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§. 49. Können Ausländer wegen der Verfassung ihres Vaterlandes, oder sonstiger, schwerlich zu hebender Hindernisse halber, weder Taufzeugnisse erhalten, noch an dem Orte ihrer Geburt aufgeboten werden, oder sonst zu wissen nöthige Umstände nicht bescheinigen, so ist bei der geistlichen Behörde der Konfession, zu welcher sie sich bekennen, wegen der Zulassung derselben zur eidlichen Bestärkung ihrer Angaben, anzufragen; auch hat diese Behörde, ob und wo die desfallsige Eidesleistung geschehen solle, zu bestimmen, und erst nach erfolgter und nachgewiesener Eidesleistung ist mit der Trauung zu verfahren.

§. 50. Die Kompetenz der Parochei in Ansehung der Trauung wird durch die Konfession der Braut bestimmt; jedoch steht den Verlobten verschiedener Konfession frei, gegen Entrichtung der gewöhnlichen Gebühren an die Geistlichkeit der Braut, sich von dem Pfarrer des Bräutigams trauen zu lassen.

§. 51. Wenn wider die Trauung zweier Verlobten verschiedener Konfession Widerspruch geschieht, oder Appellation eingewendet wird, so ist das Anbringen bei der geistlichen Behörde der Braut einzureichen, von dieser aber der geistlichen Behörde des anderen Verlobten davon sofort Nachricht zu geben.

§. 52. Wir tragen Bedenken, durch gesetzliche Bestimmungen über das Religions - Bekenntniss, in welchem Kinder von Personen verschiedenen Glaubensbekenntnisses getauft und erzogen werden sollen, den Eltern oder anderen Personen, die für die Erziehung solcher Kinder zu sorgen verpflichtet sind, einen Zwang aufzulegen. Es bleibt also die Entscheidung hierüber lediglich der Uebereinkunft und Anordnung der Eltern, bei unehelichen Kindern der Mutter allein, die auch nach deren Ableben zu befolgen ist, oder, wenn die Eltern ohne eine solche Uebereinkunft oder Anordnung zu treffen, verstorben seyn sollten, denjenigen überlassen, die überhaupt für die Erziehung dieser Kinder zu sorgen haben.

§. 53. Unter keinem Vorwande ist Personen verschiedener Konfession, die sich zu ehelichen gesonnen sind, ein Angelöbniss wegen der künftigen religiösen Erziehung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder abzufordern.

§. 54. Unregelmässigkeiten, welche, vorstehenden Vorschriften zuwider, die Verlobten, oder die sie aufbietenden und trauenden Geistlichen, sich zu Schulden bringen, sind ernstlich zu ahnden.

§. 55. Die Taufe der in einer gemischten Ehe erzeugten Kinder steht demjenigen Geistlichen zu, in dessen Konfession dieselben, nach der Uebereinkunft der Eltern unterrichtet werden sollen.

§. 56. Wird an Orten, wo kein öffentlich angestellter katholischer Geistlicher ist, die Taufe eines in der katholischen Konfession künftig zu erziehenden Kindes, auf Verlangen der Eltern, von dem evangelischen Pfarrer verrichtet, so sind diesem dafür die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.

§. 57. Verrichtet sie dagegen ein benachbarter katholischer Geistlicher, so ist die erfolgte und mit officiellen Zeugnissen zu belegende Handlung dem evangelischen Pfarrer des Ortes, wo die Eltern ihren Aufenthalt haben, zur Eintragung in das Kirchenbuch des Kirchspiels, gegen die Gebühr, anzuzeigen.

§. 58. In Betreff des Schulunterrichtes sind an Orten, wo es sowohl katholische als evangelische Schulen gibt, die Kinder katholischer Eltern durchaus an jene, die Kinder evangelischer Eltern aber eben so an diese zu verweisen. Unter keinem Vorwande dürfen an solchen Orten Kinder katholischer Eltern in die evangelische Schule und die Kinder evangelischer Eltern in katholische Schulen aufgenommen werden.

§. 59. Nur in Hinsicht der gelehrten Schulen soll hierin eine Ausnahme Statt finden, und auch den Kindern verschiedener Konfession, nach erhaltener Genehmigung der Schulvorsteher, verstattet seyn, als Extraner an dem Unterrichte in Sprachen und Wissenschaften Theil zu nehmen.

§. 60. An denjenigen Orten, wo keine katholische Schule vorhanden ist, sollen die daselbst lebenden Katholiken ihre Kinder in die protestantische Ortsschule zu schicken zwar nicht verbunden seyn, ihnen jedoch freistehen gegen Entrichtung des Schulgeldes sie an dem darin zu empfangenden Unterrichte, nur den Religionsunterricht ausgenommen, Theil nehmen zu lassen.

§. 61. Wenn bei gemischten Ehen der evangelische Theil gegen seinen katholischen Ehegatten vor dem katholischen Consistorio eine Scheidungsklage angestellt hat, und von dieser Behörde in Fällen, wo, nach den Principien des evangelischen Eherechtes, die gänzliche Scheidung Statt haben konnte, den Grundsätzen der katholischen Kirche gemäss, nur auf lebenslängliche Separation erkannt worden ist; so mag dem in dieser Weise geschiedenen evangelischen Ehegatten die Schliessung einer anderweiten Ehe vor dem evangelischen Bezirks

Consistorio, in sofern dieses seinerseits keinen Anstand dabei findet, gestattet werden.

§. 62. Den katholischen Glaubensgenossen aber ist die Verehelichung mit geschiedenen Ehegatten evangelischen Bekenntnisses, so lange der andere Ehegatte lebt, nicht gestattet, und sie mögen daher weder von katholischen noch von evangelischen Pfarrern in den hiesigen Landen mit einander verlobt, aufgeboten oder kopulirt werden.

§. 63. Die Beerdigung verstorbener römisch-katholischer Glaubensgenossen bleibt an den Orten, wo deren Gemeinde einen eigenen Geistlichen und einen eigenen Begräbnissplatz hat, lediglich der Veranstaltung ihrer geistlichen Behörde überlassen. Ausserhalb solcher Orte aber bewendet es bei der unterm 5. Juli 1811 (Cod. Aug. III. Forts. Th. I. S. 146) an die erbländischen geistlichen Behörden erlassenen Generalverordnung, mit der Erläuterung, dass, im Falle des stillen Begräbnisses, keine Stolgebühren, sondern nur die Kosten des Begräbnissplatzes und der Grube zu bezahlen sind.

§. 64. Die Kirchenbücher der römisch-katholischen Gemeinden, worin alle Trauungs-, Tauf- und Beerdigungs-Handlungen aufzuzeichnen sind, haben gleiche rechtsgültige Glaubwürdigkeit, wie die Kirchenbücher der Gemeinden der anderen christlichen Konfession, sind aber auch den ergangenen gesetzlichen Vorschriften gemäss einzurichten.

§. 65. Die von der evangelisch-lutherischen Kirche gegen die römisch-katholischen Glaubensgenossen sonst verfassungsmässig ausgeübten Parochial - Zwangsrechte fallen für die Zukunft allenthalben hinweg; jedoch in Hinsicht der auf Grundstücken etwa haftenden Parochial - Lasten bewendet es bei der zeitherigen Verbindlichkeit.

Nach vorstehendem Mandate, welches von den obrigkeitlichen Behörden, in Gemässheit des Generalis vom 13. Juli 1796, und des Mandates vom 9. März 1818 bekannt zu machen ist, haben sich alle geistliche und weltliche Behörden, so wie Alle, welche es angeht, gebührend zu achten, und daran Unseren Willen und Meinung zu vollbringen.

Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Insiegel vordrucken lassen. So geschehen zu Dresden am 19. Februar 1827.

(L. S.)

Friedrich August.

Δ Uebersicht

der dem katholisch-geistlichen Consistorio übertragenen Geschäfte. 1) Die Vorschlagung der in der Seelsorge anzustellenden katholischen Geistlichen.

2) Die Vereidung der neu angestellten Geistlichen.

3) Die Aufsicht über den Lebenswandel und die Amtsführung der Geistlichen und die darauf Bezug habenden Zurechtweisungen und Bestrafungen. In Fällen, wo nach dem Ermessen des Consistorii, eine blosse Zurechtweisung nicht hinreicht, hat dasselbe zuvörderst Vortrag an das apostolische Vikariat zu erstatten.

4) Die Personalsachen der Geistlichen in erster Instanz. 5) Die Bevormundung kranker, abwesender und verschwenderischer Geistlichen.

6) Die Annahme der letztwilligen Verordnungen der Geistlichen.

7) Die Regulirungen der Verlassenschaften der Geistlichen. 8) Die Prüfung der, von den zu weltlichen Beisitzerstellen. im Consistorio sich meldenden Personen zu fertigenden Probearbeiten.

9) Die Aufsichtsführung über die der katholischen Theologie sich widmenden Jünglinge.

10) Die Vereidung der katholischen Schullehrer, weltlichen Kirchendiener und Todtengräber.

11) Die Aufsicht über die katholischen Schulen, Gottesacker und milden Stiftungen; das Josephinische Stift und die damit verbundene Burkersrodaische Fräuleinstiftung, imgleichen das Friedrichstädter Krankenstift ausgenommen, welche unter alleiniger Direction des jedesmaligen Vicarii apostolici verbleiben.

12) Die Zurechtweisnng und Bestrafung der Schullehrer, weltlichen Kirchendiener und Todtengräber, imgleichen der bei den, dem Consistorio untergeordneten, milden Stiftungen angestellten Personen, wegen geringer Disciplinarvergehen. Bei Bestrafungen ist jedoch zuvörderst Vortrag an das apostolische Vikariat zu erstatten.

13) Die Aufrechthaltung der kirchlichen Gesetze, in soweit nicht von deren Befolgung dispensirt worden ist, zu welchem Behufe das Consistorium von allen diesfallsigen Dispensationen in Kenntniss gesetzt werden wird.

14) Alle Glaubens- und Gewissenssachen in erster Instanz. 15) Die Befugniss, Haustaufen zu erlauben.

16) Die Ehe- und öffentlichen Sponsaliensachen in erster Instanz. 17) Die Abnahme der Ledigkeitseide.

18) Die Cognition über die, gegen die beim Consistorio publicirten Erkenntnisse, welche in der höheren Instanz für das Vikariatsgericht gehören, eingewendeten Läuterungen, in dem im §. 13. des Mandats bestimmten Maasse.

19) Die Censur der katholisch-geistlichen Schriften.

20) Die vierteljährige Einreichung tabellarischer Anzeigen an das apostolische Vikariat, über die bei dem Consistorio eingegangenen Sachen und deren Erledigung.

21) Die Einreichung einer Anzeige an das Vikariat bei jedem Jahresschlusse über die im verwichenen Jahre erledigten oder unerledigt gebliebenen Gegenstände.

LXXV. Kaiserlich Russische Verordnung vom 18 März 1817 über die Katholische Kirche im Königreiche Polen.

Wir von Gottes Gnaden Alexander I. Kaiser aller Reussen, König von Polen u. s. w. In Rücksicht des XI., XII. und XIII. Artikels der Constitutions-Urkunde und um den Grad der Aufsicht und des Schutzes der Regierung über die Römisch-Katholische Geistlichkeit in Unserm Polnischen Königreiche, und den von derselben besessenen Fonds, kund zu thun: haben Wir, nach Vernehmung der Meinung der gesammten Versammlung des Staatsrathes, festgesetzt, und setzen hiemit fest.

Erster Titel.

Allgemeine Vorschriften.

1. Art. Den Schutz und die Aufsicht über die RömischKatholische Geistlichkeit, wie auch über die Fonds derselben, übertragen Wir der Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung.

2. Art. Die Geistlichkeit darf sich nur vermittelst derselben an die Regierung wenden.

3. Art. Alle auf ihren Beruf bezüglichen Befehle und Mittheilungen der Regierung, empfängt die Geistlichkeit durch die Commission der Religions-Gebräuche und der Volksaufklärung.

4. Art. Keinem Geistlichen ist es erlaubt, in Angelegenheiten, welche seine Pflichten betreffen, (ausgenommen in den im 23. Artikel der gegenwärtigen Verordnung angezeigten Fällen) seine Bitten und Vorstellungen der Commission der Re

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