksmusters;
Wirkung der vorherigen Versendung von Probe-
stücken auf den Schuß 223.
Anschlagspreis 340.

Arbeitszeit darf auf Kosten der zu gewährenden Pausen
selbst auf Wunsch ohne Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde nicht gekürzt werden 64.
Arbeitspausen können selbst mit Zustimmung der Arbeiter

ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Verfürzung der Arbeitsstunden nicht beseitigt werden 64. Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft m. b. H. 347. Bahn, Straßen-, elektrische 343. Bauherr 340.

Bauunternehmer 340.

Begriff der Behauptungen thatsächlicher Art über die gewerblichen Leistungen eines anderen 336.

der konzessionspflichtigen Privatkrankenanstalt 222. Behauptungen thatsächlicher Art über die gewerblichen Leistungen eines anderen 336.

Beschäftigung gibt auch, der Thätigkeit duldet, zuläßt oder sie freistellt; nur der nicht, der sie verbietet oder verhindert 371.

in Fabriken im Sinne des § 135 der Gewerbeordnung 372.

Bürgerliches Gesetzbuch §§ 631 f. 340. Betriebsgeheimnis 287, 288, 335, 337, 338. Betriebsgeheimnisverleßung liegt vor bei Mitteilung

der geheim gehaltenen Erfindung des Angestellten an Dritte 125.

Civilprozeßordnung § 22: 349; § 92: 335; § 253
Ziffer 1: 351; §§ 362, 367: 351; §§ 369, 371: 368;
SS 43, 44: 369.

Dampfschiffahrtsgesellschaft 348.
Defraudation, Zoll- 348.

Eigene Rechnung 341.

Elektrische Straßenbahn 343.

Erfindung des Angestellten, vertragsmäßiges Recht des

Dienstherrn auf dieselbe 125.

Fabrik s. Beschäftigung.

Fahrlässige Nachbildung eines geschüßten Geschmacksmusters 255.

Fernsprechanlagen und elektrische Straßenbahn 343.

Firma, deren Klagerecht ohne Nennung des Juhabers 351. Geheimnis, Geschäfts- und Betriebs 287, 288, 335, 337, 338.

Generalversammlung einer Aktiengesellschaft 332.
Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung 349.
Geschäftsgeheimnis 287, 288, 335, 337, 338.

Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht 347.

Geschmacksmusterschuß, wenn vor der Anmeldung einzelne
Probestücke versendet worden sind 223.
Gesellschaft m. b. H. 347.

Gesez, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 221.

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Krankenanstalt, Begriff der privaten 222.

Künste, bildende 221.

Leistungen, gewerbliche 336.

Lohn- und Arbeitsbedingungen, Unklagbarkeit von Ver abredungen Gewerbetreibender zur Verteidigung derselben 30.

Lohnzahlungsverrechnung auf Preis für gelieferte Stoffe bei Hausindustriellen 126. Matrosen 348.

Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft m. b. H. 347. Modelle 223, 255, 337.

Muster und Modelle 223, 255.

Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste an einem Werke der Industrie 221.

fahrlässige, eines Geschmacksmusters 255. Niederlassung, gewerbliche 349.

Ort, an welchem die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft abzuhalten ist 332.

Preuß. Allgem. Landrecht Teil II Tit. 17 § 10 370. Preuß. Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 § 132 ff. 370.

Privat-Krankenanstalt 222.

Probestück eines Geschmacksmusters 223.

Rauchentwickelung aus Schornsteinen, Beseitigung derselben 370.

Rechnung, eigene 341.

Recht der Parteien, den Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen 351.

Sachverständige 351.

Sachverständiger, inwieweit kann derselbe nach Einreichung

eines schriftlichen Gutachtens infolge Beweisbeschlusses noch abgelehnt werden, wenn das Gericht die Vernehmung desselben zur Ergänzung des Gutachtens anordnet? 368.

Schadensberechnung bei der Seeversicherung bei Erlaß eines Teiles des Zolles für die in beschädigtem Zustand angekommenen Güter 157.

Schuß eines Geschmacksmusters, wenn vor der Anmel

dung und Niederlegung einzelne nach dem Muster gefertigte Probestücke versendet worden sind 223. eines Werkes der bildenden Künste, dessen Nachbildung an einem Werke der Industrie durch den Urheber Dritten gestattet, von dem leßteren aber noch nicht ausgeführt ist 221.

Sceversicherung, Schadensberechnung bei teilweisem Erlaß des Zolles für beschädigte Güter 157.

Sonntagsruhe 371.

Strafprozeßordnung §§ 393, 394: 372.
Straßenbahn, elektrische 343.
Telegraphengeset, § 12: 343.

Thätigkeit außerhalb der Fabrik in anderen zur Fabrik gehörigen Räumen gilt als Beschäftigung in Fabriken im Sinne des § 135 der Gewerbeordnung 372. Unklagbarkeit von Verabredungen Gewerbetreibender zur Verteidigung der bisherigen Lohn- und Arbeitsbedingungen 30.

Unlauterer Wettbewerb 125, 287, 288, 335, 336, 337, 338.

Unternehmer, Bau- 340; einer elektrischen Straßenbahn 343.

Urheberrecht an Mustern und Modellen, Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 223, 255.

an Schriftwerken, Reichsgeseß vom 11. Juni 1870 255.

an Werken der bildenden Künste, Reichsgesetz vom 9. Januar 1876 221.

Verabredungen Gewerbetreibender zur Verteidigung bisheriger Lohn- und Arbeitsbedingungen unflagbar 30.

Verantwortlichkeit des Unternehmers einer elektrischen Straßenbahn für Schaden, der durch übertritt des Starkstromes in den Schwachstromdraht einer Fernsprechanlage entsteht 343.

Verbot für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, ein
Handelsgewerbe zu betreiben 340.

Vereinszollgeseß vom 1. Juli 1869, § 153: 348.
Verkäufe auf eigene Rechnung 341.

Verrat eines Angestellten 338.

Vertretung des Geschäftsführers einer Gesellschaft m. b. H. durch ein Mitglied des Aufsichtsrates 347. Voraussetzungen des Gerichtsstandes der gewerblichen Niederlassung 349.

Vorteil der Beschaffung der Baustoffe unter dem Anschlagspreise 340.

Werke der bildenden Künste 221.

Wettbewerb, unlauterer 125 287, 288, 335, 336, 337, 338.

Zolldefraudation 348.

Zollerlaß für beschädigte Güter. Wirkung auf Schadensberechnung bei der Seeversicherung 157. Zollgesez, Vereins- vom 1. Juli 1869, § 153: 348.

Archiv

für

dieser Berufsgenossenschaft nahm darauf den gc= werbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb des B. mit Wirkung vom 1. Juli 1897 in das Kataster auf, schloß aber

Gewerbliche Rechtspflege. den Betrieb, soweit er sich auf die Beförderung von

Herausgegeben von

Dr. Adolf Beckmann, Regierungsrat im Reichsamt des Innern.

Donatlich cine Dummer.

Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Postanstalten des In- und Auslandes.

Preis für den Band von 12 beften Mk. 12.—. Anzeigen werden von der Verlagshandlung sowie allen soliden Annoncen Expeditionen zum Preise von 20 Pfg. für die dreigespaltene Betitzeile oder deren Raum angenommen. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt.

Beilagen werden nach Vereinbarung beigefügt.
Verlag von R. Oldenbourg in München und Leipzig.

I. Unfallversicherung.

Rekursentscheidungen des Reichs-Versicherungsamts. 1. Entschädigungspflicht einer Berufsgenossenschaft bejaht, weil sie auf Anfrage die Zugehörigkeit einer Kategorie der für den bei ihr versicherten Betrieb thätigen Leute zu dem Betriebe anerkannt hatte.

=

Die Firma H., die mit einem umfangreichen Tiefbaubetriebe der Tiefbau - Berufsgenossenschaft als Mitglied angehörte, fragte unter dem 1. Dezember 1896 bei dem Vorstande dieser Berufsgenossenschaft an, ob die Löhne von Kutschern, die sie nebst Gespannen von Fuhrwerksbesißern mietete, von ihr in die Lohnnachweisungen aufzunehmen seien, oder ob und bei welcher Berufsgenossenschaft die Besizer der Gespanne die Kutscher zu versichern hätten. Hierauf antwortete der Vorstand der Tiefbau - Berufsgenossenschaft, daß die Firma H. die von den Kutschern verdienten Löhne der Tiefbau-Berufsgenossenschaft nachzuweisen habe, da die Kutscher zu den versicherten Arbeitern im Betriebe der Firma zu rechnen seien. Demgemäß führte auch die Firma H. die Kutscher mit ihren Löhnen in der Lohnnachweisung auf, die sie nach Schluß des Jahres 1896 der Tiefbau-Berufsgenossen= schaft einreichte. Zu den Fuhrwerksbesißern, von denen die Firma H. Kutscher und Pferde mietete, gehörte auch B. Dieser stellte während des Sommers 1897 der Firma zur Beförderung von Lowries 2 Kutscher darunter den Kläger- und 4 Pferde. Am 20. September 1897 ist der Kläger bei der Beförderung einer Lowry verunglückt. Nach dem Unfalle meldete B. einen Fuhrwerksbetrieb bei der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft an. Der Vorstand

Archiv für gewerbliche Rechtspflege. 1900.

=

Lowries erstrecke, ausdrücklich von der Aufnahme aus, weil für diesen Teil des Betriebes B. nicht selbständiger Unternehmer, sondern Accordant der Firma H. sei. Die Tiefbau Berufsgenossenschaft sowohl, als auch das Schiedsgericht für die bezeich= nete Berufsgenossenschaft haben den Entschädigungsanspruch des Klägers zurückgewiesen, indem sie ausführten, daß der Unfall nicht dem Betriebe der Firma H., sondern dem gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetriebe des B. zuzurechnen sei. Das Reichs-Versicherungsamt hat dagegen durch Rekursentscheidung vom 25. November 1898 die Tiefbau-Berufsgenossen= schaft zur Entschädigung des Verleßten aus folgenden Gründen verurteilt:

Die Frage, ob ein Fuhrwerksbesißer, soweit seine Gespanne und seine Knechte in einem fremden. Betriebe verwendet werden, als Accordant dieses Betriebes oder als selbständiger Unternehmer anzu= sehen ist, kann im einzelnen Falle bei der Vielgestaltigkeit der gewerblichen Verhältnisse und der geschäftlichen Beziehungen zu Zweifeln wohl Anlaß geben. Nicht selten entwickelt sich erst nach und nach ein kleiner Fuhrwerksbesig zu einem selbstän= digen Unternehmen. Die Feststellung, ob und bei welcher Berufsgenossenschaft ein Betrieb versicherungspflichtig ist, von vornherein und nicht erst nach Eintritt eines Unfalles zu treffen, ist aber, wie dies bereits wiederholt vom Reichs-Versicherungsamt betont worden ist (vergl. Rekursentscheidung 451 und Bescheid 1610, Amtliche Nachrichten des ReichsVersicherungsamts 1888, Seite 69 und 1897 Seite 329), nicht nur im Interesse der beteiligten Berufsgenossenschaften und des Unternehmers, sondern auch vor allem im Interesse der im Betriebe beschäftigten Arbeiter geboten. Dies gilt auch von der Frage, welche Betriebsteile einem im Kataster eingetragenen. Betriebe zugehören (vergl. Bescheid 1710, Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1898 Seite 265). Erkennt nun eine Berufsgenossenschaft, bei welcher ein Betrieb im allgemeinen versichert und katastriert ist, nach freiem Ermessen an, daß gewisse Arbeiten als Bestandteil oder Nebenbetrieb zu dem versicherten Betriebe gehören, so ist eine derartige Feststellung, wenn und solange sie ohne Widerspruch anderer beteiligter Berufsgenossenschaften oder Personen getroffen ist und besteht, und soweit. nicht ein öffentliches Interesse durch diese Regelung verlezt wird, vom Reichs-Versicherungsamt in der Regel nicht beanstandet worden. Die Berufsgenossenschaft

1

fann sich dann aber auch für die Zeit, während welcher sie derartige Arbeiten als Teil des bei ihr versicherten Betriebes behandelt hat, nicht der formellen Haftung für die dabei vorkommenden Unfälle auf Grund des Einwandes materieller Un= zuständigkeit entziehen, und zwar auch dann nicht, wenn etwa Änderungen in den Betriebsverhältnissen eingetreten sind, welche für die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit dieser Arbeiten an sich von Bedeutung wären (zu vergleichen Bescheid 138, Rekursentscheidungen 451, 592, 835, Amtliche Nachrichten des Reichs Versicherungsamts 1886 Seite 55, 1888 Seite 69 u. 314, 1890 S. 453, dagegen die Rekursentscheidung 836, Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1890 Seite 454, die einen wesentlich anders gearteten Fall behandelt).

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Bei Anwendung dieser Grundsäße war im vor= liegenden Falle die Entschädigungspflicht für den Unfall des Klägers der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zuzuweisen. Denn zur Zeit des Unfalles wurden auf Grund der früheren Anerkennung des Beklagten gegenüber der Firma H. und ohne Widerspruch von irgend welcher Seite die von Fuhrwerksbesißern mit Gespannen der Firma H. gestellten Kutscher als im Betriebe der Firma beschäftigt und bei der beklagten Berufsgenossenschaft versichert von dieser behandelt. Erst nach dem Unfalle sah sich B., dessen gewerb liche Thätigkeit inzwischen einen größeren Umfang angenommen hatte, veranlaßt, bei der FuhrwerksBerufsgenossenschaft einen selbständigen Fuhrwerksbetrieb anzumelden. Indessen auch jezt noch wurde der seitens der Firma H. bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft versicherte Lowrybetrieb ausdrücklich von der Versicherung bei der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft ausgeschlossen. Hiernach war zur Zeit des Unfalles die frühere Anerkennung der beklagten Berufsgenossenschaft gegenüber der Firma H. in Geltung, und so bestand die Versicherung des Klägers bei der Beklagten in voller thatsächlicher Wirksamfeit. Auch eine nachträgliche, auf die Zeit des Unfalles zurückbezogene Aufhebung dieses Verhältnisses durch anderweitige Vereinbarung oder Festsehung liegt nicht vor. Wie aber die Beklagte die ihr aus dieser Katasterlage erwachsenden Rechte für sich in Anspruch nahm, so muß sie auch die entsprechenden Lasten, hier also die Unfallentschädigung für den Kläger, im gesetzlichen Umfange tragen (Rekurs entsch. 1739).

Die angeführten Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts 451, 592, 835 sprechen allgemein folgenden Grundsatz aus: Wenn ein Betrieb in das Genossenschaftskataster aufgenommen worden ist (§§ 34 ff. des Unfallversicherungs

gesezes), so kann bei Eintritt des Unfalles die Zugehörigkeit des Betriebes zur Berufsgenossenschaft nicht wieder in Frage gestellt und die Entschädi gungspflicht nicht angezweifelt werden, solange der Betrieb noch im Kataster verzeichnet steht.

2. Landwirt und Fuhrwerksunternehmer wegen der vertragsmäßigen Abhängigkeit und des Lohnsatzes bei Thonfuhren als Arbeiter im Betriebe eines Chamottemerkes angesehen.

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Der Kläger ein Fuhrwerksbesizer hat am 16. Oktober 1896, als er für die Chamottewerke in S. Thon von der Grube nach dem Bahnhofe fuhr, einen Unfall erlitten, ist aber sowohl von der beklagten Ziegelei Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb der Chamottewerke zugehört, als auch von dem Schiedsgericht für diese Berufsgenossenschaft mit seinem Entschädigungsanspruch abgewiesen worden, weil er als selbständiger Fuhrunternehmer bei der Ziegelei Berufsgenossenschaft nicht versichert sei. Das Reichs-Versicherungsamt hat dagegen durch Rekursentscheidung vom 23. Dezember 1898 die Ziegelei= Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Klägers verurteilt, und zwar aus folgenden, den Sachverhalt näher ergebenden Gründen:

Nach den im Rekursverfahren angestellten Ermittelungen bewirtschaftet der Kläger eine kleine Ackerfläche mit einem Jahresertrage von 250, daneben hat er früher noch die rugbäckerei betrieben, sich aber dann Pferd und Wagen angeschafft und vom 22. August 1896 bis zum Tage des Unfalls für die Chamottewerke in S. Thon gefahren; nur an wenigen Tagen hat er für eigene Rechnung teils von ihm hergestellte Krüge abgeliefert, teils landwirtschaftliche Fuhren besorgt. Wie ferner der auf Veranlassung des Rekursgerichts als Zeuge vernommene Betriebsführer der Chamottewerke eidlich bekundet, ist der Kläger zusammen mit anderen Fuhrleuten von ihm angenommen worden, um in der angegebenen Weise mit seinem eigenen Fuhrwerk Thon abzufahren. Er war dabei den Anweisungen des Betriebsführers unterworfen und nach dessen Ansicht überhaupt in der Stellung eines Lohnarbeiters; nach den Ermittelungen der Verwaltungsbehörde durfte er auch sonstige Fuhren für andere nicht übernehmen und die erwähnten Fuhren für eigene Rechnung nur laut besonderer Vereinbarung mit der Betriebsleitung machen. Sein Verdienst bestand in einem Accordlohn von 7 M für die Waggonladung, im Ergebnis stand er sich damit nach der Schäßung des Betriebsführers ebenso wie ein Thongräber, wenn auch besser als ein gewöhnlicher Tagearbeiter. Gemäß Gemäß den von der Beklagten

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