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Das

jus naturale,

aequum et bonum und jus gentium

der Römer.

Bon

Moris Voigt.

Dritter Theil:

Das strictum jus und aequum et bonum der Römer.

Leipzig,

Ernst Julius Günther.

1875.

Das

strictum jus und aequum et bonum

der Römer.

Bon

Moris Voigt.

Leipzig,

Ernst Julius Günther.

1875.

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Inhalt.

Einleitung und Plan des dritten Theiles

Erstes Buch.

Die Principien der Suprematie von Wort oder Wille.

Erfte Abtheilung.

Die Principien an sich und deren einzelne

Positionen.

§ 1. Die Principien an sich von rigor und aequitas

Erstes Capitel.

Der rigor und dessen einzelne Positionen.

A. Das legale Wort als die Form der juristischen

Willenserklärung.

§ 2. 1. Das legale Wort als die Form der juristischen Willenserklärung im Allgemeinen bei dem Rechtsacte.

§ 3. 2. Die consonirenden Worte insbesondere als die Form des zweiseitigen Rechtsgeschäftes .

§ 4. 3. Die dem bezogenen Geschäfte correspondirenden Worte als die Form des bezüglichen Rechtsgeschäftes

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B. Das legale Wort als das rechtsverbind-
liche Element des Rechtsactes.

§ 5. 1. Das legale Wort als das rechtsverbindliche Element des

Rechtsactes im Allgemeinen.

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1

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§ 6. 2. Die consonirenden Worte insbesondere als das rechtsverbindliche Element des zweiseitigen Rechtsgeschäftes . . . 57 § 7. Die besonderen Consequenzen des Principes, daß das legale Wort das rechtsverbindliche Element des Rechtsactes ist . . . 58 § 8. a. Irrelevanz der Simulation oder der nicht ernstlichen Willenserklärung beim Rechtsacte.

§ 9. b. Unstatthaftigkeit der Interpretation bei scriptum et vo

luntas

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Seite

§ 10.

c. Unstatthaftigkeit der Interpretation bei ratiocinatio § 11. d. Die Interpretation ex verbo bei definitio .

72

74

§ 12. e. Die Interpretation ex verbo bei ambiguitas und f. bei

contrariae leges

76

§ 13.

g. Irrelevanz des die Willenserklärung beeinflussenden error,
dolus und vis . .

79

§ 14.

h. Irrelevanz des die Willensbestimmung beeinflussenden error,

dolus und vis

85

Zweites Capitel.

Die aequitas und deren einzelne Positionen.

A. Die unformale Willensäußerung als die Form.
der juristischen Willenserklärung.

§ 15. 1. Die unformale Willensäußerung als die Form der juristischen Willenserklärung im Allgemeinen bei dem Rechtsacte 88 § 16. 2. Die unformale Willensäußerung als die Form des zweiseitigen, wie des bezüglichen Rechtsgeschäftes insbesondere. 96 B. Die Willens bestimmung als das rechtsverbindliche Element des Rechtsactes.

§ 17. 1. Die Willensbestimmung als das rechtsverbindliche Element im Allgemeinen

98

102

§ 18. 2. Der Consens insbesondere als das rechtsverbindliche Element des zweiseitigen Rechtsgeschäftes

§ 19. Die besonderen Consequenzen des Principes, daß die Willens-
erklärung das rechtsverbindliche Element des Rechtsactes ist
§ 20. a. Nichtigkeit des Rechtsactes bei Simulation oder nicht ernst-
licher Willensbestimmung.

108

110

§ 21. b. Interpretatio ex voluntate bei scriptum et voluntas

113

§ 22. c. Interpretatio ex voluntate bei ratiocinatio

§ 23. d. Interpretatio ex voluntate bei definitio

119

123

§ 24. e. Interpretatio ex voluntate bei ambiguitas

128

§ 25. f. Interpretatio ex voluntate bei contrariae leges

132

§ 26. g. Relevanz des die Willenserklärung beeinflussenden error, dolus und vis . .

134

§ 27. Modificationen und Hülfsmittel des Principes der aequitas bei der Interpretation

141

§ 28. Fortseßung (Modificationen des Principes der aequitas bei der Interpretation)

148

C. Die Wahrheit der Willensbestimmung beim Rechtsacte als ein wesentliches Erforderniß ihrer

Rechtsverbindlichkeit.

§ 29. Relevanz der die Willensbestimmung beim Rechtsacte beeinflussenden vis, dolus und error

159

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