Page images
PDF
EPUB

fassung gebracht werden sollen, können nur nach vorheriger Anzeige an die Regierungen der vereinten Staaten, welche denselben Kommissären beizuordnen sich vorbehalten, stattfinden. Die gefassten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placet.

§. 5 (anstatt §. 18). Diözesansynoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Placet bedürfen, zur Berathung oder Beschlussfassung gebracht werden sollen, können von dem Bischof nur nach vorheriger Anzeige an die Landesregierung, welche sich vorbehält, landesherrliche Kommissäre dazu abzuordnen, zusammenberufen werden. Die gefassten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placet.

§. 6 (anstatt §. 19). Der Verkehr der Angehörigen der katholischen Kirche mit dem Kirchenoberhaupte ist ungehindert; jedoch sind bei allen, die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen die aus dem Diöcesan- und Metropolitanverbande hervorgehenden Verhältnisse jederzeit zu berücksichtigen.

§. 7 (anstatt §. 25). In jedem der vereinten Staaten wird die Einrichtung getroffen werden, dass die Kandidaten des katholischen geistlichen Standes entweder ihre theologische Bildung an einer mit der Landesuniversität zu vereinigenden katholisch-theologischen Fakultät, in Verbindung mit einer Anstalt für die gemeinsame Verpflegung und Erziehung der Zöglinge, erhalten, oder durch Stipendien in den Stand gesetzt werden, eine Universität in der Kirchenprovinz zu besuchen. So lange dieses in einzelnen Staaten nicht ausführbar ist, wird daselbst für die zweckmässige Bildung der Kandidaten in anderer angemessener Weise Fürsorge getroffen werden.

§. 8 (anstatt §. 27). Vor der Aufnahme in das Priesterseminar müssen die Kandidaten in einer von der bischöflichen Behörde anzuordnenden und zu leitenden Prüfung gut bestanden sein. Dieser Prüfung wohnt ein landesherrlicher Kommissar bei, welcher sich die Ueberzeugung zu verschaffen hat, dass die Kandidaten den Gesetzen und Vorschriften des Staats Genüge geleistet haben, und nach Betragen und Kenntnisse der Aufnahme würdig sind. Die Aufnahme geschieht durch die bischöfliche Behörde. Sie darf nach etwa erhobener Einsprache des landesherrlichen Kommissars in so lange, als dieselbe nicht durch die zuständige Staatsbehörde beseitigt ist, nicht erfolgen. Den Aufgenommenen wird der landesherrliche Tischtitel ertheilt.

LXI. Kurhessische Verordnung vom 30. August 1829 über die Besetzung der Kirchenämter. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm II., Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Grossherzog von Fulda etc.

haben zur Beförderung einer zweckdienlichen Gleichförmigkeit bei Besetzung der katholischen Pfarreien und zugleich in der Absicht, dem Bischofe und der übrigen katholischen Geistlichkeit Unserer Lande in gedachter Beziehung einen Beweis Unseres allergnädigsten Vertrauens zu geben, Uns bewogen gefunden, die Uns vermöge des Patronatrechts zustehende Nomination:

a) zu den katholischen Pfarreien der Provinzen Nieder- und Oberhessen, blos mit Ausschluss der Pfarrei Rotenburg, b) zu den inländischen Pfarreien im Sprengel des ehemaligen Fürstbischofs zu Fulda, alternirend mit dem Bischof nach Maasgabe der deshalbigen provisorischen Uebereinkunft zwischen dem damaligen Landesherrh und dem Fürstbischof zu Fulda vom 31. März 1804, so wie

c) zu den katholischen Pfarreien im Fürstenthume Hanau, dem Bischofe zu Fulda mit Beirath des Domkapitels hierdurch unter Vorbehalt der Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung stets frei bleibenden anderweiten Bestimmung auf so lange Zeit zu übertragen, als überhaupt zu den katholischen Pfarreien Unserer Lande durch den Bischof nebst Kapitel nur tüchtige und wohlgesinnte, nicht minder zur Erhaltung der Eintracht unter den verschiedenen Religionsgenossen geneigte Geistliche werden ausersehen werden, und für jede bischöfliche Verleihung einer Pfarrstelle Unsere landesherrliche Zustimmung im Wege der vorgängigen Mittheilung an die Regierung der Provinz eingeholt werden wird.

Auch überlassen Wir dem Bischof mit Beirath des Domkapitels die Bestellung der einstweiligen katholischen Pfarr-` amts-Verweser und der Cooperatoren oder Kapläne, unter Ausschluss derer bei der Domkirche zu Fulda, so wie bei der katholischen Kirche zu Cassel (für deren Annahme Unsere landesherrliche Zustimmung noch besonders einzuholen ist) und

in der Voraussetzung, dass dazu nur fähige und gutgesinnte Geistliche werden verwendet werden.

Urkundlich Unserer allerhöchst eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels, geschehen zu Wilhelmshöhe den 30. August 1829.

(L. S.) Wilhelm, Kurfürst..

LXII. Kurhessische Verordnung vom 31. August 1829 über die bischöfliche Gewalt in Strafsachen und an den Unterrichtsanstalten.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm II., Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen, Grossherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und Schaumburg etc.

haben in Erfahrung gebracht, dass das Verhältniss Unserer Staatsbehörden zum Bisthume hinsichtlich des kirchlichen Zensur- und Strafrechts sowohl, als des bischöflichen Amtseinflusses auf niedere und höhere Lehr-Anstalten einer näheren Bestimmung bedarf, und Wir ertheilen diese hiermit wie folgt:

A. Kirchliches Zensur- und Strafrecht.

§. 1. Der Bischof wird die kirchliche Disciplinar- und Strafgewalt gegen die Geistlichen seiner Diözese ausüben unbeschadet der Untersuchung und Bestrafung ihrer gemeinen (die bürgerlichen, polizeilichen oder peinlichen Gesetze verletzenden) Vergehungen durch die Landesgerichte.

In denen Fällen, wo gegen Geistliche wegen schwerer Versäumung oder Verletzung ihrer Dienstpflichten oder wegen eines unsittlichen Lebenswandels die Suspension vom Amte auf längere Zeit als drei Monate, oder eine diese Zeit überschreitende Versetzung an einen Korrections-Ort, die Entlassung oder Absetzung vom Amte, oder bei erwiesener Unwürdigkeit oder Untauglichkeit zum geistlichen Stande gänzliche Entfernung aus demselben, nöthig befunden werden sollte, hat der Bischof sich vor einem deshalbigen Ausspruche mit Unserm landesherrlichen Bevollmächtigten bei dem Bisthume zu benehmen.

Sobald die gänzliche Unwürdigkeit eines Geistlichen zur Fortführung des kirchlichen Berufes oder eine durch grobes Verschulden herbeigeführte Untauglichkeit desselben hierzu ausgemittelt sein würde, soll er neben den übrigen ihm aufgeleg

ten Strafen noch den Verlust des ihm ertheilten Tischtitels erleiden.

Uebrigens wird den zu einer der obengenannten schwereren Strafen verurtheilten Geistlichen der Rekurs an Uns frei bleiben, nach dessen Ergreifung Unser Ministerium des Innern mit dem Bischofe Rücksprache nehmen lassen, auch, wo immer thunlich, in völligem Einverständnisse mit demselben und unter sorgfältiger Bedachtnahme auf Erhaltung seines oberhirtlichen Ansehens, das Weitere verfügen oder bei Uns in Antrag bringen wird.

§. 2. Auch gegen diejenigen Laien, welche durch beharrliche Widersetzlichkeit gegen die Vollziehung einer gesetzmässigen Anordnung der Kirchenzucht, durch Meineid oder sonst durch gotteslästerliche Reden oder Handlungen, durch grobe Verletzung der den geweiheten Orten gebührenden Ehrfurcht oder durch wiederholte und ausgezeichnete Unzucht oder durch Völlerei der Kirchengemeinde ein öffentliches Aergerniss gegeben haben werden, darf der Bischof vermöge seines kirchlichen Zensur- und Strafrechtes dergestalt einschreiten, dass derselbe, wenn die in den pfarramtlichen Befugnissen liegenden Belehrungen, Ermahnungen und Verweise und deren ernste Wiederholung von Seiten der kirchlichen Oberbehörde selbst nicht zur Besserung führen, sondern dennoch eine fernere Wiederholung desselben Vergehens eintreten würde, angemessene weitere kirchliche Zensuren und selbst die Exkommunikation aussprechen, jedoch bei dieser auf die besonderen Verhältnisse der Personen und auf die daraus etwa entstehenden bürgerlichen Wirkungen kluge und schonende Rücksicht nehmen und, sofern es eine gänzliche Ausschliessung von der katholischen Kirchengemeinschaft wäre, davon dem landesherrlichen Bevollmächtigten vorgängige Mittheilung machen wird. B. Amts-Einfluss auf die Unterrichts-Anstalten.

§. 3. Der eigentliche Amts - Einfluss des Bischofs auf höhere und niedere Lehranstalten beschränkt sich auf das Religiöse. Die allgemeine Oberaufsicht, die übrige Leitung derselben und namentlich die Bestimmung der Lehrgegenstände gehet lediglich von den Provinz - Regierungen und anderen mit der Leitung des Schulwesens beauftragten Staatsbehörden aus.

§. 4. In Ansehung der gegen die Glaubens- und Sittenlehren der katholischen Kirche wesentlich anstossenden Schriften stehet es dem Bischofe zu, ihren Gebrauch bei jeder Art

des öffentlichen katholischen Religions - Unterrichtes zu untersagen.

§. 5. Sollte der Bischof eine Untersuchung in Beziehung auf die Lehre der Universitäts-Professoren nöthig erachten, so kann solche nicht anders als mit Unserer Genehmigung Statt finden.

§. 6. Der Bischof wird unter Beirath seines Kapitels die geistlichen Vorsteher und Lehrer des Priesterseminars ernennen, auch für die Bestellung des Regens und des Subregens dieser Anstalt Unsere landesherrliche Bestätigung einholen.

Alle Behörden, welche gegenwärtiges Regulativ angehet, haben sich danach schuldigst zu achten.

Urkundlich Unserer allerhöchst eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels geschehen zu Wilhelmshöhe den 31. August 1829.

[blocks in formation]

LXIII. Kurhessische Verordnung vom 18. September 1829 über die Errichtung des Bisthums Fulda. Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm II., Kurfürst und souverainer Landgraf von Hessen etc.

thun hiemit kund:

Der Zustand des katholischen Kirchenwesens hatte auch in Unserem Kurstaate bei den letzten politischen Veränderungen Deutschlands sich so ungünstig gestaltet, dass die landesherrliche Sorgfalt, welche alle Unterthanen umfasst, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, sich veranlasst fand.

Das Hochstift Fulda, von dem Apostel Deutschlands, Bonifacius, welcher den ersten Samen des Christenthums eben wohl in Hessen ausgestreut hat, gegründet, durch seinen wohlthätigen Einfluss und die religiöse und sittliche Kultur der deutschen Völkerstämme berühmt geworden, unterlag im Jahr 1803 dem allgemeinen Loose der Secularisation und verlohr im Jahre 1814 durch den Tod auch seinen Bischof.

In diesem verwaisten Zustande verblieb die Diözese wegen mancher Hindernisse einer schlüsslichen Einrichtung des Kirchenwesens, und die Spuren der Verwirrung und Zerrüttung, welche der Krieg und die damit verbundenen Uebel im Lande

Walter Fontes iuris ecclesiastici.

23

« PreviousContinue »