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der Central-Commission für den österreichisch-modenestsch-parmesanischen Zollverein. Wien, 5. November 1852.

(Reichsgeseßblatt 1852. 222. S. 997.)

1852. Kundmachung des kaiserlichen Finanzministeriums, betreffend die Beschränkung der im Artikel 27 des vorgedachten Zolleinigungs-Vertrages festgesezten Vorbereitungsperiode. Wien, 7. November 1852.

(Reichsgesehblatt 1852. 230. S. 1013.)

1852. Erlaß desselben, womit die in Modena und Parma gefeßlich bestimmten Feingehaltsstufen der edlen Metalle und Abbildungen der zur Bezeichnung dieser Feingehalte dienenden Punzen, mit Rücksicht auf den Zolleinigungs-Vertrag vom 9. August 1852 befannt gegeben werden. Wien, 24. November 1852.

(Reichsgeseßblatt 1852. 249. S. 1049.)

1853. Erlaß des kaiserlich österreichischen Finanz-Ministeriums, womit die aus Anlaß der Zolleinigung Desterreichs mit Parma und Modena eingetretenen Aenderungen in den Standorten und den Befugnissen der ausübenden Aemter der Lombardei, dann die Standorte der in den genannten Herzogthümern aufgestellten Zollämter, Finanz-Intendanzen, Gefällsgerichte und Untersuchungsbehörden kundgemacht werden. Wien, den 21. Mai 1853.

(Reichsgeseßblatt 1853. 96. S. 496.)

1853. Kundmachung des kaiserlichen Ministers des Aeußern, betreffend die Accessionen der Herzogthümer Modena und Parma einerseits, und der vom 1. Jänner 1854 an mit Preußen zoll> vereinten deutschen Staaten andererseits, zu dem Zoll- und Handelsvertrage zwischen Desterreich und Preußen vom 19. Februar 1853 (f. Deutschland); dann den Gebietsumfang, auf welchen dieser Vertrag, vom 1. Jänner 1854 an, Anwendung findet. Wien, 12. October 1853.

(Reichsgeseßblatt 1853. 208. S. 1117.)

Montenegro
(Fürstenthum).

Die Montenegriner find ein das Hochgebirg zwischen Dalmatien und Albanien bewohnender flavischer Volkstamm christlicher (griechisch-nichtunirter) Religion, welche, begünstigt durch die Lage ihres Landes, bisher ihre factische Unabhängigkeit von der Pforte, die sie als ihre Unterthanen betrachtet wissen will, zu wahren getrachtet haben. Ihre Regierung ist eine patriarchalisch-demo

kratische, mit dem Vladika oder Bischofe aus der Familie Petrovics Njegufich an der Spiße, der die höchste geistliche und weltliche Würde in sich vereinigte, bis der gegenwärtige Fürst Daniel die Trennung der beiden Würden grundsäßlich aussprach, sich die weltliche Oberherrschaft vorbehaltend.

In dem lezten zwischen den Montenegrinern und der Pforte ausgebroches nen Streite wirkte Oesterreich dahin, daß der factische Zustand aufrecht erhalten werde (1853) sonst hat es auch aus Gegenseitigkeit die bezüglich der levantinischen Staaten ausgesprochene Erbunfähigkeit in Desterreich hinsichtlich der Montenegriner aufgehoben (1849), dagegen die gegenseitige Erwerbung von liegendem Gute untersagt (1825, 1828, 1845, 1846).

1825. Kaiserliche Entschließung, wegen Verbots der Erwerbung eines Grundbesiges für einen Montenegriner in Dalmatien und umgekehrt für einen Dalmatiner im Montenegriner Gebiete. Wien, 23. Juni 1825.

(J. G. S. 1845. Nr. 898. S. 273.)

1828. Decret des dalmatinischen Guberniums an das Kreisamt in Cattaro, mit Publicirung des vorstehenden Verbots. (J. G. S. 1845. Nr. 898. S. 273.)

1845. Justiz-Hofdecret, dasselbe Verbot betreffend. Wien, 6. August 1845.

(3. 6. S. 1845. Nr. 898. S. 273.)

1846. Justiz-Hofdecret wegen Republicirung dieses Verbots, in Folge allerhöchster Entschließung vom 6. August 1845. Wien, 14. Jänner 1846.

(J. G. S. 1846. Nr. 922. S. 308.)

1849. Erlaß des kaiserlich österreichischen Justiz-Ministeriums, daß die Montenegriner bei den von österreichischen Behörden abzuhandelnden Verlassenschaften nach dem Grundsaße der Gegenseitigkeit als erbfähig anzusehen seien. Wien, 5. August 1849. (Reichsgeseßblatt 1849. 348. S. 595. Desterreichische Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft, 1849, Gesez chronik S. 223.)

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1853. Correspondenz des österreichischen Bevollmächtigten, Grafen Leiningen, mit der ottomanischen Pforte (s. Türkei).

Nassau
(Herzogthum).

Das Haus Nassau theilte fich (1255) in die zwei noch blühenden Linien, Wolram und Otto. Zur älteren, Wolram'schen, gehören die Herzoge von Nassau, zur jüngeren oder Ottonischen die Fürsten von Nassau-Oranien, welche dieß

Prädicat vom Fürstenthum Orange in Südfrankreich erhielten, das Wilhelm der I. von Nassau (1558) erwarb, und dessen Nachkommen auf den Thron der Niederlande kamen (s. Niederlande).

Die Fürsten von Nassau-Ufingen und Nassau-Weilburg erhielten im Reichs-Deputations-Recesse Entschädigung für ihre an Frankreich abgetretenen Besizungen am linken Rheinufer, und es wurde zugleich dem Gesammthause Nassau das privilegium de non appellando zugestanden (1803). Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg traten dem Rheinbunde bei, indem sie zugleich ihre Länder zu einem Herzogthume vereinigten, in welchem der Herzog von Usingen den Fürsten von Weilburg zum Mitregenten annahm (1806). Später traten beide der großen Wiener Allianz und dem deutschen Bunde bei (1815). Im J. 1816 starb der Zweig Nassau-Usingen aus.

Zwischen Desterreich und Nassau bestehen besondere Uebereinkommen wegen der Vermögens - Freizügigkeit (1811, 1816) und der Verpflegung der gegenseitigen erkrankten unbemittelten Unterthanen (1850, 1853); auch erscheint Nassau bei den Verträgen wegen der Besizungen des deutschen Ordens (1815), der Fluß schifffahrt in Deutschland (1815), der Thurn- und Taxis'schen Post (1843), so wie an dem deutschösterreichischen Postvereine (1851) und der österreichisch-preußischen Zolleinigung (1853) betheiligt.

1800. Friedens-Convention zwischen der französischen Republik und dem Nassauischen Hause. Aschaffenburg, 15. September 1800. (Martens, VII. 479.)

1803. Entschädigung der Herzoge von Nassau-Usingen, Weilburg und Dillenburg, durch den Reichs-Deputations-Hauptreceß (f. Deutschland).

1806. Beitritt der Fürsten von Nassau-Ufingen und NassauWeilburg zu dem Rheinbunde (s. Deutschland).

1806. Patent über die Annahme der herzoglichen Würde für den Chef des fürstlichen Hauses Nassau. Biebrich, 21. Juli 1806. (Martens, S. IV. 333.)

1811. Uebereinkunft wegen einer gegenseitigen Vermögens. Freizügigkeit zwischen Desterreich und dem Herzogthume Nassau. Wiesbaden, 25. October 1811.

(Martens, S. IX. 64.)

1815. Beitritt des Herzogs und der Fürsten von Nassau zur großen Allianz vom 25. März 1815 (f. Großbritannien). Wien, 27. April 1815.

(Martens, S. VI. 138.)

1815. Bestimmungen über die Besizungen des Hauses Oranien-Nassau, in der Wiener Congreß-Acte (f. Deutschland).

1815. Vertrag wegen der Besizungen des deutschen Ordens (1. Baden).

1815. Artikel über die Flußschifffahrt. — XVI. Beilage der Wiener Congreß-Acte (s. Deutschland).

1816. Ausdehnung der zwischen Desterreich und Nassau bestehenden Vermögens-Freizügigkeit auf die neu erworbenen Provin zen Desterreichs. Wiesbaden, 2. Februar 1816.

(Hof-Decret vom 4. Februar 1816: J. G. S. Nr. 1244. S. 357.
P. G. S. Bd. 44. S. 170. Martens, S. IX. 72.)

1840. Uebereinkommen zwischen Oesterreich und Nassau, wegen Verpflegskosten Bestreitung für die gegenseitigen erkrankten unbemittelten Unterthanen.

(Hoflanzlei-Decret vom 29. October 1840: P. G. S. Bd. 68. S. 345.) 1843. Uebereinkunft zwischen Desterreich und der fürstlich Thurn- und Taxis'schen General-Postdirection (s. Bremen).

1851. Auschluß Nassau's an den deutsch-österreichischen Postverein (s. Preußen).

(Verordnungsblatt des k. k. Handels-Ministeriums, 1851, IV. Bd. S. 509.) 1853. Beitritt Nassau's zu dem österreichisch-preußischen Zoll. und Handelsvertrage (s. Deutschland und Preußen).

(Reichsgeseßblatt 1853, 208. S. 1117.)

1853. Eisenacher Verpflegs-Convention (s. Deutschland).

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Durch die Vermählung Maximilians I. mit Maria von Burgund, Tochter des Herzogs Carl des Kühnen (1477), war die reiche burgundische Erbschaft, worunter auch die meisten niederländischen Provinzen gehörten, an das Haus Habsburg gekommen, welches dann auch noch die übrigen, nach und nach durch Verträge acquirirte. Von diesen Ländern, die bei der Theilung zwischen Carl V. und Ferdinand I. (1521, 1522) bei der spanischen Linie des Hauses Habsburg blieben, trennten sich unter Carl's V. Sohne, Philipp II., die sieben nördlichen Provinzen (1579) und wurden im westphälischen Frieden (1648) als ein selbstständiger Freistaat, die Republik Holland, anerkannt. Die südlichen Provinzen blieben sp a n is ch – mit Ausnahme der im pyrenäischen Frieden, sowie im Haager und Nymweger Frieden (1659, 1668, 1679) an Ludwig XIV. nebst Artois und Hochburgund abgetretenen Theile von Flandern, Luxemburg, Namur und Hennegau bis dieselben durch den Utrechter Frieden (1713) an die deutsch- österreichische Linie des Hauses Habsburg famen.

Die Republik Holland (oder der vereinigten Niederlande) erhob sich inmitten der Kämpfe mit England und später mit Frankreich zu einer Seemacht ersten Ranges. Der Haag wurde durch mehr als ein Jahrhuns dert Centrum der europäischen Politik und Diplomatie; die großen Verträge (Breda, Ryswick, Nymwegen, Utrecht) wurden im Gebiete der Republik, unter deren Einflusse geschlossen. Der Utrechter Frieden (1713) (s. Spanien) und der Barrieren - Tractat (zwischen Desterreich und Holland geschlossen zu Antwerpen, 15. November 1715 1. Dumont, VIII. p. I S. 458), gab Holland einen Gürtel von Grenzfestungen gegen Frankreich, und in denselben theils ausschließliche (privative), theils mit Desterreich gemeinschaftliche Garnison. Im J. 1731 stand Holland der Allianz Englands und Desterreichs bei, wogegen der Kaiser die Handels-Compagnie von Ostende aufgab, dem Handel mit Ostindien entsagte. Dieses, vereint mit der seit dem Münsterer Frieden (1648) von Holland gesperrten Schelde und mit den gemeinschaftlichen Garnisonen, führte später (1781–1785) zu Fehden mit Dester, reich. Im österreichischen Erbfolgekriege auf Oesterreichs Seite stehend (1740 1748) ward Holland von den Franzosen angegriffen. Die Einnahme Mastrichts durch den Marschall von Sachsen, den Feldherrn Frankreichs, beförderte auf Hollands Drängen den Abschluß des Aachner Friedens (1748). Seit dem fiebenjährigen Kriege (1757-1763) trat die Republik in freundschaftliche Be ziehungen zu Frankreich. Der bewaffneten Neutralitäts-Erklärung von 1780 (1. Rußland) beizutreten, ward sie durch die Kriegserklärung Englands verhin, dert. Frankreich vermittelte in dem oben erwähnten Streite mit Kaiser Josef II. (1785) und schloß unmittelbar darauf ein Bündniß inniger Allianz mit den vereinigten Provinzen. Aber gleichzeitig brachen Unruhen im Inneren der leßteren aus zwischen den Patrioten (aristokratischen Staatenpartei) und der oranischen Partei (Anhänger des erblichen General-Statthalters aus dem Hause Dranien). Eine Beleidigung, welche der Gattin des Statthalters Wilhelm V., Schwester Friedrich Wilhelms II. von Preußen, widerfuhr, führte die Intervention der Preußen, die Wiederherstellung des Statthouderats und eine neue Politik Hollands, gestüt auf die Allianz mit England und Preußen, herbei, welche wenige Jahre später im Reichenbacher Congresse (1790) thätig auftrat.

"

Die französische Revolution brach aus (1789); Frankreichs Truppen drangen zuerst in die österreichischen und dann auch in die holländischen Nieders lande ein (1793). Erstere wurden zu Frankreich geschlagen (s. Belgien, S. 31); Holland aber, dessen Patrioten" größtentheils nach Frankreich geflüchtet waren und mit den neufränkischen Legionen Pichegrü's in ihr Vaterland zurückkehrten, wurde in eine einheitliche batavische Republik umgewandelt (1792). Später schuf Napoleon diese Republik in ein Königreich Holland um (1806) unter seinem Bruder Ludwig als König, der jedoch schon 1810 die Krone niederlegte, worauf Holland gleichfalls dem französischen Reiche einverleibt wurde.

Nach dem Sturze Napoleons wurde der Prinz von Oranien zum souveränen Fürsten der Niederlande ausgerufen (1813) und als solcher von den

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