Themis: Zeitschrift für praktische Rechtswissenschaft, Volume 2

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Vandenhoeck und Ruprecht, 1830 - Law

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Popular passages

Page 243 - Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden ; wenn aber dieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlichkeit auf die Mutter.
Page 461 - Truppenabtheilungen werden von dem Staate , dessen Truppen sie befehligen sollen , ernannt. Für die Abtheilungen, welche aus mehreren Contingenten zusammengesetzt sind, bleibt die Ernennung der Vereinigung der betheiligten Regierungen überlassen.
Page 496 - Dienst behält, so wie der Kreisdiener, da, wo mit den Kreisen eine Veränderung vorgehen sollte, wird diesen allen der unabgekürzte, lebenslängliche Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtmäßiger Emolumente, oder, wo diese wegfallen, eine dafür zu regulirende Vergütung unter der Bedingniß gelassen, daß sie sich dafür nach Gutfinden des neuen Landesherrn, und nach...
Page 496 - Dienstverhältnissen gebrauchen und anstellen lassen müssen; jedoch ist solchen Dienern, welche in einer Provinz ansässig sind und in eine andere gegen ihren Willen übersetzt werden sollen, freizustellen, ob sie nicht lieber in Pension gesetzt werden wollen.
Page 190 - ... wohl gar verhungern zu lassen, hat er nicht hinwegkommen können, und ist daher bei deren weiterer Durchführung in dieselben Irrthümer, die er bekämpft, verfallen. Wenn aber — fährt er fort — die Mutter unvermögend ist den Unterhalt zu bestreiten, und sonach das Kind an den nothwendigsten Lebensbedürfnissen Mangel leidet; so ist es berechtigt, jede der Personen, welche durch ihre rechtswidrige Handlung jenen Schaden mit herbeigeführt hat, auf dessen Ersatz, nämlich auf Leistung der...
Page 358 - Die 1^. 12. ist ein Fragment aus den praktischen Schriften, und zwar dem Rechtsgutachten des Paulus. Ihm lag der Fall vor, daß ein Kind im siebenten , Mßnate nach geschlossener Ehe der Mutter zur Welt kam, und es fragte sich, ob dieses KM. als ein aus die,ser Hor nicht vollen 7 Monaten geschlossenen Ehe hervorgegange
Page 340 - Orten befinden, und bei denen sich eine Vereinigung zu einem Gesammtganzen für einen bestimmten Zweck gar nicht denken läßt, willkürlich unter einem CollectivNamen befaßt; z. B. sein in verschiedenen Wohnhäusern befindliches Mobiliar, einzelne in denselben vorhandene Pferde, Kühe, sein Silbergerath, sein Leinenzeug, seine Gemälde usw jemandem, ohne diese Gegenstände einzeln zu specifmren, sondern in toll
Page 188 - Ueber die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Aufnahme und Versorgung einheimischer Armen nach dem Churf. Sachs. Mandat

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