Institutiones iuris publici GermaniciVandenhoeck, 1782 - 603 pages |
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... Fürsten und Ständen des Reichs , die unmittelbare Reichs - Ritterschaft mit begrif fen , und andern Reichs - Vasallen . " CAPITVL . ( perpet . 1711. ) art . II . § . 5 .: " ein Churfürst , Fürst oder sonst unmittelbarer Stand und Lebn ...
... Fürsten und Ständen des Reichs , die unmittelbare Reichs - Ritterschaft mit begrif fen , und andern Reichs - Vasallen . " CAPITVL . ( perpet . 1711. ) art . II . § . 5 .: " ein Churfürst , Fürst oder sonst unmittelbarer Stand und Lebn ...
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... Fürsten und getreuen Lehnmann gegen kaiserl . Maj . und dem heil . Reich zu thun gebühre von Rechts oder Ge- wohnheits wegen ; getreulich , ohne Argelist und Gefährde . " Lünigs corp . iur . feud . tom . I. p . 95 . § . 52. Solum in ...
... Fürsten und getreuen Lehnmann gegen kaiserl . Maj . und dem heil . Reich zu thun gebühre von Rechts oder Ge- wohnheits wegen ; getreulich , ohne Argelist und Gefährde . " Lünigs corp . iur . feud . tom . I. p . 95 . § . 52. Solum in ...
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... Fürsten , Grafen , Her- ren und von Adel , oder sonsten guten tapfern Herkommens , beseßen . ” == == S. 61. Ex priftino tamen curiae follennis Curiae fol vfu fplendidiffima fuperfunt ARCHIOFFICIA IM- lennis a ) archiofficia 1 ) ex A. B. ...
... Fürsten , Grafen , Her- ren und von Adel , oder sonsten guten tapfern Herkommens , beseßen . ” == == S. 61. Ex priftino tamen curiae follennis Curiae fol vfu fplendidiffima fuperfunt ARCHIOFFICIA IM- lennis a ) archiofficia 1 ) ex A. B. ...
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... Fürsten , Pfalz- Mark - Land- und Burggrafen , Grafen , Land- und Freyherren in Bayern , Ingelst . 1585. fol . S. 77. Deinde praelati immediati , etiamfi 2 ) vota cu- territoriis deftituti , admiffi quidem funt ad comi- riata a vi tia ...
... Fürsten , Pfalz- Mark - Land- und Burggrafen , Grafen , Land- und Freyherren in Bayern , Ingelst . 1585. fol . S. 77. Deinde praelati immediati , etiamfi 2 ) vota cu- territoriis deftituti , admiffi quidem funt ad comi- riata a vi tia ...
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... art . 3. § . 20 .: " Nach- demmalen sich auch eine Zeitlang zugetragen , daß ausländischer ( add . 1653 .: Potentaten ) , Fürsten ( ad . ( add . 1653. und Republiken ) Gesandte , ( 80 LIB . II . NOTIT . IMP . ET STATVVM .
... art . 3. § . 20 .: " Nach- demmalen sich auch eine Zeitlang zugetragen , daß ausländischer ( add . 1653 .: Potentaten ) , Fürsten ( ad . ( add . 1653. und Republiken ) Gesandte , ( 80 LIB . II . NOTIT . IMP . ET STATVVM .
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Common terms and phrases
A. B. tit adhuc andern attinet auch caefarea cafu camerae CAPITVL caufa caufis Ceterum Churfürsten collegio comitia comitiis Conc Conf confenfu corp cuius cuiusque daß deinde deren dergleichen directorium effe eius eiusmodi electores eſt familiae fe inuicem fibi fimul fingulis fint fiue folent folum ftatibus ftatus imperii ftatuum funt fuper fuprema Fürsten Germaniae Germanici Grafen haud heil hodie I. P. O. art impe imperator imperatoris imperialis imperio Germanico imperium Germanicum ipfa ipfi iura iure publico iuri iuribus iuris publici kaiserlichen lassen leges Mosers nifi obferuantia oder omnibus paffim Palatinus perii perpet poffit poffunt poft poteft poteftas poteftatis primis principes principum priuilegia publ quatenus quum ratione Rechtsfälle regiminis Reichs reipublicae religionis Sachen seyn soll sollen Stände tamen territoriali territorio veluti Vide e. g. Vnde Weftphalica wider
Popular passages
Page 362 - Fürsten und Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen haben«.
Page 375 - Sondern es sollen solche Gebäude zu Beförderung des gemeinen Wesens wenigstens also eingerichtet werden, daß die Schiffe ungehindert auf- und abkommen können, und also der von Gott verliehenen stattlichen Gelegenheit und Benefizirung der Natur selbst, ein Stand weniger nicht als der andere, nach Recht und Billigkeit sich gebrauchen möge.
Page 434 - Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, das hinfüro niemands, was würden, stands oder wesen der sei, umb keinerlei ursachen willen, wie die namen haben möchten, auch in was gesuchtem schein das geschehe, den andern...
Page 21 - Zum eisten, daß wir in Zeit solcher Unserer königlichen Würde, Amt und Regierung die Christenheit, den Stuhl zu Rom, päpstliche Heiligkeit und christliche Kirche als derselben Advokat in gutem treulichem Schutz und Schirme halten sollen und wollen.
Page 560 - Districte, von nun an und zu ewigen Zeiten in allen und jeden Sachen, einzig und allein zu dem Rheinischen Vicariat, ohne Eintrag des Sächsischen Vicariats, gehören sollen''.
Page 288 - R. -H.-R., dessen oberstes Haupt und Richter allein Wir und ein jeder römischer Kaiser selbst ist«.
Page 382 - Wenn auch einige, sie seyen gleich unmittelbar oder mittelbar dem Reich unterworfen, sich unterstanden haben und noch unterstehen sollten, unter ihren Thoren oder sonst andern Orten, in und vor den Städten, die ein...
Page 560 - Distriete, von nun an und zu ewigen Zeiten, in allen und jeden Sachen, einzig und allein zu dem Sächsischen Vicariat, ohne Eintrag des Rheinischen Vicariats, geboren sollen.
Page 382 - Stapelgerechtigkeit oder sonst, von den auf? und abfahrenden Schiffen und Waaren eben so viel als wenn es ein rechter Zoll wäre, erhoben, auch der Handlung und...
Page 577 - Auch ehe Wir solches gethan, Uns der Regierung nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, daß die in der goldenen Bulle benannten Vikarien indessen anstatt Unser die Administration des Reichs kontinuiren.