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2. Innerhalb des Sammelgebietes der Wildbäche ist der Wald stets in gutem Zustande und entsprechender Bestockung zu erhalten und zwar durch Beschränkung der Nutzung auf vorsichtige Plänterung oder durch sofortige Wiederaufforstung dort, wo der Kahlhieb zulässig erscheint, insbesondere ist in allen diesen Gebieten die Verstümmelung der Wälder durch die Schneitelung (Aststreugewinnung), dann die Verwundung des Bodens durch den Weidegang hintan zu halten. Bei der Bringung des Holzes ist die grösste Rücksicht sowohl hinsichtlich der Benutzung der Erdriesen, als auch hinsichtlich einer etwaigen Benutzung der betreffenden Wasserläufe zur Trift geboten.

Es ist ferner anzustreben, dass in der obern Region der Sammelgebiete die Bewaldung wieder bis zur natürlichen Grenze der Holzwüchse hinauf gerückt werde. Endlich ist auf brüchigen und steilen Abhängen der Wildbäche die Bewirthschaftung des Waldes als Niederwald oder im kurzen Umtriebe dem Hochwaldbetriebe mit längerem Turnus vorzuziehen.

3. Um in den Sammelgebieten der Wildbäche die entsprechende Behandlung und Erhaltung des Waldes zu sichern, ohne anderseits die Waldwirthschaft im Ganzen unnöthig zu beschränken und zu erschweren, erscheint es angezeigt, dass in allen jenen Oertlichkeiten und Thalgebieten, deren Gewässer bereits den Charakter von Wildbächen angenommen haben, oder welche nach den gegebenen geotektonischen und Terrainverhältnissen zur Bildung von Abrutschungen sichtlich inkliniren, jene Zone, deren Bewaldungszustand diessbezüglich einflussnehmeud erscheint, als Schutzzone ausgeschieden und örtlich fixirt werde, dass ferner die in dieser Zone befindlichen Wälder als Schutz- und Bannwälder erklärt und als solche, sofern nicht genehmigte Betriebspläne hiefür vorliegen, mit dem Verbote des Kahlschlages ohne spezielle behördliche Bewilligung, dann mit dem Verbote der Streu- und Weidenutzung belegt werden. Es erscheinen ferner für diese Gebiete Gesetzesbestimmungen wünschenswerth, welche die Benutzung von Erdriesen bei offenem Boden, dann die Trift auf schuttführenden Gräben verbieten und letztere auch in den sonst zur Trift geeigneten Bächen nur beim Vorhandensein genügender Uferversicherungen gestatten, welche ferner die rechtzeitige Räumung der Wildbäche selbst von eingelagertem Holz u. drgl. sichern und endlich die Expropriation der im Interesse des Bodenschutzes aufzuforstenden Grundstücke

ermöglichen. Es erscheint zur Sicherung der Durchführung der hier angeregten forstpolizeilichen Massregeln wünschenswerth, dass den politischen Forstorganen tüchtige Hülfsarbeiter als Waldwächter beigegeben, und dass zur Heranbildung solcher in den einzelnen Kronländern Waldwächterkurse begründet werden.

4. Von der Ueberzeugung ausgehend, dass ein vielfach parzellirter Waldbesitz, insbesondere in den Gebirgsländern, ebenso eine entsprechende Bewirthschaftung der betreffenden Wälder, als auch eine wirksame Handhabung der staatlichen Forstaufsicht unmöglich macht, erachten es die in Villach versammelten Forstwirthe für sehr wünschenswerth, dass auf die mögliche Zusammenlegung solcher Theilwälder zu grösseren Wirthschafts- und Betriebskomplexen bingewirkt werde, dass ferner jene Bann- und Schutzwälder, deren Bewirthschaftung für das allgemeine Wohl von hervorragender Bedeutung ist, in den Besitz des Staates oder der Länder übernommen werden.

5. Die in Villach versammelten Forstwirthe sind der Ansicht, dass in erster Linie an die Verbauung der Wildbäche herangetreten werden müsse und dass durch Forsttechniker für die einzelnen Wildbäche Verbauungsprojekte zu entwerfen sind, in welche gleichzeitig auch jene natürlichen Erdriesen einzubeziehen wären, die in Folge der Holzbringung beschädigt wurden.

Nachdem es sich ferner um die Beruhigung einer sehr grossen Anzahl von Wildbächen handelt, so sind in der Regel die einfachen Holz- und Faschinenbauten den kostspieligen Steinbauten vorzuziehen. Der Bau von Querbauten, die ausschliesslich auf die Zurückhaltung der Geschiebe berechnet sind, empfiehlt sich nicht und es ist bei dem gegenwärtigen Zustande der Wildbäche nur mit Konsolidirungsbauten ein entsprechender Erfolg zu erzielen.

Endlich sprechen die in Villach versammelten Forstwirthe noch die Ueberzeugung aus, dass es zweckmässiger sei, wenn die Verbauung der Wildbäche in die Hände der Forsttechniker gelegt wird und dass nur dort, wo grössere Steinbauten als unerlässlich nothwendig erkannt werden sollten, Wasserbautechniker heranzuziehen sind. Centralblatt f. d. Gesammt-Forstw.

Schweiz. Zeitschrift f. d. Forstwesen. IX.

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Den Verhandlungen des badischen Forstvereins am 18. und 19. September 1882 zu Emmendingen entnehmen wir über die Behandlung der Mittelwaldungen im obern Rheinthal Folgendes:

Zur Anzucht grösseren Mengen Oberholz eignen sich in erster Reihe die tiefgründigen, frischen, mit einer Humusschicht überlagerten, sandigen Lehmböden und die Schlammanhäufungen an tieferen Stellen der mehr trockenen, kiesigen Waldtheile. Eiche und Esche sind besonders zu empfehlen. Das Ueberhalten der Lassreitel in hochwaldähnlichen Gruppen ist der Erziehung einer grossen Masse schaftreinen schlanken Oberholzes günstig. Die Esche verlangt eine räumlichere Stellung als die Eiche und Ulme. Auf flachgründigen, kiesigen und sandigen Böden darf der Oberholzbestand nicht gar gross sein, wenn das Unterholz nicht stark darunter leiden soll, am meisten schadet die Hainbuche. Kurzschäftige, breitastig und sperrig bleibende Stämme dürfen nur in den jüngsten Altersklassen und auch hier nur in mässiger Zahl übergehalten werden.

Wo es der Boden irgend gestattet, ist der Schwerpunkt der Mittelwaldwirthschaft auf das Oberholz zu legen, es muss bei richtiger Auswahl der Holzarten eine ausgeprägte Nutzholzwirthschaft getrieben werden.

Im Forstbezirk Kippenheim stehen etwa 700 ha Staats- und Gemeindewald im Mittelwaldbetrieb. Diese Mittelwaldungen bilden ein geschlossenes Areal, der in demselben liegende 148 ha grosse Staatswald repräsentirt nach Boden, Holzarten und Umtriebszeit die durchschnittlichen Verhältnisse und gab im abgelaufenen 30jährigen Umtrieb 239 m3 Ertrag per Hektare, was einem Haubarbeitszuwachs von 8 m3 entspricht. Der Gesammtgeldertrag der letzten zehn Jahre beträgt bei einer Nutzung von rund 13,000 m3 netto 16,300 M., es sind somit per Jahr und Hektare genutzt worden: 8,8 m3 im Durchschnittswerth von 12,55 M. oder 110 M. im Ganzen.

Die Nettoerlöse der letzten Jahre betragen per 1 m3 für Reisig M. 4. 50, für Brennholz M. 10. 50 und für Nutzholz 36 M.

An Oberholzmasse sollen bei der Schlagstellung übergehalten werden 20 m3 an Lassreiteln und 40 m3 an Oberständern. Das durchschnittliche Schlagergebniss im 30 jährigen Bestande ist 220 m3, der Vorrath zur Zeit der Haubarkeit somit 220+ 60 = 280 m3 auf 1 ha. Von den zum Hiebe gebrachten 220 m3 entfallen nach

möglichst genauen Ausscheidungen: 5 m3 Nutzholz, 45 m3 Derbbrennholz und 70 m3 Reisig, im Ganzen 120 m3 auf das Unterholz und 35 m3 Nutzholz, 45 m3 Derbbrennholz und 20 m3 Reisig, zusammen 100 m3 auf das Oberholz. Der Vorrath des 30 jährigen Schlages berechnet sich demnach auf

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Da von Letzterem bei handen gewesen sein sollen, so beträgt der Zuwachs während der Umtriebszeit 80 m3 im Ganzen oder 2,65 m3 per Jahr. Der Zuwachs

der Bestandesbegründung 60 m3 vor

am Unterholz beträgt 7,3 m3.

140

=

30

4,65 m3 und der Gesammtzuwachs

Das Bedürfniss der Aufastung steht im umgekehrten Verhältniss zur Bodengüte. Die Entfernung schon erstarkter Aeste empfiehlt sich der entstehenden Verwundungen wegen nicht, die Aufastung darf sich nur bis zur Entwicklung der eigentlichen Krone, höchstens bis zu derem grösstem Durchmesser hin erstrecken und muss auf das Sorgfältigste mit guten Sägen vorgenommen werden. Die geeignetste Zeit zur Aufastung ist nach Beendigung der Holzhauerei vor Beginn der Abgabe des Schlagergebnisses. Aeltere Eichen sind mit gutem Erfolge in dem der Freistellung vorangehenden Jahre aufgeastet worden.

Die normale Entwicklung der in die jungen Schläge zur Ergänzung des Oberholzbestandes gepflanzten Heister muss durch Wegnahme überflüssiger Seitentriebe und doppelter Gipfel gelegentlich der Schlagreinigungen begünstigt werden.

Nach einlässlichen Verhandlungen resümirte das Präsidium die Ergebnisse derselben in folgender Weise:

Die Mittelwaldwirthschaft im Allgemeinen hat ihre örtliche Berechtigung, was sich durch statistische Nachweisungen beweisen lässt. Die Mittelwaldungen sind in Bezug auf ihren Ertrag recht wohl zu beachten. Eine auf den höchsten Ertrag gerichtete Wirthschaft wird die Nutzholzerziehung in den Vordergrund stellen, wobei die örtliche Lage und der Boden massgebend sind bezüglich der Auswahl und Vertheilung des Oberholzes. Eiche und Esche stehen im Vordergrunde in unserer Rheinthalebene, sie sind daher bei der Verjüngung zahlreich einzubringen, wo möglich in der

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Jugend in Horsten besonders bis in jenes Alter zu erhalten, sie ihren grössten Längenwuchs vollzogen haben. Dadurch wird das Oberholz in vollkommener Güte, in grösster Schaftreinheit erzogen und die Aufastung grösstentheils entbehrlich. Das Oberholz wird abnehmend in Zahl und Masse sein müssen bei abnehmender Standortsgüte. Je schlechter der Boden, um so mehr wird die Niederwaldbestockung in den Vordergrund treten.

Beim Zuwachs der Oberhölzer ist der Lichtungszuwachs hervorzuheben als Werthssteigerung und Zuwachsvermehrung. Sorgfältige Auswahl der Oberhölzer ist daher geboten. Die Hainbuche ist als Oberholz in den Hintergrund zu drängen. Die Aufastung ist auf das thunlichste Mass zu beschränken, indem man nur unterdrückte Aeste oder Gabeln wegnimmt und überall, wo man geschlossene Horste erzogen hat, ganz zu umgehen.

Das Aufastungsbedürfniss überhaupt steht im umgekehrten Verhältnisse zur Standortsgüte. Sperrige, tiefbeastete Stämme sind besser ganz zu entfernen als aufzuasten. Die Aufastung ist sorgfältig vorzunehmen mit glattem Schnitte, die gute Handhabung der Aufastungswerkzeuge ist wichtiger als ihre Konstruktion. Ueberhaupt ist im Mittelwald die oberste Bedingung fleissige Boden-, Kultur- und Baumpflege.

Forstliche Verhältnisse in Elsass - Lothringen. Wir entnehmen den diessfälligen Mittheilungen des Oberförsters von Berg folgende Zahlen:

Das gesammte Gebiet von Elsass-Lothringen umfasst 1,450,810 ha. Davon sind:

Acker- und Gartenländereien 687,296,01 ha

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Wiesen

Weiden und Hutungen

Weinland

47,380/0. = 12,14

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