Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen vom 4. september 1831: mit allen abänderungen bis zum gesetz vom 20. april 1892 samt drei anlagen

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W. Engelmann, 1897 - 253 pages

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Page 13 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Page 24 - Glaubt derselbe sich auch bei der Entscheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden.
Page 65 - Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechtsgelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können.
Page 53 - Stände notwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen. Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf der König unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei...
Page 23 - Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigentümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbenommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung zu bringen ; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu bezahlen.
Page 23 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Page 16 - Gesamtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Ämtern, Kammergütern, Domänen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorräten jeder Art und sonst besitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fideikommiß...
Page 16 - So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige als Oberlehnsherrn und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen.
Page 13 - Ehe. § 7. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in selbiger das Alter der Person.
Page 68 - ... Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung weder beantragt noch beschlossen werden. § 153. Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Zweifel entsteht und derselbe nicht durch Übereinkunft zwischen...

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