Institutiones iuris publici GermaniciVandenhoeck, 1782 - 603 pages |
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... Daß ~ wir in Zeit solcher unserer königlichen Würde , Amt und Regierung , die Christenheit , den Stuhl zu Rom , Päbstliche Heiligkeit , und Chriftliche Kirche , als derselben Advocat , in gutem , treu- lichen Schug und Schirm halten ...
... Daß ~ wir in Zeit solcher unserer königlichen Würde , Amt und Regierung , die Christenheit , den Stuhl zu Rom , Päbstliche Heiligkeit , und Chriftliche Kirche , als derselben Advocat , in gutem , treu- lichen Schug und Schirm halten ...
Page 38
... daß deren keine gelitten noch geduldet " " c . I. P. O. art . 7. § . 2. in f .: ,, praeter religiones fupra nominatas nulla alia in ,, facro imperio Romano recipiatur vel toleretur . " Conf . G. L. BOEHMER or . de iure cognofcendi et ...
... daß deren keine gelitten noch geduldet " " c . I. P. O. art . 7. § . 2. in f .: ,, praeter religiones fupra nominatas nulla alia in ,, facro imperio Romano recipiatur vel toleretur . " Conf . G. L. BOEHMER or . de iure cognofcendi et ...
Page 50
... daß etwas vorgenommen oder gehandelt würde , wider kaiserl . Maj . Person oder das heil . Reich , dem- felben wolle er getreulich vor seyn , und kaiserliche Majestät dessen ohne Verzug warnen , und sonst alles thun , das einem ...
... daß etwas vorgenommen oder gehandelt würde , wider kaiserl . Maj . Person oder das heil . Reich , dem- felben wolle er getreulich vor seyn , und kaiserliche Majestät dessen ohne Verzug warnen , und sonst alles thun , das einem ...
Page 80
... das mit Genehmhaltung und Approbation der vorigen Kaiser rühmlich auf- gerichtet , ( additum ex monito Colon . 1658 ... daß ausländischer ( add . 1653 .: Potentaten ) , Fürsten ( ad . ( add . 1653. und Republiken ) Gesandte , ( 80 LIB ...
... das mit Genehmhaltung und Approbation der vorigen Kaiser rühmlich auf- gerichtet , ( additum ex monito Colon . 1658 ... daß ausländischer ( add . 1653 .: Potentaten ) , Fürsten ( ad . ( add . 1653. und Republiken ) Gesandte , ( 80 LIB ...
Page 81
... daß neben den churfürstlichen Gesandten der ( add . 1653 .: recht titulirten ) und gekrönten regierenden ausländischen Könige , königlichen Wittwen , oder Pupillen ( de- nen die Regierung , sobald sie ihr gebührendes Alter erreichet ...
... daß neben den churfürstlichen Gesandten der ( add . 1653 .: recht titulirten ) und gekrönten regierenden ausländischen Könige , königlichen Wittwen , oder Pupillen ( de- nen die Regierung , sobald sie ihr gebührendes Alter erreichet ...
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Common terms and phrases
A. B. tit adhuc andern attinet auch caefarea cafu camerae CAPITVL caufa caufis Ceterum Churfürsten collegio comitia comitiis Conc Conf confenfu corp cuius cuiusque daß deinde deren dergleichen directorium effe eius eiusmodi electores eſt familiae fe inuicem fibi fimul fingulis fint fiue folent folum ftatibus ftatus imperii ftatuum funt fuper fuprema Fürsten Germaniae Germanici Grafen haud heil hodie I. P. O. art impe imperator imperatoris imperialis imperio Germanico imperium Germanicum ipfa ipfi iura iure publico iuri iuribus iuris publici kaiserlichen lassen leges Mosers nifi obferuantia oder omnibus paffim Palatinus perii perpet poffit poffunt poft poteft poteftas poteftatis primis principes principum priuilegia publ quatenus quum ratione Rechtsfälle regiminis Reichs reipublicae religionis Sachen seyn soll sollen Stände tamen territoriali territorio veluti Vide e. g. Vnde Weftphalica wider
Popular passages
Page 362 - Fürsten und Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen haben«.
Page 375 - Sondern es sollen solche Gebäude zu Beförderung des gemeinen Wesens wenigstens also eingerichtet werden, daß die Schiffe ungehindert auf- und abkommen können, und also der von Gott verliehenen stattlichen Gelegenheit und Benefizirung der Natur selbst, ein Stand weniger nicht als der andere, nach Recht und Billigkeit sich gebrauchen möge.
Page 434 - Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, das hinfüro niemands, was würden, stands oder wesen der sei, umb keinerlei ursachen willen, wie die namen haben möchten, auch in was gesuchtem schein das geschehe, den andern...
Page 21 - Zum eisten, daß wir in Zeit solcher Unserer königlichen Würde, Amt und Regierung die Christenheit, den Stuhl zu Rom, päpstliche Heiligkeit und christliche Kirche als derselben Advokat in gutem treulichem Schutz und Schirme halten sollen und wollen.
Page 560 - Districte, von nun an und zu ewigen Zeiten in allen und jeden Sachen, einzig und allein zu dem Rheinischen Vicariat, ohne Eintrag des Sächsischen Vicariats, gehören sollen''.
Page 288 - R. -H.-R., dessen oberstes Haupt und Richter allein Wir und ein jeder römischer Kaiser selbst ist«.
Page 382 - Wenn auch einige, sie seyen gleich unmittelbar oder mittelbar dem Reich unterworfen, sich unterstanden haben und noch unterstehen sollten, unter ihren Thoren oder sonst andern Orten, in und vor den Städten, die ein...
Page 560 - Distriete, von nun an und zu ewigen Zeiten, in allen und jeden Sachen, einzig und allein zu dem Sächsischen Vicariat, ohne Eintrag des Rheinischen Vicariats, geboren sollen.
Page 382 - Stapelgerechtigkeit oder sonst, von den auf? und abfahrenden Schiffen und Waaren eben so viel als wenn es ein rechter Zoll wäre, erhoben, auch der Handlung und...
Page 577 - Auch ehe Wir solches gethan, Uns der Regierung nicht zu unterziehen, sondern geschehen zu lassen, daß die in der goldenen Bulle benannten Vikarien indessen anstatt Unser die Administration des Reichs kontinuiren.