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Thaler mußte reducirt werden; aus der Papierschuld von 237 Millionen wurden mit Einem Schnitt 34 Millionen gemacht, zur nachhaltigsten Beschädigung des Nationalwohlstandes; Norwegen hätte bei dem Ausscheiden 21 Millionen übernehmen müssen, es ward freigelassen mit 10, Millionen. Eine gemeinschaftliche Staatsbank ward errichtet, die Herzogthümer hatten zu der Fundirung 14, das Königreich 19 Millionen Thlr. beizusteuern; sechs Procent des Werths alles Grundbesizes wurden der Bank als Eigenthum, zur Beitreibung des Geldes zugewiesen, bis zum Abtrag des Capitals war eine Rente von 6pCt. zu zahlen; nach sechs Monaten schon wurden den dänischen Grundbesitzern 12, Millionen erlassen, die Herzogthümer mußten ihre 14 Millionen zu voll einbezahlen und außerdem noch fünf, zum theilweisen Ersatz des Dänemark zugestandenen Erlasses. Sie haben dies alles bezahlt. Im Jahre 1818 wurde aus der so überwiegend durch die Herzogthümer fundirten gemeinschaftlichen Staatsbank eine dänische Privatbank gebildet; die dänischen Grundbesitzer wurden für ihren Beitrag Actionaire, den Grundbesitzern in den Herzogthümern aber durch Benutzung von Irrthümern und in Folge einer zweideutigen Fassung des Gesezes, 20 Jahre später, 1838, mit einer geringfügigen Ausnahme, das ActienRecht abgesprochen; die dänische Nationalbank erhielt als Eigenthum die von den Herzogthümern mit 11,888,328 Thlr. abgetragene Bankhaft, und die Finanzen übernahmen auf die Staatscasse, mithin unter Zuziehung der Einnahmen aus den Herzogthümern, die Einlösung von 10,813,000 Thlr. Papiergeld, bezahlten davon sofort 2 Millionen in 4procentigen sicheren Staats- Activen und verzichteten für alle Zukunft auf eine Rente von 80,000 Thlr., für den Rest hat die Staatscasse jährliche Abträge von 320,000 Thlr. bis zum 1. Septbr. 1876 zu leisten. Schon vor 5 Jahren besaß die Nationalbank ein Vermögen von 40 Millionen Thlr. und zu ihrem Vortheil wird jeder ständische Antrag auf Errichtung von Privatbanken in den Herzogthümern, abgelehnt. Die Bankhaft der Herzogthümer ist seit dem 1. Oct. 1845 weggefallen, nicht etwa durch einen Gnadenerlaß, sondern weil sie vollständig vom Lande abgetragen worden, und diese Pflichterfüllung scheut sich das dänische Memoir nicht, eine absichtlich verschwiegene Erleichterung zu nennen!,,un soulagement considérable dans les charges des duchés, ne s'élevant pas à moins de 842,107 rd., le comité s'est permis de passer entièrement sous silence!" Schweigen wir auch; es fehlt an parlamentarischen Worten für solche Art der Anflage. Auch die Behauptung des Memoir, daß eine Vergleichung mit dem Finanzzustande vor 1848 nicht statthaft sei, da derselbe ohne Dänemarks Schuld auf die gewaltsamste Weise über den Haufen geworfen

worden, zeugt von einer Schwäche des Gedächtnisses, die dem Urtheil der Geschichte getrost überlassen werden kann.

3) "Der ständischen Erklärung, daß die Zölle erhöht und die Branntweinsteuer neu eingeführt worden, wird dänischer Seits ein Widerspruch nicht entgegengestellt, vielmehr zugegeben: der Zolltarif sei in den Herzogthümern gesteigert, im Königreich ermäßigt; diese Thatsachen aber so wie die Erhebung der Branntweinsteuer als eine nothwendige Consequenz des Gesammtstaats geschildert, eine gerechte und billige Organisation genannt und berechnet, das Königreich habe an Zollabgaben im Jahre 1855-56 aufgebracht Brutto: 6,218,200 Thlr., Netto: 5,606,300. Holstein nur: Brutto: 2,017,000. Netto: 1,443,700. also weniger, wie nach dem Verhältnisse von 23 zu 60 erforderlich gewesen wäre; durch die Generalisirung der Branntweinsteuer, die im Königreich in den vier Jahren 1853–54 und 1856-57: 5,647,157, in Holstein in gleicher Zeit nur 597,498 Thlr. gebracht, sei Holstein, bei einer Theilung nach dem Verhältniß von 60 und 23, sogar der bedeutende Gewinn zugefallen; für 597,498 Thlr. erhalten zu haben: 1,730,446 Thlr."

Solche aus dem Zusammenhang gerissene Specialitäten mögen den Uneingeweihten frappiren, den Blick des Sachkundigen werden sie nicht täuschen; es sind werthlose Zahlenphrafen! entscheidet denn die Summe der Zollabgaben allein? und hat Holstein etwa den "bedeutenden Gewinn" ausbezahlt oder nur zu Gute gerechnet erhalten? Mit nichten! es hat enorme Summen für den Gesammtstaat einzahlen müssen und zwar in höherem Maaße als das Königreich. Aus denselben Gründen, die am Schlusse dieser Entgegnung in einem Zahlentableau zusammengestellt sich finden, kann auch eine fernere Behauptung des Memoir übergangen werden, daß Holstein in den letzten vier Jahren von 1853-57 für seine besonderen Einnahmen 1,001,258 Thlr. nach Verhältniß der Volkszahl weniger aufgebracht habe, als das Königreich; theils ist die Zahl unrichtig, denn sie beläuft sich nur auf 258,463 Thlr; theils wird mit derartigen Calculen auch nicht das Geringste erwiesen. Holstein hat alles aufgebracht, was für die besonderen wie für die gemeinschaftlichen Staatsausgaben gefordert worden und daß es bei dieser Steuerwilligkeit mehr hat leisten müssen, als vor der Existenz des Gesammtstaats oder vor 1848, und gleichfalls mehr als das Königreich, werden die Zahlen ergeben. Sollen Specialitäten den Ausschlag geben, so muß gesagt werden, daß Holstein in den 4 Jahren 1853-57 an Zöllen und Brennsteuer aufgebracht hat, 7,243,446 Thlr. in den vier Jahren 1844-47 aber an Zöllen nur 3,888,352 Thlr; rechnet man dazu 597,498 Thlr. Brennsteuer, so bleibt immer eine Mehrleistung zum Nachtheil der Gegenwart von 2,757,596 Thlr.

Die in dem Memoir ganz mit Schweigen übergangene Grundsteuer oder, um officiell zu reden, die durch Gesetz vom 9. Juli 1813 neu regulirte, consolidirte Grund- und Benutzungssteuer, betrug derzeit 2 pt. des Werths der Ländereien, ward aber mit diesem Procentsage nur bis 1817 entrichtet, in diesem Jahre um 25 pCt. und 1823 um fernere 25pCt. herabgesezt, war demnach bis zum Jahre 1852 auf 24 pCt. des Schä= zungswerths ermäßigt. Seit 1852, 7. Septbr., wird die Steuer in Folge einfachen Circulairs mit dem vollen Betrage erhoben, durch Patente vom 23. März 1854 und 14. April 1856 ist die Grundsteuer, ingleichen die Haussteuer um das ein und einhalbfache erhöht, erstere mithin im Verhältniß zu der Zeit von 1823 bis 1852 auf das fünffache oder 21⁄2 der vollen Steuer gesteigert. Im Herzogthum Schleswig muß das Dreifache der Landsteuer entrichtet werden, ebgleich am 7. Septbr. 1850 bei Einführung der Branntweinsteuer, der gänzliche Erlaß der Grundsteuer verheißen wurde; der Beitrag für die Strafanstalten in Glückstadt ist um die Hälfte, der Beitrag zu der städtischen Brandcasse auf den doppelten Betrag erhöht, von auf und am 28. Januar 1856 außerdem ein außerordentlicher Beitrag von 1/pCt. der Versicherungssumme ausgeschrieben, ohne irgend eine Andeutung der Nothwendigkeit so exorbitanter Steigerungen. Die Staatsrechnungen ergeben, daß in den vier Jahren 1844-47, beide Herzogthümer zusammen, an Grund- und Benutzungssteuer entrichtet haben: 1,596,454 Thlr., an Haussteuer 629,554 Thlr. in den vier Jahren 1853-54 und 1856-57 mußte Holstein allein an Grund- und Benutzungssteuer erlegen 1,700,658 Thlr., an Haussteuer 488,212 Thlr. Haben die Holsteinischen Stände Recht oder Unrecht?! Das Land wird einen solchen Steuerdruck, in Verbindung mit den anderen Abgaben, nicht ertragen können, sobald nur etwas ungünstige Conjuncturen für den Landmann eintreten und es ist eine mehr als dreiste Behauptung des dänischen Memoirs, daß die Aufhebung der Consumtionsund Mahlsteuer im Königreich, das Herzogthum Holstein nichts angehe; es wäre dies jedenfalls eine particuläre Einnahme des Königreichs geblieben, wobei dann wohlgefällig hinzugefügt wird: "überlastet ist das Königreich nicht, es bezahlt mit der größten Leichtigkeit, ohne sich wegen Ueberbürdung zu beschweren." Sehr begreiflich; jene Aufhebung erleichterte um ungefähr 300,000 Thlr. jährlich und es kommt der Vortheil hinzu, daß der größte Theil der gemeinsamen Abgaben-Erträgnisse im Königreich, vornehmlich in Copenhagen verzehrt wird.

4) Die Domainen. In diesem Abschnitt befindet sich der Verfasser der dänischen Denkschrift augenscheinlich in der größten Verlegenheit und greift zu Vertheidigungsmitteln, die ganz außerhalb des Bereichs der Frage

liegen. Es handelt sich ausschließlich von den Revenüen der Domainen; Stände vindiciren

1, solche für die besonderen Ausgaben des Landes und erklären

2, daß in diesen Revenüen eine beträchtliche Summe von Grundsteuern enthalten sei, die jedenfalls nicht in die Gemeinschaft gehören, 3, daß Holstein demnach 3-4 mal soviel als das Königreich in die Gemeinschaft bringe.

Dem ersten Gravamen stellt die Denkschrift entgegen: "die Domainen sind Krongut, bei dem die geographische Lage nicht entscheiden kann. Es ist dies ganz offenbar unrichtig: seitdem der Landesherr eine Civilliste (800,000 Thlr. jährlich) bezieht, sind die Domainen Staatsgut und es existirt keine einzige Bestimmung, aus der die Qualität als Krongut zu folgern wäre; die zweite Beschwerde ist so sehr begründet, daß nach dem Urtheil Sachkundiger reichlich 800,000 Thlr. eigentliche Steuern in den Domanial - Revenüen beider Herzogthümer stecken. Es sind dies die sogenannten Herrengelder oder Erdbuchsgefälle, die in den verschiedenen Districten der Herzogthümer unter verschiedenen Namen vorkommen und alle älteren, zum Theil aus dem frühsten Mittelalter stammenden Staatslasten umfassen, die schon stehend geworden waren, während die nach Pflugzahl erhobene Contribution noch auf den Landtagen, den Fürsten und zwar in Kriegsfällen bewilligt ward, bis auch diese Grundsteuer nach dem legten Landtage von 1712 als eine permanente Abgabe firirt wurde. Ursprünglich waren die Erdbuchsgefälle, Naturallieferungen und Leistungen für die fürstliche Hofhaltung, für den Bau und die Erhaltung der vielen Königlichen Burgen, für die Ernährung der Burgmannschaft und die Cultivirung der Burgländereien. Bei Einziehung der Klöster in Folge der Reformation wurden die Klosterzehnten, Zeit- und Erb - Pachtsgelder, den Erdbuchsgefällen zugesellt und später mit letteren in Geldabgaben umgewandelt, demnächst aber, wenn der Fürst Geld nöthig hatte und der Landtag die „Contribution“ nicht bewilligen wollte, auf das 5-, 10-, 20- und mehrfache gesteigert; ihre Natur als Steuer geht auch daraus mit Klarheit hervor, daß sie in einzelnen Districten mit der alten Grundsteuer, der Contribution zusammengeworfen sind. In Dänemark ist legteres schon früher ganz allgemein geschehen, die dortigen Herrengelder sind richtig subsumirt unter der Landsteuer (Landskat) und folglich eine besondere Einnahme des Königreichs. Die Denkschrift räumt ein, daß in den Domainen - Revenüen Steuern enthalten sind, will inzwischen dadurch beruhigen, daß die Ausscheidung bereits commissarisch berathen werde. So wenig als dieser Umstand die Beschwerde unbegründet machen kann, so sehr ist zu fürchten, daß diese Ausscheidung eine gerechte nicht werden wird; wie aus der

dänischen Presse (Dagbladet vom 11. September 1857) erhellt, will die Majorität der Commissien nur für 36,600 Thlr. zu Gunsten Schleswigs, für 23,700 Thlr. zu Gunsten Holsteins, die Steuerqualität anerkennen; die Minorität hat zwar höhere Zahlen: 68,000 und 102,000 Thlr., die jedoch ebenfalls ungenügend erscheinen. Zu entscheiden hat die dänische Majorität des Reichsraths! Um endlich dem dritten Klagepuncte, der darauf hingeht, daß das Königreich in den letzten vier Jahren nur 4,802,875 Thlr., Holstein dagegen: 3,652,546 Thlr. und beide Herzogthümer zusammen 7,529,769 Thlr. an Demanial-Revenüen in die Gemeinschaft geliefert haben, mit Eclat zu begegnen, entblödet die Denkschrift sich nicht, das Terrain der Revenüen zu verlassen und auf das Gebiet des DomanialBestandes überzugehen. "Die ständischen Behauptungen," heißt es, "find voll Irrthümer und verdienen keinen Glauben;" die dänischen DomainenVerkäufe (die jetzt so weit gediehen sind, daß nichts mehr zu verkaufen da ist, weshalb der Verkauf schleswig-holsteinischer Domänen zum Besten der Staats- Activen dem Reichsrath überantwortet ist), die Erträgnisse dänischer Handelsmonopole, Fabriken, des Handels auf Grönland und die Färöer, endlich der Sundzoll, muß mitangerechnet werden und mit diesem unerwarteten Material wird der Calcül aufgebaut, daß Dänemark in jenen vier Jahren an Domanial-Revenüen 15,361,706 Thlr., Holstein aber, unter Anrechnung der Hälfte des Eider-Canalzolls, nur 3,243,071 Thlr. beigesteuert hat. Das Maneuvre ist freilich sehr plump, und der Verfasser birgt auch nicht seine Herzensklammer; denn es wird sofort hinzugefügt: "künftig werde das Verhältniß Dänemarks nicht so günstig sein, weil die dänischen Domänen - Verkäufe aufhören müßten und die Rente der Sundzoll-Entschädigungssumme von 30 Millionen nur 1,200,000 Thlr. betrage.. Auf die Beschwerde indessen, die auch hinsichtlich der Ablösungsgelder für den Sundzoll in dem ständischen Bedenken erhoben worden, wird nicht näher eingegangen. Wenige Worte mögen das Thatsächliche erläutern: der Tractat vom 14. März 1857, welcher "für ewige Zeiten den Sundzoll aufhebt, so wie mehrere andere Transit-Abgaben ermäßigt, bringt der Gesammtstaatskasse ein jährliches Deficit von 2,900,000 Thlrn., welches die erwähnte Rente nur mit 1,200,000 Thlrn. zu decken vermag; der Rest von 1,700,000 Thlrn. soll aus dem gesammtstaatlichen Kasse= behalt entnommen, das Capital ven 30 Millionen aber nicht dem Gesammtstaate zugewendet werden zur successiven Tilgung gemeinsamer Staatsschulden; sondern aus diesem Capital ist ein dem Königreich allein angehörender Separatfonds gebildet. So hat die Majorität des Reichsraths beschlossen und angedeutet, daß aus diesem Separatfonds, den Umständen nach, die Kosten der Befestigung Copenhagens und anderer kriegerischen

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