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Stütze von Recht und Staat betrachtet, und die uns beständig ins Gedächtniss ruft, dass wir mit unseren schwächlichen Forderungen Prinzipien gegenüberstehen, die durch ihr Dasein und ihre historische Wirksamkeit bereits den Beweis ihrer Berechtigung geführt haben, der unseren Forderungen noch fehlt. Stoerk.

Gastfreundschaft und Hausrecht der Schweiz. Schweizer Zeitfragen. Heft 19. 1889, Zürich. Orell Füssli u. Co. Pr. M. 1.80. Die Zwischenfälle und Konflikte, welche der Schweiz aus der fast durchaus selbstständigen Ausbildung ihres Fremdenrechts erwachsen sind, liegen einige Jahre hinter uns; Aenderungen in der Gerichtsverfassung des Bundes, genau umschriebene Niederlassungsbedingungen machen die Wiederkehr jener gegensätzlichen Auffassungen auf absehbare Zeit unwahrscheinlich. Nach dem Grundsatze: meminisse iuvabit dürfte es daher für die Zukunft angebracht sein, sich dauernd auch die Fülle von Schwierigkeiten vor Augen zu halten, welche der Schweiz selbst aus der freien Auffassung ibres Asylrechts, aus der wenig rücksichtsvollen Ausnutzung ihrer vornehmen Gastfreundschaft entstanden sind. Die in der vorliegenden von einseitiger Parteinahme ziemlich freien Schrift gegebenen Daten werden daher bei jeder rechtsgeschichtlichen und dogmatischen Darstellung der Lehre vom Niederlassungs- und vom staatlichen Recht der Ausweisung umfassende Berücksichtigung finden müssen. Stoerk.

SO

Dr. jur. J. Langhard, Das Recht der politischen Fremden ausweisung mit besonderer Berücksichtigung der Schweiz. Leipzig, Duncker & Humbolt. 1891. S. 137. Pr. M. 3.—. Sehen wir ab von der Neigung des Verfassers, zuweilen zu literarischen Stützen dritten und weiteren Ranges zu greifen, während das angezogene amtliche Quellenmaterial immer von bester und sicherster Hand ist haben wir in der vorliegenden Arbeit eine klare und im Ganzen parteilose Darstellung eines wichtigen, aktuellen Themas zu begrüssen. L. hat sich im Wesentlichen unserer im 2. Bande des HOLTZENDORFF'schen Handbuchs des Völkerrechts entwickelten Anschauungen über die moderne Gestaltung des Aufenthaltsrechts angeschlossen und diese an der Praxis der inzwischen von Deutschland, Frankreich und der Schweiz geschlossenen Niederlassungsverträge erprobt. Besonders ergiebig ist dabei die Verwertung der praktischen Rechtsfälle und Entscheidungen, welche die Schweizerische Bundesregierung mit einer aller dankbaren Anerkennung würdigen Publicität fachlichen Untersuchungen zugänglich macht, während Frankreich, Oesterreich und selbst Deutschland solche Rechtsfälle von eminenter Lehrkraft mit unbegreiflicher, weil nutzloser Hartnäckigkeit der öffentlichen Kenntniss entweder gänzlich entziehen, oder nur schwer zugänglich machen. Unzulänglich erscheint uns in dem sonst mit klarem juristischem Blick zum Wesentlichen vordringenden

Archiv für öffentliches Recht. VII. 4.

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Buche die Abgrenzung des Begriffes der ,,politischen" Fremdenausweisung; principiell widerspruchsvoll die Festhaltung der alten BLUNTSCHLI'schen Auffassung von der rechtlichen Beschränktheit des staatlichen Bestimmungsrechts über Zulassung und Ausweisung der Fremden, und schliesslich wenig fundirt die Annahme des Verfassers, dass die Ausweisung ungeeignet sei, zur Gerichtssache gemacht zu werden. Die rechtsgeschichtlich vor uns liegende Entwicklung des Auslieferungsrechts legt unserm Urteil in diesem Punkte einige Vorsicht auf und fordert von uns auch im Gebiete des Juristischen einige Beachtung der alten Weisheitsregel: il ne faut jamais dire jamais. Stoerk.

Felix Freudenthal, Die Volksabstimmung bei Gebietsabtretungen und Eroberungen. Erlangen 1891. Bläsing. M. 1.40.

Da die französische Fachliteratur nicht müde wird, die Plebiscittheorie als wesentliches Inventarstück der geltenden Staatenpraxis und als notwendiges Korrelat der freien Selbstbestimmung der Völker hinzustellen, so ist es ein immerhin nützliches Unternehmen, von Zeit zu Zeit jener grundlosen Behauptung den sachlich motivirten Widerspruch entgegenzustellen. Verfasser hat sich dieser Aufgabe mit gutem Geschick und gewandter Beweisführung entledigt. Er hat zudem einige Lücken, die ich bei der ersten Bearbeitung des einschlägigen Urkundenmaterials (Option und Plebiscit, Leipzig 1879) zurücklassen musste, in dankenswerther Weise ausgefüllt und neue Versuche der Anwendung des Gedankens, dem geschichtlichen Gesammtbilde klar eingefügt. F. hat dadurch von dem unverjährbaren Vorrechte der Jugend Gebrauch gemacht, es besser als der Vorgänger zu machen. Diese Anerkennung wird dem Verfasser keiner versagen, der ihm auf seinen rechtshistorischen und dogmatischen Wanderungen durch das eng umschriebene Thema folgt. Stoerk.

Gustav Cohn, System der Nationalökonomie. 2. Bd. Finanzwissenschaft. Stuttgart, F. Enke. 1889.

Wir schreiben zu spät, um der Anerkennung, welche das vorliegende Werk in fachlichen Kreisen nach Verdienst gefunden hat, ein neues Ehrenblatt beizufügen; wir halten uns aber berechtigt, in den weiteren Kreisen der Gerichts- und Verwaltungspraxis, in welche das Archiv eingedrungen, Zeugniss abzulegen von dem hohen praktischen Nutzwerth, welcher dem Buche für alle juristische Untersuchungen tieferen Ganges zukömmt. Das umfangreiche Lesebuch für Studierende gewährt uns mit seinen vier Büchern: über das Wesen des öffentlichen Haushalts (1); die Lehre von den Steuern (II); die deutsche Steuergesetzgebung der Gegenwart (III); und den öffentlichen Credit (IV); in vollendetster Formgebung einen Einblick in den ökonomischen Bau unseres Staates. Es wendet sich daher nicht an jene Stu

dierende, welche in ihrer wissenschaftlichen Genügsamkeit über den Standard der im Prüfungsregulativ und im Gesetz vom 6. Mai 1869 geforderten Grundlagen der Staatswissenschaften" nicht hinausgehen, sondern an den viel weiteren Kreis der im Staats- und Gemeindeleben, in Amt und führender Stellung stehenden Genossen der gebildeten Stände. Eine möglichst weite Verbreitung des Lesebuches, das mehr als einen festen Leitfaden gewährt, der hinausführt aus dem Gewirre der unsere Tagesordnung besetzt haltenden brennenden Fragen, würde viel zur Widerlegung des trostlosen Satzes beitragen, dass die Staatswissenschaften nur der Landstrasse gleichen, auf der alle Leute hin- und herlaufen, auf der aber nichts wächst, und würde erfolgreich jenen Radikalismus bannen, welcher sich heute mehr als je in Staatswirthschaftsfragen, nie bei gegenwärtigen Resultaten der Wissenschaft zu beruhigen vermag, sondern immer nach etwas sucht, was die Wissenschaft nur aus der Ferne zeigen, ehrlicher Weise aber nicht gewähren kann.

B.

J. Alexander, Konkursgesetze aller Länder der Erde. Berlin, Puttkammer und Mühlbrecht, 1892. M. 9.-.

Nach einem kurzen encyklopädischen Umriss der Entwicklung des Konkursrechts, an den naturgemäss ein streng fachlicher Massstab nicht gelegt werden darf, bietet uns der Herausgeber, unterstützt durch fachkundige Kräfte der Praxis, Uebersetzungen des Gesetzesstoffes aus allen Staaten der der Erde. Wir haben zur Vergleichung Stichproben mit den im Annuaire der Société de Législation comparée enthaltenen Uebersetzungen gemacht und haben auch bei diesem Anlasse die Unzulänglichkeit der dort gegebenen Excerpte wahrgenommen und uns von der praktisch höheren Brauchbarkeit der vorliegenden zumeist exakten Wiedergaben überzeugt. Allerdings wird die Sammlung ALEXANDERS, um sich auf der Höhe des geltenden Rechtsstoffes zu erhalten, bald der Nachträge und Ergänzungshefte bedürfen.

B.

Rosin's Handbibliothek badischer Gesetze. IV. Band: H. BUHL, Gesetze über Vormundschaft- und Nachlasswesen. 2. Aufl. V. Band: F. X. HEINER, Gesetze, die katholische Kirche betreffend. Freiburg, J. C. B. Mohr (P. Siebeck) 1890. Pr. M. 3.60 und M. 3.-.

Die handliche Ausgabe mit ihren knappen, gut orientirenden Einleitungen hat sich im Gebrauche befestigt und nach kurzer Zeit eine zweite Auflage der BUHL'schen Quellensammlung zum badischen Vormundschaftsrecht nothwendig gemacht. HEINER'S Sammlung bietet den ganzen Komplex der in Rechtskraft stehenden kirchen-politischen Gesetze und Verordnungen, für die Zwecke des praktischen Gebrauches gruppirt. Wir machen für die Zwecke rechtsvergleichender Studien namentlich auf die im XVII. Abschnitte über

sichtlich zusammengestellten badischen Vorschriften über die kirchliche Besteuerung, eine in andern Gebieten bekanntlich sehr schwankende Materie, aufmerksam. B.

Fr. Wielandt, Die Deutsche Reichsgesetzgebung über die Freizügigkeit und über den Unterstützungswohnsitz im Zusammenhang mit der Badischen Landesgesetzgebung über das Aufenthaltsrecht und die öffentliche Armenpflege. (Handbuch des Badischen Gemeinderechts, 2. Bd.) Zweite neubearbeitete Auflage. Heidelberg, Ad. Emmerling u. Sohn.

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Aus dem reichen Inhalte des in neuer Ausgabe vorliegenden handlichen Quellenwerks heben wir als für Juristenkreise ausserhalb Badens besonders schwer zugänglich das Landesgesetz vom 5. Mai 1870 hervor, das Aufenthaltsrecht betreffend und die landesherrliche Verordnung vom 23. Mai 1888, das Verfahren bei Aufnahme von Geisteskranken und Geistesschwachen in öffentliche und private Irren- und Krankenanstalten betreffend; sie berühren beide im Deutschen Recht wenig bebaute Gebiete und enthalten zahlreiche für die Gesetzgebungspolitik anderer Staaten verwerthbare Ansätze und Gedanken. Die in der IV. Abth. des Buches gegebenen internationalen Staatsverträge und Uebereinkommen des Deutschen Reiches und auswärtiger Staaten wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger erschöpfen das Material nicht, und können daher bei künftigen Neuausgaben ohne Schaden ausgeschieden werden. B.

Gesetze über das Urheberrecht im In- und Auslande, nebst den Internationalen Literaturverträgen und den Bestimmungen über das Verlagsrecht. Leipzig. G. Hedeler. 8. S. 263. Pr. M. 8.—. Eine nützliche Zusammenstellung der in Kraft befindlichen Verträge zum Schutze des geistigen Eigenthums und des geltenden Gesetzesmaterials gleichen Inhalts in den wichtigsten Kulturstaaten. Namentlich der letzterwähnte Inhalt der meines Erachtens nur viel zu theuern Textausgabe würde dem Buche eine wohlverdiente weite Verbreitung sichern, wenn unser deutscher Verlag endlich das Geheimniss gelöst hätte, mit Hilfe des ,,demokratischen Preisprincips", um mit L. v. STEIN zu reden, weitere Kreise auch wirklich für den Bücherankauf zu erobern.

St.

A DOLTER, EMMENDINGEN

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