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Das zugerische Waldareal kann, da leider nur ein sehr geringer Theil desselben vermessen ist, nicht mit Sicherheit angegeben werden. Nach der neuesten, in Ihrem verehrlichen Vereinsblatte erschienenen forstlichen Uebersichtstabelle hat der hiesige Kanton bei 23,508 ha Flächeninhalt 3042 ha oder 93,83% Gemeinds- und Genossenschafts-Waldungen und 200 ha oder 6,17% Privatwälder, in Summa somit ein Gesammtwaldareal von 3242 ha oder 13,79%. Obwohl sich der Waldflächeninhalt seit der Enquête von 1861 um ganz Weniges gehoben hat, so stehen doch nur die GrossstädteKantone Genf, Baselstadt und die Bergkantone Uri, Wallis und Graubünden in einem verhältnissmässig ungünstigeren Range und folgt hieraus, resp. an der Hand der Verbrauchsberechnung von Anno 1861, dass der Kanton sein Holzbedürfniss bei Weitem nicht zu decken vermag.

„Da 93,83% des Gesammtwaldareals Gemeinds- und Genossenschaftswald ist, so werden Sie verzeihen, wenn ich die Anzahl und den Charakter dieser Gemeininhaber etwas näher angebe.

„Eigentliche Gemeindswaldungen, resp. Kirchen- und Armenwaldungen besitzen - freilich in ganz kleinen Komplexen die Gemeinden Menzingen, Neuheim, Baar und Cham.

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Weltliche Korporationen mit öffentlich rechtlichem Charakter, mit meistens grösserem Waldbesitz gibt es elf; hieran reihen sich die geistlichen Korporationen Frauenthal und in untergeordnetem Masse die Konvente auf dem Gubel und Maria Opferung bei Zug. Zu den waldbesitzenden Genossenschaften privatrechtlichen Charakters gehören Steinhausen und Städtli Cham.

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Da die Privatwaldungen gegenüber den obgenannten Gemeinheiten verschwindend klein sind, so ist man zu sagen berechtigt, die Geschichte der Gemeinden, resp. der Korporationen, schliesst auch die Geschichte unseres Forstwesens in sich. Ich erlaube mir in dieser Hinsicht folgende Aphorismen mitzutheilen:

„Die Gemeinden und Korporationen genossen bezüglich forstwirthschaftlicher Verwaltung nach den Verfassungen von 1814 bis 1848 volle Selbstständigkeit und Freiheit und obwohl dann die weniger demokratisch angelegte Verfassung von 1848 in ihrem § 9 der Regierung eine diesfällige Oberaufsicht einräumte, so griff sie in den Gang der Forstverwaltung unberufen nie ein. Die Verfassung von 1848 brachte für unsern Gegenstand in soweit eine Aenderung,

als in den Gemeinden Zug, Ober- und Unterägeri, Hünenberg und Walchwyl, wo das Korporationsgut mit dem politischen Vermögen und Haushalt vereinigt und mitverwaltet wurde, in personeller und materieller Beziehung eine Ausscheidung durchgeführt wurde. Scheinbar errangen sich dadurch die so neu gestalteten Korporationen einen Privatcharakter und es mag diesem Umstand nicht wenig zugeschrieben werden, dass die Oberbehörden, trotz Verfassung und Gesetz, in der Folgezeit keine ernstlichen Anstrengungen zur positiven Ausübung des Aufsichtsrechts machten.

Innert der Früh periode meiner Berichtszeit, d. h. in den Anfängen der 1830er Jahre wurde der Allmend-Weidgang fast durchgehend aufgehoben, ein Faktum, das indirekt für den Wald von einigem Nutzen war; dagegen wurden bald darauf die da und dort bestandenen Holzausfuhr-Verbote ausserhalb die resp. Korporationsgebiete aufgehoben und als in nicht ferner Zeit mit der Einkehr und Ausdehnung der Industrie im Kanton die Baulust geweckt und vermehrt wurde, so wuchs mit den steigenden Holzpreisen auch die Begehrlichkeit der tonangebenden Genossen und damit die Gefahr der Uebernutzung der vorhandenen Waldungen.

„Die meisten Korporationen besassen gemäss dem Berichte der eidg. Enquête-Kommission Gemeindspag. 124 und 125 forstordnungen, durch welche mit mehr oder weniger Ausführlichkeit die Vertheilung der Nutzungen, die Ausübung der Forstverwaltung und des Forstschutzes, sowie die Bestrafung der Frevler regulirt und wohl auch einzelne wirthschaftliche Vorschriften ertheilt wurden. Am zweckmässigsten wurde die Forstverordnung der Stadtgemeinde Zug gehalten, wo anerkanntermassen Regierungsrath Hess in Folge Privatstudiums theoretisch und praktisch verdienstvoll wirkte.

„Die Regierung bemächtigte sich der Sache mehr und mehr. Šie liess lehrreiche Auszüge" aus dem Berichte der erwähnten Enquête-Kommission im Jahre 1863 in angemessener Weise" auf die Gemeinden vertheilen und ernannte gleichzeitig in Nachachtung des damit verflochtenen Postulates eine Fachkommission zur Entwerfung eines Forstgesetzes. Der hiefür gewonnene Redaktor, Herr Regierungsrath Hess, und die Kommission widmeten sich der Aufgabe mit aller Hingabe und Aufopferung und es ist nur zu bedauern, dass die bezüglichen Anstrengungen durch die ablehnende

Haltung, die die Mehrheit des Grossen Rathes am Schlusse des lang hinausgezogenen Berathungsgegenstandes einnahm, fruchtlos gemacht wurde.. Das geschah im Jahre 1868.

,Fast unmittelbar hierauf erhielt der landwirthschaftliche Verein die hiemit in Fluss gekommene Frage wach. Durch zweckentsprechende Belehrung suchte er deren richtige Lösung vorzubereiten. Der Verein gewann hiefür abermals Herrn Regierungsrath Hess und erwirkte nach wiederholtem eindringlichem Wunsch die Erlaubniss von ihm, die Veröffentlichung der diesfalls in seinem Schoosse gehaltenen Vorträge. (Vide selbe unter dem Titel „Der Wald und die Forstwirthschaft im Kanton Zug" bei F. Schulthess, 1871.)

„Auch die Oberbehörden blieben nicht ganz unthätig. In Folge einer im Grossen Rathe erheblich erklärten Motion betreffend Abhaltung von Bannwärterkursen und daheriger Vorprüfung durch die Forstgesetzkommission wurde eine Expertise über sämmtliche Waldungen angeordnet und 1873 ein von 20 Schülern besuchter Bannwärterkurs unter der Leitung des Herrn Oberförster Wietlisbach abgehalten.

„Von da an bis 1876 scheint gemäss den Amtsberichten in dieser Richtung Unthätigkeit geherrscht zu haben. Dieselbe wurde durch den Erlass des eidg. Forstgesetzes - 24. März 1876 - und der damit in Verbindung gebrachten Unterstellung unserer Bergwaldungen unter die eidg. Forstzone glücklicherweise unterbrochen.

Nachdem den 1. März 1877 ein Reglement, resp. der Anstellungsakt für den Kantonsförster genehmigt war, erfolgte am 18. März des gleichen Jahres die Wahl desselben und trat derselbe sofort in Funktion. Es geschah die Unterordnung unter die eidg. Forstzone, ich darf es nicht verschweigen, nicht ganz widerstandslos und es gab dieser Umstand, wenn er äusserlich auch schnell und leicht beseitigt wurde, zu einem mehr rückhaltenden Vorgehen Veranlassung. Man erkannte, wie das im betreffenden Katalog zur schweizerischen Landesausstellung so schön und treffend ausgedrückt ist, dass der Exekution vorangehend Belehrung Noth thue, dass der Sache erst dann recht und intensiv gedient werde, wenn alle Waldbesitzer die Anordnungen der Forstbeamten vollziehen und deren gute Räthe befolgen, weil sie davon überzeugt sind, dass eine gute und richtige Benutzung der Waldungen ihr eigenes und das allgemeine Wohl fördere, wenn sie aus eigenem Antrieb Ver

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besserungen einleiten und durchführen und ihre Wälder mit dem nämlichen Fleiss pflegen wie ihre übrigen werthvollen Güter."

„Diese Gründe und Erwägungen mögen nebst andern auch zur Verzögerung der betreffenden gesetzgeberischen Erlasse beigetragen haben. Unser bundesräthlich genehmigtes Forstgesetz, dem sämmtliche Waldungen unterworfen sind, datirt vom 17. März 1881 und ist dasselbe laut kantonsräthlich genehmigtem Regulativ vom 22. August des gleichen Jahres dem Kantonsförster und dem unmittelbar über ihm stehenden Forstdepartement zur Ausführung übertragen.

„Gemäss unseren seitherigen Amtsberichten ist eine fortschreitende Besserung in unserer Waldkultur eingetreten, so dass man mit dem Stand derselben mit Rücksicht auf die dabei entgegen wirkenden Verhältnisse zufrieden sein kann. Der Sprechende glaubt, der Zeitpunkt sei schon da, oder wenigstens nicht mehr ferne, wo die durchschlagende Mehrheit der Korporationsgenossen es einsehen, die staatliche Oberaufsicht sei, da sie keine Zielpunkte als die „Erhaltung und richtige Nutzung ihrer Güter für Gegenwart und Zukunft verfolge, ein in jeder Beziehung nützliches und rechtlich gebotenes Postulat.

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„Zwei dunkle Punkte trüben indess mehr und mehr unsere Aussicht. Unsere Bergbäche die Lorze mit ihren Zuflüssen und der Rufibach die früher ihre Wasser harmlos dem Zugersee abgaben, haben in neuerer Zeit wiederholt ihre rauhere Natur herausgekehrt und den wenig ehrenvollen Namen „Wildbäche" verdient. Und während die daherige traurige Katastrophe vom 26. August 1880, in der vier Menschenleben zum Opfer fielen und ein Privatschaden von 87,300 Fr. hereinbrach, kaum einigermassen geheilt erschien, so traf den 4. Juni 1882 die Gemeinden Oberund Unterägeri ein fast sämmtliche Vegetation zerstörender Hagelschlag. (Der amtlich festgestellte Schaden belief sich auf 119,840 Fr.).

„Die Kantonsbehörden haben behufs Abwendung der Wassergefahr auf Grund der betreffenden eidg. Vorlage ein WasserbauPolizeigesetz erlassen und leiten die nöthigen Schritte ein, um selbes unter Heranziehung aller gesetzlich zulässigen Faktoren auszuführen. Sie haben auch die betreffenden Bachufer unter spezielle forstpolizeiliche Aufsicht gestellt.

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Schwieriger schien ihnen die Frage, was gegen die Abwendung oder die Folgen von Hochgewittern zu thun sei. Man verwies

Schweiz, Zeitschr. f. d. Forstwesen. IX.

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endlich auf den Forstmangel einzelner Höhen auf dem Zugerberge und versprach sich diessbezüglich in der Aufforstung derselben ein nicht zu unterschätzendes Palliativmittel. Bei dieser für uns noch nicht ganz abgeklärten Sachlage kommen Sie uns, hochgeehrte Herren, in sehr verdankenswerther Weise dadurch entgegen, dass Sie sich das gleiche Thema zur Erörterung gewählt haben. Dieser Moment, sowie die Wahrnahme, dass ich Ihre Geduld schon zu lange in Anspruch genommen habe, bestimmt mich, hiemit zu schliessen und die Vereinsversammlung als eröffnet zu erklären."

Das Vizepräsidium übernimmt, gemäss Bestimmung des Festkomites, Herr a Forstverwalter Regierungsrath Hess in Zug.

Zu Protokollführern werden bezeichnet die Herren Professor K. Elsener und Sekretär A. Kaiser in Zug und zu Stimmenzählern ernannt, Herr G. Steinegger, Forstmeister in Schaffhausen und Herr Merz, Kreisförster in Schüpfheim.

Schriftliche Abwesenheits- Entschuldigungen sind eingegangen von den

HH. Manni, Kantons-Forstinspektor in Chur,

Wild, Stadtförster in St. Gallen,

Hanslin, Forstverwalter in Zofingen,

Fankhauser, Forstmeister in Bern,

von Letzterem, bisherigem Präsidenten des ständigen Komites, zugleich mit der Erklärung, auf eine allfällige Wiederwahl in dieses Kollegium aus Gesundheitsrücksichten verzichten zu müssen. Durch anwesende Mitglieder lassen sich ferner entschuldigen Herr Bundesrath Droz und Herr Prof. Kopp in Zürich.

Auf eine Anfrage des Präsidiums, ob die Behandlung der verschiedenen Traktanden in der Reihenfolge, wie sie das Festprogramm aufstellt, beliebe, wird Tagesordnung in diesem Sinne festgestellt und figurirt als erster Verhandlungsgegenstand die Jahresrechnung und der Bericht des ständigen Komites. In Betreff der Erstern wird ein Antrag des Rechnungsrevisors, Herr Major Bleuler, es sei der Rechnung jeweilen nach deren Genehmigung der Abschied der Generalversammlung beizusetzen, genehmigt.

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