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Die Beurkundung der richtigen Einladung ist zu den Wahlakten zu nehmen.

§. 36. Die geistlichen Abgeordneten werden von sämmtlichen in der Diözese stimmberechtigten Geistlichen des Wahlbezirks gewählt. Wählbar sind alle diejenigen Geistlichen des Landes, welche wenigstens zwei Jahre den geistlichen Beruf ausgeübt haben und ihn noch ausüben.

§. 37. Ein Jeder kann sein Stimmrecht nur in Person ausüben. §. 38. Zur Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen der Wahlberechtigten erforderlich.

§. 39. Von den anwesenden Geistlichen werden der älteste und der jüngste als Urkundspersonen dem die Wahlhandlung leitenden Dekan beigegeben. Dieser wählt einen der übrigen Geistlichen zum Schriftführer.

§. 40. Die Wahl des Abgeordneten und jene des Ersatzmannes werden gesondert vorgenommen.

Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung durch verschlossene Stimmzettel. Die Umschläge sind mit den eigenhändig geschriebenen Namen der Stimmenden zu versehen.

Die Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit. Im Uebrigen gelten die Vorschriften der §§. 7, 8, 9, 11, 22, 25, 28 dieses Gesetzes.

§. 41. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zu einer zweiten Abstimmung geschritten.

Sind jedoch nur zwei Personen in Vorschlag gekommen, deren jede die Hälfte sämmtlicher Stimmen erhalten hat, so tritt zwischen diesen Beiden sogleich die Entscheidung durch das Loos ein.

§. 42. Bei einer zweiten Abstimmung darf nur zwischen den Beiden gewählt werden, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wenn noch Andere gleich viel Stimmen erhalten haben, findet die Wahl aus Allen statt, welche mit diesen gleiche Stimmen haben. Es entscheidet diesem Falle die relative Stimmenmehrheit und bei gefchen Stimmen das Loos.

§. 43. Die Wahl der weltlieken Abgeordneteń gdddkichi durch Wahlmänner. gibel nodɔaitoaivoq tus Die Kirchenältesten jedes Kirchengemeinderaths wählen aus ihrer Mitte einen Wahlmann.

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den, werden so viele Wahlmänner gewählt, als daselbst Pfarrstellen sind.

Die Wahl der Wahlmänner geschieht durch absolute Mehrheit in geheimer Stimmgebung. Es gelten hierbei die Bestimmungen der §§. 41 und 42 dieses Gesetzes.

Die Wahlprotokolle werden an den die Wahl der Abgeordneten zur Generalsynode leitenden Dekan eingesendet.

§. 44. Die Wahlmänner können ihr Stimmrecht nur in Person ausüben. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen der Wahlmänner erforderlich.

§. 45. Wählbar zu Abgeordneten für die Generalsynode sind alle Mitglieder der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche des Landes, welche zu Kirchenältesten gewählt werden können (§. 62 der Kirchenverfassung).

§. 46. Der älteste und der jüngste Wahlmann sind dem Vorsitzenden als Urkundspersonen beigegeben. Dieser ernennt zugleich einen Schriftführer.

§. 47. Der die Wahlhandlung leitende Dekan hat im Allgemeinen die Eigenschaften eines würdigen Abgeordneten zu bezeichnen, darf aber weder durch Empfehlung, noch durch Vorschlag, noch auf sonst irgend eine Weise auf die Wahl einwirken.

§. 48. Die Wahl geschieht durch absolute Stimmenmehrheit mittelst geheimer Stimmgebung, und es findet dasselbe Verfahren wie bei der Wahl der geistlichen Abgeordneten statt.

§. 49. Der Vorsitzende hat die erforderliche Bescheinigung über die gesetzlichen Eigenschaften des gewählten Abgeordneten zu erheben und dieselbe mit den Wahlakten dem Oberkirchenrath vorzulegen.

§. 50. Etwaige Einsprachen gegen die Wahl sind innerhalb 14 Tagen vom Wahltage an beim Oberkirchenrath schriftlich vorzubringen.

Die Wahlakten werden durch den Oberkirchenrath der Generalsynode vorgelegt.

Diese entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.

LXXIII. Nassauische Verfügung vom 25. Mai 1861 zur provisorischen Erledigung des Kirchenconflictes.

Auf Befehl Sr. Hoheit des Herzogs hat das Staatsministe

rium die nachfolgende Verfügung an die Herzogliche Landesregierung erlassen:

„Seine Hoheit der Herzog haben zur provisorischen Ordnung der Verhältnisse der katholischen Kirche im Herzogthum und bis dahin, dass eine befriedigende definitive Regelung der Verhältnisse derselben möglich wird, nachfolgende Höchste Entschliessungen zu ertheilen geruht, welche der Herzoglichen Landesregierung als einstweilige Instruction für die künftige Behandlung und Erledigung der einzelnen darin berührten Punkte mitgetheilt werden:

I. Rücksichtlich der Besetzung der Pfarreien und Verleihung der Pfründen.

Sobald ein Pfarr- oder sonstiges Beneficium vacant geworden ist und wieder besetzt werden soll, wird der Bischof der Regierung eine ihm geeignet erscheinende Person zu dieser Pfründe vorschlagen. Der Regierung steht dann das Recht zu, diese aus factischen bürgerlichen oder politischen Gründen als persona minus grata zu recusiren. Die Beurtheilung, ob solche Gründe vorliegen, steht der Regierung allein zu. Hat über die betreffende Person eine Einigung stattgefunden, so wird dieselbe von Sr. Hoheit dem Herzog für die erledigte Pfründe als persona grata nominirt. Von Ertheilung eines landesherrlichen Decretes wird abgesehen, der Bischof aber von der erfolgten Nomination durch die Landesregierung in Kenntniss gesetzt werden, worauf derselbe nach der Formular-Anlage 1. die Institutio autorizabilis ertheilen wird.

Was die Präsentationen der Privatpatrone betrifft, so hat der Bischof von der bei ihm angebrachten Präsentation Anlass zu nehmen, die Regierung unter Beifügung der Präsentationsurkunde um Auskunft zu ersuchen, ob gegen den Präsentirten aus factischen bürgerlichen oder politischen Gründen etwas einzuwenden sei. Von der ertheilten Institutio autorizabilis" hat der Bischof der Regierung sofort Anzeige zu erstatten.

In Betreff der Besetzung des bischöflichen Stuhles und der domstiftlichen Präbenden bleibt es bei dem mit dem heiligen Stuhle nach Inhalt der Bulle „Ad dominici gregis custodiam" vereinbarten Verfahren mit Ausschluss späterer Zuthaten, wie dies in allen übrigen Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz geschieht. Ist ein Decanat zu besetzen, so wird der Bischof den bepfründeten Decanats-Klerus auffordern, ihm zwei Geistliche aus ihrer Mitte zu dieser Stelle in Vorschlag zu bringen.

Der Bischof wird einen derselben wählen und den von ihm Gewählten der Landesregierung bezeichnen, um für denselben, insoferne sie rücksichtlich dessen Person weder aus bürgerlichen noch politischen Gründen einen Anstand hat, die landesherrliche Genehmigung zu erwirken. Die ertheilte höchste Genehmigung wird im Verordnungsblatte bekannt gemacht.

Soll eine Pfarrei nicht gleich definitiv besetzt, sondern eine Zeit lang verwaltet werden, so ernennt sofort der Bischof selbstständig aus dem Diöcesanklerus den Verwalter, hat jedoch von dieser Ernennung sogleich der Regierung Anzeige zu machen.

Soll aus Gründen die Verwaltung länger als drei Monate dauern, oder der Bischof wegen Mangels eines zum Diocesanklerus gehörenden Geistlichen wünschen, einen Ausländer zu der Stelle zu wählen, so wird er sich über die Person des Pfarrverwalters vorher mit der Regierung verständigen.

Wird einem Geistlichen, der durch Alter und Gebrechen dienstunfähig geworden, ein Coadjutor beigegeben, so ist für dessen Bestellung ebenso zu verfahren, wie bei der Ernennung der Pfarrer oder Pfarrverwalter.

Die Bekanntmachung der Ernennung der Geistlichen im Verordnungsblatte geschieht auf dieselbe Weise, wie die der Schullehrer.

II. Erziehung des Klerus.

Für die Ausbildung derjenigen jungen Leute, welche sich dem geistlichen Stande widmen wollen, ist, soweit es die Elementar- und Gymnasialbildung betrifft, von dem Bischof durch die Errichtung des Convictes in Hadamar gesorgt.

Bezüglich der Universitätsstudien und der eigentlichen Berufsausbildung wird der Bischof sich vorher mit der Regierung verständigen, wenn er es für gut finden sollte, eine oder mehrere Anstalten bestimmt zu bezeichnen, wo die jungen Leute ihre Ausbildung erlangen müssen, um zum Examen zugelassen zu werden.

Ist diese Verständigung erfolgt, so sind die vorenthaltenen Stipendien auszubezahlen.

III. Aufrechthaltung der Disciplin und Ausübung der

geistlichen Gerichtsbarkeit.

Die Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Geistlichen, sowie die Beaufsichtigung der Art und Weise, wie sie ihren Berufspflichten nachgekommen sind, ist ausschliesslich Sache des Bischofs.

Sollte es vorkommen, dass sich ein Geistlicher seinen Anordnungen wegen etwa vorkommender Contraventionen nicht freiwillig unterwerfen will und der Bischof dadurch in dem Falle sein, zur Vollstreckung seines Erkenntnisses die Hilfe der weltlichen Macht in Anspruch zu nehmen, so hat er die Requisition an die Landes-Regierung zu richten und gleichzeitig damit die Acten zur Einsicht und Prüfung des ganzen Sachverhaltes vorzulegen. Wegen aller gemeinen Vergehen stehen die Geistlichen unter den ordentlichen Gerichten.

IV. Unterricht in den Schulen.

Die Leitung und Ueberwachung des katholischen Religionsunterrichtes an den öffentlichen Schulen kommt dem Bischofe zu.

Sollte der Fall vorkommen, dass bei einer solchen Anstalt irgend ein Lehrbuch ist, welches dem Bischofe anstössig erscheint, so wird auf die von ihm desshalb erhobenen Vorstellungen die Herzogliche Landesregierung möglichst - thunlichste Rücksicht nehmen.

V. Verwaltung des Kirchenvermögens.

Diese ist durch das Edict vom 9. Oktober 1827 normirt. Es soll jedoch dem Bischof zur Vollziehung der darin vorbehaltenen Mitwirkung und Mitaufsicht die Zusicherung gegeben werden, dass die Herzogliche Regierung nicht einseitig über das Kirchenvermögen disponiren werde. Die Herzogliche Regierungskammer ist desshalb anzuweisen, für die Zukunft keinen Ausgabeposten passiren zu lassen, wenn nicht zugleich für denselben auch die bischöfliche Genehmigung vorliegt.

VI. Dotation des Bisthums.

Auf die als wünschenswerth anerkannte Erhöhung der Dotation des Bisthums kann wegen des augenblicklichen Standes der Finanzen schon jetzt nicht eingegangen werden. Sollten sich diese der Art bessern, dass es möglich ist, so werden Sr. Hoheit der Herzog darauf Bedacht nehmen und den Ständen die nöthige Vorlage machen lassen.

VII. Das landesherrliche Placet.

In dieser Beziehung kann es bei dem bisherigen Modus für die Zeit des Provisoriums sein Bewenden hehalten."

Das unter Anlage 1. beigefügte Formular zur „Institutio autorizabilis" unterscheidet sich von der früheren dadurch, dass in der letzteren der Bischof sagen musste: „Nachdem der Herzog den Geistlichen für die Pfarrei NN. ernannt hat, während

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