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Webersicht

der

Verträge Defterreichs

mit den

auswärtigen Staaten,

von dem

Regierungs-Antritte Maria Theresia's angefangen

bis

auf die neueste Zeit.

Von

Johann Vesque von Püttlingen,

k. k. Hof- und Ministerial-Rathe im Ministerium des Aeussern und des kaiserlichen Hanses,
Mitgliede des Dactoren-Collegiums der rechts- and staatswissenschaftlichen Facultät
an der k. k. Universität zu Wien.

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Wien 1854.

Berlag und Druck von Carl Gerold & Sohn.

Aus 271.1

HARVARD COLLEGE LIBRARY

NOV. 7, 1919

HARVARD COLLEGE LIBRARY

NOV. 7, 1919 SUMNER FUN

Vorwort.

Das positive österreichische Staats- und Völkerrecht ist ein bisher noch unbebautes Feld, dessen hoffentlich bald zu gewärtigender Bearbeitung die Sammlung des Materials vorangehen muß. Als ein vorläufiges Hilfsmittel hierzu erscheint eine Zusammenstellung der bestehenden Staatsverträge Oesterreichs mit dem Auslande. Aber nicht allein dem Rechtsgelehrten, auch dem Geschäftsmanne dürfte eine solche Uebersicht willkommen sein, die ihm zur Orientirung bei dem täglich sich erweiternden Verkehr unter den Nationen dienen kann.

Zu diesem doppelten Zwecke, einer Vorarbeit für die Wissenschaft und eines Repertoriums für die Praxis, habe ich bereits in den Jahrgängen 1847 1849 der österreichischen Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft, die chronologische Reihenfolge der von den österreichischen Regenten mit den deutschen Staaten, mit dem Hause Savoyen und mit der ottomanischen Pforte geschlossenen Staatsverträge zusammengestellt, und übergebe nun hiemit der Oeffentlichkeit eine Uebersicht der Staatsverträge Oesterreichs mit allen fremden Staaten.

Ich habe den Regierungsantritt der großen Kaiserin (20. October 1740) zum Ausgangspunkte gewählt, da nur wenigen Staatsverträgen der früheren Zeit noch heute praktische Wirksamkeit zukommt, mit dem Erlöschen

des habsburgischen Mannsstammes aber der neue Abschnitt der österreichischen Geschichte beginnt: diese denkwürdige Epoche, von welcher das babenbergische Erbe (unter Rudolf I. an die Familie Habsburg gekommen und durch Gruppirung anderer Länder um den ursprünglichen Kern der alten Ostmark allmählig vergrößert, bis es unter Ferdinand I. durch die dauernde Erwerbung Böhmens und Ungarns, zwar in seinem Innern noch lose verbunden, schon zu einer selbstständigen Weltmacht angewachsen, und durch die pragmatische Sanction Carl des VI. zu einem Bundesstaate gestaltet), an die noch heute regierende habsburglothring'sche Dynastie überging, um unter derselben zu gesteigerter Macht emporzublühen: von Kaiser Franz II. im Jahre 1804 zu einem Erbkaiserthum erklärt, im Jahre 1815 durch Arrondirung seines Ländergebietes neu befestigt, endlich unter der Regierung Sr. k. k. apostolischen Majestät Franz Josef I. zu einer untheilbaren und unauflösbaren Erbmonarchie mit allen seinen Kronländern erwachsen.

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Der gegenwärtigen Uebersicht ist der heutige Bestand des Staatensystems in und außer Europa zum Grunde gelegt; sie enthält daher nur die Staatsverträge jener Länder, welche dermalen als selbstständige Staaten völkerrechtlich anerkannt sind.

Das Wort Staatsvertrag wird übrigens hier in seiner weitesten Bedeutung genommen; es begreift also alle vertragsmäßig erworbenen Rechte und eingegangenen Verbindlichkeiten Oesterreichs gegenüber des Auslandes, fie mögen durch den Abschluß von Tractaten (Verträge mit besonderer Feierlichkeit) oder Conventionen (minder wichtige und feierliche Verträge), oder nur in der Form von offiziellen Erklärungen (mittelst gegenseitig ausgewechsel

ter förmlicher Ministerial - Erklärungen oder im Wege der gewöhnlichen Correspondenz), oder endlich durch Protocolle gewonnen oder übertragen worden sein. Selbst nur einseitig erlassene Verfügungen einer Regierung (Geseze, Verordnungen, Erklärungen) finden der Vollständigkeit wegen in dieser Darstellung Raum, wenn dieselben auf das gegenseitige rechtliche Verhältniß Einfluß nehmen, und aus demselben Grunde wurden auch Verträge dritter Staaten unter sich, theils in besonderen Anmerkungen, theils durch kleineren Druck angedeutet, wenn aus denselben wichtige rechtliche Folgen für Oesterreich hervorgegangen sind.

Zur Aufklärung des Zusammenhanges sind bei jedem Staate die bezüglichen geschichtlichen Daten in Kürze angeführt.

Bei jedem einzelnen Staatsacte werden die Werke citirt, in welchem das hier nur summarisch Angeführte seinem ganzen Inhalte nach aufgefunden werden kann. Bei diesen Citationen wurde hauptsächlich das Bedürfniß des österreichischen Juristen berücksichtiget, und daher vorzugsweise auf die demselben am leichtesten zugänglichen Werke hingewiesen, nämlich auf die einheimische Literatur, auf die hierländigen Gesezquellen und die ohnehin allgemein verbreiteten Sammlungen von Wenck, Martens, Meyer u. a. m. Nachstehendes Verzeichniß enthält die Angabe der citirten Werke: *)

*) Eine vollständigere Literatur des Völkerrechtes sehe man übrigens bei: Martens, guide diplomatique, T. II. p. 1261. Martens, supplément au recueil des traités, T. I. discours préliminaire. de Hoffmanns, guide diplomatique, Paris, 1837. - Died. Heinr. Ludw. Freiherr von Ompteda, Literatur des gesammten, sowohl natürlichen als positiven Völkerrechtes; Regensburg, 1785, 2 Bde. ; (ein dritter Band hiezu erschien unter dem Titel: Neue Literatur des Völkerrechtes seit dem J. 1784, als Ergänzung und Fortseßung des Werkes des Gesandten von Ompteda, von Carl Albert von Kamp, Berlin, 1817). Miruß, das europäische Gesandtschaftsrecht 2c. nebst einer Bücherkunde des Gesandtschaftsrechtes, Leipzig, 1847.

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