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und auf 882 ein Kaufmannsladen mit Branntweinkleinhandel 1). Die „Gastwirthschaften und solche Schänken, welche für Bier oder für „Wein, Bier und Kaffee" oder für „Bier, Kaffee, Thee und Chocolade" concessionirt sind, in welchen aber auch Branntwein und ähnliche spirituöse Getränke verabreicht werden, sind hierbei nicht mitgerechnet.

Ich lasse die ausserordentliche Zunahme der Bierkneipen, beziehungsweise Bierpaläste, welche sich in den letzten drei Jahren um 150 vermehrt haben, und in welchen grosse Massen von Personen aus den Mittelclassen gewohnheitsgemäss schon in den Vormittagsstunden und Abends bis spät in die Nacht hinein Zeit, Arbeitskraft und Gesundheit vergeuden, mit ihren schädlichen socialen und sanitären Wirkungen hier unerörtert. Diese Wirkungen verdienen eine gründliche Würdigung an einem anderen Orte. Aber die beunruhigende Vermehrung der Schnapsschänken um 64 und der Läden, in welchen Schnaps im Kleinhandel verkauft wird, um 129 eine Vermehrung, welche nach Lage der Gesetzgebung nur mit Erlaubniss des Stadtausschusses und nach Prüfung und Bejahung des Bedürfnisses erfolgen konnte — legt die Frage nahe: entsprach diese Vermehrung in der That dem Bedürfnisse?

Diese Frage ist schwer zu beantworten, denn was heisst „Bedürfniss"? Das Gesetz giebt für dasselbe keinen Maassstab. Der Maassstab, welchen der Stadtausschuss und die bei den Eutscheidungen desselben mitwirkenden Behörden, Polizeipräsidium und Gewerbedeputation des Magistrats, an die Concession neuer Schnapsschänken und Kleinhandlungen mit Schnaps legen, entzieht sich der öffentlichen Kenntniss; es ist dies eine Frage der inneren Verwaltung. Da die Gesetzgebung aber den Begriff des Bedürfnisses nicht definirt hat, so ist es nicht anders möglich, als dass jener Maassstab ein subjectiver, mehr oder weniger willkürlicher ist. Vor zehn Jahren hatte die Praxis in Berlin nach einer von Baer 2) mitgetheilten, auf der Tribüne des Reichstages abgegebenen Erklärung eines Abgeordneten, welcher Magistratsmitglied war, sich so herausgebildet, dass der Magistrat bei jeder Anfrage, ob für die Errichtung einer neuen Schank wirthschaft ein Bedürfniss vorhanden sei, gesagt hat: „Ja wohl, das versteht sich von selbst; wenn der Mann sich etablirt hat, so wird es sich zeigen, ob die Leute in sein Local hineingehen.“ Diese Praxis hatte, wie Baer im Jahre 1878 sagte, es dahin gebracht, dass in jedem neugebauten Hause einer neu angelegten Strasse der erste Einwohner ein Schankwirth ist, und dass in manchen Häusern, besonders in den ärmsten Arbeiterquartieren, in einem Hause zwei bis drei Schankwirthe über einander wohnen, alle darauf berechnet, an der Unmässigkeit der Nachbarschaft sich gütlich zu weiden."

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Man hätte erwarten sollen, dass, nachdem auf Grund des Reichsgesetzes von 1879 für die Erlaubniss zum Ausschänken von Branntwein und zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus der Nachweis eines Bedürfnisses

1) Legt man die wissenschaftlich berechnete mittlere Bevölkerungsziffer von 1339 031 für das Jahr 1886 zu Grunde, so kam eine Schnapsschänke auf 1949 Einwohner und eine mit Schnapsverkauf verbundene Kleinhandlung auf 867.

2) L. c. S. 461.

Vierteljahrsschrift für Gesundheitspflege, 18-7.

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obligatorisch gemacht worden war, ein strengeres Verfahren eingetreten sei. Aber, soweit hierauf aus der Geschäftsthätigkeit der städtischen Gewerbedeputation geschlossen werden kann, hat gerade das Gegentheil stattgefunden, wie die folgende, vom städtischen statistischen Amte zusammengestellte Uebersicht ergiebt:

B. Gesuche um Erlaubniss zur Uebernahme bereits bestehender, beziehungsweise zur Neuanlage von „Gast- und Schankwirthschaften" sowie von Kleinhandlungen mit Spirituosen, begutachtet von der städtischen Gewerbedeputation.

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Die Gesammtzahlen der Schnapsgesuche zeigen somit jährlich nur unerhebliche Schwankungen; die Zahl derjenigen aber, gegen welche Widerspruch erhoben wurde, ist von Jahr zu Jahr bedeutend gesunken. Es erscheint dies um so auffallender, als im Jahre 1875 nach Baer von 3990 Gesuchen, betreffend Schankwirthschaft, noch 353, und von 497, betreffend Kleinhandel mit Getränken, noch 38 abschlägig beschieden wurden.

Dass das Polizeipräsidium und der den Ausschlag gebende Stadtausschuss den Begriff des Bedürfnisses nicht enger gefasst haben, als die Gewerbedeputation, geht aus der bereits erwähnten, thatsächlichen, absoluten Vermehrung der Schnaps-Schank- und Verkaufsstellen hervor.

Unsererseits müssen wir aus den im Eingange angeführten Gründen nicht nur das Bedürfniss der durch solche Auffassungen herbeigeführten Vermehrung der Gelegenheiten zum Schnapstrinken verneinen, sondern diese Vermehrung geradezu als einen Schaden für das physische und sittliche Wohl der arbeitenden Classen ansehen. Es fragt sich, was soll geschehen, um diesen Standpunkt zur Geltung zu bringen? Das Wichtigste ist offenbar, die Beurtheilung des Bedürfnisses dem wechselnden, subjectiven, willkürlichen Ermessen der mit der Prüfung des Bedürfnisses betrauten Behörden und Beamten zu entziehen, und denselben feste Normen für die Beurtheilung vorzuschreiben, insbesondere dadurch, dass nach dem Vorgange der Niederlande im Verhältniss zur Kopfzahl der Bevölkerung in einem bestimmten Districte nur eine beschränkte Zahl von Branntweinschänken für zulässig erklärt, und der Branntweinverkauf neben dem Kleinhandel überhaupt verboten wird. Hierzu bedarf es einer Aenderung der Gesetzgebung.

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Um eine solche herbeizuführen, hat der „Deutsche Verein gegen den Missbrauch geistiger Getränke" bereits wiederholt sich an den Reichstag mit Petitionen gewandt, welche in den Kreisen desselben eine wohlwollende Aufnahme gefunden haben; eine Beschlussfassung hat jedoch aus äusseren Gründen noch nicht erfolgen können. Der Erfolg jener Bestrebungen wird daher zunächst abzuwarten sein. Derselbe ist jedoch ungewiss, und kann auch im günstigen Falle noch lange ausstehen. Die Grösse des Uebels aber wächst rasch von Jahr zu Jahr. Es empfiehlt sich daher, die Hände nicht in den Schooss zu legen, sondern schon jetzt zu versuchen, der Ertheilung neuer Concessionen für Schnapsschänken und für den Verkauf von Schnaps im Kleinhandel in Berlin so viel entgegenzuwirken, als dies nach Maassgabe der jetzt in Kraft befindlichen gesetzlichen Vorschriften möglich ist.

Von diesem Gesichtspunkte aus könnte man die städtischen Behörden angehen, zum Zweck einer Beschränkung der Gelegenheiten zum Schnapsgenuss nach Maassgabe des Gesetzes vom 23. Juli 1879 ein Ortsstatut zu erlassen. Ein solches besteht in Berlin nicht. Nachdem aber der Reichstag um eine neue allgemeine gesetzliche Regelung des Schankconcessionswesens gebeten ist, wäre es nicht opportun, auf dem Boden der bestehenden, offenbar unzureichenden Gesetzgebung von den städtischen Behörden dauernde locale gesetzliche Einrichtungen zu verlangen, welche voraussichtlich wieder hinfällig werden, wenn die gesetzgebenden Gewalten den Petitionen an den Reichstag entsprechen. Dagegen steht nichts im Wege, dem Stadtausschusse, dem Polizeipräsidium und den städtischen Behörden die Gefahren vorzutragen, welche sich aus neuen Concessionen für Schnapsschänken und Schnapsverkauf im Kleinhandel für Berlin ergeben, und um Beschränkung solcher Concessionsertheilungen zu bitten. Dabei würde zugleich auf zwei auffallende Uebelstände aufmerksam zu machen sein, welche die Uebersicht A. ergiebt, nämlich die grosse absolute Zahl der Kleinhandlungen, in welchen Schnaps verkauft wird (1544 im Jahre 1885) und ihre bedeutende Vermehrung im Laufe eines einzigen Jahres um 129 eine Vermehrung, welche relativ noch erheblicher erscheint als die der Schnapsschänken (von 146 auf 169), andererseits die ungleiche Vertheilung beider Arten von Schankstellen in den einzelnen Stadttheilen, beziehungsweise Polizeirevieren, welche aus der nachstehenden, vom königlichen Polizeipräsidium zusammengestellten Uebersicht hervorgeht:

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C. Von den Schnapsschänken und von den Kleinhandlungen mit Branntwein und Spiritus" lagen:

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Dass Kaufmannsläden, in welchen Schnaps im Kleinhandel verkauft wird, für die Verbreitung der Trunksucht noch gefährlicher sind als Schnapsschänken, ist von Sachverständigen schon mehrfach erörtert und beklagt worden. Das niederländische Gesetz vom 28. Juni 1881 hat desshalb mit Recht den Branntweinschank neben dem Betriebe des Kleinhandels völlig verboten. Andererseits erscheint die Anhäufung der Schnapsschänken und - Läden in manchen Stadttheilen ganz ungeheuerlich. So finden wir z. B. im 58. Polizeirevier 30 Schnapsschänken und 30 Kleinhandlungen, in welchen Schnaps verkauft wird, und die Zahl der ersteren hat sich in einem Jahre (von 1885 auf 1886) um 21 vermehrt. Es wäre interessant zu erfahren, aus welchen Umständen der Stadtausschuss, welcher die Erlaubniss zu dieser Vermehrung gegeben hat, das Bedürfniss der letzteren hergeleitet hat. In anderen Revieren ist das Verhältniss der Schnapsschänken zu den Kleinhandlungen mit Schnaps sehr auffallend. Es giebt nämlich eine Anzahl Reviere, in welchen es gar keine Schnapsschänken giebt, aber um so mehr Kleinhandlungen mit Schnaps. Die unheilvolle Bedeutung der letzteren wird dadurch in ein helles Licht gestellt. So gab es im 32. Polizeireviere keine einzige Schnapsschänke aber 44 solche Kleinhandlungen. Diese Verhältnisse legen die Anforderung nahe, dass, so lange die jetzigen gesetzlichen Vorschriften in Kraft sind, bei einem Gesuche um eine Schank- oder eine Kleinhandelconcession in einem bestimmten Polizeirevier vor Allem die Zahl der in diesem Revier bereits vorhandenen öffentlichen Gelegenheiten zum Schnapsgenuss geprüft werde.

Wenn es gelänge, auch nur eine der drei zuständigen Behörden für die vorstehend erörterten Gesichtspunkte zu gewinnen, so würde dies allein schon der Ertheilung neuer Concessionen der in Rede stehenden Art hinderlich sein und praktische Erfolge zum Wohle der arbeitenden Classen bewirken.

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