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Urkunde.

Die Eintragung des Darlehnsvertrages in die Bücher der Darlehnskasse hat die rechtliche Wirkung einer öffentlichen

§. 10. Auch wenn der Schuldner in Konkurs geräth, bleibt die Darlehnskasse zum außergerichtlichen Verkauf des Unterpfandes berechtigt.

§. 11. Die Darlehnskassen bilden selbstständige Institute mit den Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Sie genießen Freiheit von Stempeln und Sporteln.

§. 12. Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Bundes unter der oberen Leitung des Preußischen Finanzministers die Preußische Bank, jedoch mit strenger Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Administration wird in Berlin durch eine besondere Bankabtheilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Darlehnskassen“ geführt. Außerdem wird für jede Darlehnskasse ein besonderer von ihr ressortirender Vorstand ernannt wozu auch Mitglieder des Handels- oder Gewerbestandes gehören sollen.

Das Interesse des Bundes wird bei jeder Darlehnskasse durch einen besonderen Bundesbevollmächtigten vertreten, welcher von der Regierung desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiete die betreffende Darlehnskaffe belegen ist, ernannt wird. §. 13. Die Eröffnung der Darlehnskaffen ist nebst dem Namen des Bundesbevollmächtigten und der Mitglieder des Borstandes durch die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

§. 14. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels- oder Gewerbestande haben stets je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu begleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Geseßes zu überwachen.

§. 15. Der Bundesbevollmächtigte muß von sämmtlichen Geschäften Kenntniß nehmen, und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehnen das Versagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise der verpfändeten Papiere steht nach Anhörung des Vorstandes dem Bundesbevollmächtigten zu.

§. 16. Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungskosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassenscheine verwendet werden. Ein etwaiger Ueberschuß fällt der Bundeskasse zu.

§. 17. Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Rthlr., 10 Rthlr. und 25 Rthlr. ausgestellt. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Ausgabe von 30 Millionen Thaler von den einzelnen Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden von dem Preußischen Finanzminister maaßgebende Bestimmungen getroffen.

Die Darlehnskassenscheine werden von der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ausgefertigt und nach der Anordnung des Preußischen Finanzministers den Darlehnskassen übergeben.

Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Darlehnslassenscheine übt die nach dem Geseße vom 19. Juni 1868. (Bundesgesetzbl. S. 339.) eingeseßte Bundesschulden-Kommission.

Der Preußische Finanzminister hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine monatlich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

§. 18. Sobald das Bedürfniß zur Fortdauer einer Darlehnskasse nicht mehr besteht, hat der Bundeskanzler deren Auflösung zu verfügen und öffentlich bekannt zu machen.

Nach Erfüllung des Zweckes der Darlehnskassen, spätestens in drei Jahren, sollen alle Darlehnslassenscheine wieder eingezogen werden.Į

§. 19. Wer einen Darlehnslassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, hat die gefeßliche Strafe der Fälschung von Papiergeld und, in Ermangelung be= sonderer Strafvorschriften über diesen Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Berlin, den 21.5Juli 1870.

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Nr. 541. Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. Vom 21. Juli 1870. (BGB. S. 503.) 1)

Nr. 542. Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. (BGB. S. 505.)1)

1) Die Verordnung war nur von vorübergehender Bedeutung. Der dadurch erklärte Kriegszustand ist durch die Verordnung v. 27. März 1871 (Nr. 624) beendet.

1) Vgl. das Ges. v. 21. Juli 1870 (Nr. 536) und Anm. 3 dazu (Bd 2 S. 214).

Nr. 543. Geseß über die Ausgabe von Papiergeld. Vom 16. Juni 1870. (BGB. S. 507. Ausgegeben am 5. August 1870.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Bis zur gefeßlichen Feststellung der Grundfäße über die Emission von Papiergeld (Art. 4. Nr. 3. der BundesVerfassung)2) darf von den Staaten des Norddeutschen Bundes nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenen Bundesgesetzes 3) Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden“).

§. 2. Das zur Zeit umlaufende Papiergeld nach stattgefundener Einziehung durch neue Werthzeichen zu erseßen, beziehungsweise dagegen umzutauscher, ist gestattet.

Hierbei dars jedoch Papiergeld von geringerem Nennwerthe an die Stelle von Papiergeld höheren Nennwerths nicht gesetzt werden 5).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Juni 1870.

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Nr. 544. Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Echazanweisungen im Betrage von 20,000,000 Thaler. Vom 31. Juli 1870. (BGB. S. 508.)1)

Nr. 545. Beiordnung eines Vereinskontroleurs auf Grund des Art. 20 des Vertrages v. 8. Juli 18671a). (BGB. S. 508.)

Nr. 546. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. Vom 8. August 1870. (BGB. S. 509.)1) Nr. 547 bis 550. Ernennungen von Konsuln. Ertheilung des Exequatur. Entlassung eines Konsuls. (BGB. S. 510.)

Nr. 551. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Pferden. Vom 25. August 1870. (BGB. S. 511.)1o)

Nr. 552 bis 556. Ernennungen von Konsuln. Ertheilung des Exequatur. (BGB. S. 512.)

1) Das Geseß ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 19. August 1870 in Wirksamkeit getreten. Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 27 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseze erklärt. Es ist in Baden und Südhessen am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598), in Württemberg und Bayern am 1. Januar 1872 (Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 II 2 Nr. 599; Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 2 Nr. III 2. Nr. 632) in Kraft getreten.

2) Diese Feststellung ist erfolgt durch Art. 18 des Münzges. v. 9. Juli 1873 (Nr. 953) und durch das Ges., betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen, v. 30. April 1874 (Nr. 1000). Eine Art Papiergeld find auch die später wieder eingezogenen bezw. präkludirten Dahrlehnskassenscheine (vgl. Gej. v. 21. Juli 1870. Nr. 540; Ges. v. 6. März 1878. Nr. 1221).

3) Ein solches Bundesgeseß ist nicht erlassen.

4) Hierdurch sollte, ähnlich wie hinsichtlich der Banknotenausgabe (vgl. Gef. v. 27. März 1870. Nr. 452), der Status quo in Betreff der Befugniß zur Ausgabe von Papiergeld und des umlaufenden Quantums erhalten und dadurch die einheitliche bundesgeseßliche Regelung des Papiergeldwesens vorbereitet werden. Nur eine solche Ausgabe, welche dieses Quantum nicht vermehrt, ist in § 2 gestattet.

5) Dieses Verbot hinsichtlich der sog. Stückelung beruht auf der Erfahrung, daß Papiergeld in kleineren Appoints schädlich wirkt.

1) Vgl. das Gef. v. 21. Juli 1870 (Nr. 536) und Anm. 4 dazu (Bd 2 S. 214).

1a) Vgl. Nr. 20 (Vd 1 S. 50).

b) Die Verordnung war nur von vorübergehender Bedeutung und ist durch die Verord. v.

4. März 1871 (Nr. 618) wieder aufgehoben.

e) Die Verordnung war nur von vorübergehender Bedeutung und ist durch die Verord. v. 4. März 1871 (Nr. 618) wieder aufgehoben.

Nr. 557. Verordnung, betreffend die Aufhebung des unterm 20. Juli d. J. erlassenen Verbotes der Ausfuhr und Durchfuhr von Getreide u. s. w. über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken. Vom 21. September 1870. (BGB. S. 513.)1)

Nr. 558. Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten. Vom 29. August 1870. (BGB. S. 514. Ausgegeben am 23. September 1870.)1)

Für die Behandlung der portopflichtigen) Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes, auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständigung, die nachstehenden Grundsäße zur Anwendung:

1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu frankiren.

2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die absendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen Partei obliegt.

3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand genommen werden. Berlin, den 29. August 1870.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.

Nr. 559. Allerhöchfter Erlaß vom 3. September 1870., betreffend die Abänderung des §. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesezes wegen der Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868. (BGB. S. 514.)1)

Nr. 560 bis 566. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 515 f.)

Nr. 567. Bekanntmachung des vierten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 24. September 1870. (BGB. S. 517.)1)

1) Die Verordnung betrifft lediglich die Aufhebung der Verord. v. 20. Juli 1870 (Nr. 533). 1) Die hier veröffentlichten Grundsäge kommen auch für Südhessen, das Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen (Bekanntm. v. 17. April 1872. Nr. 817), sowie seit dem 1. Ok tober 1873 für die Königreiche Bayern und Württemberg (Bekanntm. v. 8. Juli 1873. Nr. 952) und im Verkehr mit den Behörden in der österreichisch- ungarischen Monarchie (Bekanntm. v. 31. Oktober 1873. Nr. 969) zur Anwendung. Die gleichen Grundsäße gelten seit dem 1. März 1878 auch für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behörden im Deutschen Reichspostgebiet und den schweizerischen Behörden, für den Verkehr zwischen den bayerischen und den schweizerischen Behörden, sowie für den Verkehr zwischen den württembergischen und den schweizerischen Behörden (Bekanntm. des Reichskanzlers v. 20. und v. 26. Februar 1878. Centralbl. S. 95, 105).

2) Die Bestimmungen über die portofreie Korrespondenz enthält das Ges. v. 5. Juni 1869 Nr. 289 (Bd 1 S. 646 ff.).

1) Der Erlaß ist abgedruckt als Anm. 20 zur Instr. v. 31. Dezember 1868 (Nr. 216. Vd 1 S. 588).

1) Die Bekanntmachungen v. 24. September 1870 sind veraltet. Vgl. Anm. 1 zu der Bekanntm. v. 10. März 1869 (Nr. 245. Bd 1 S. 599).

Nr. 568. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c.

der Militair-Ersaßinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 24. September 1870. (BGB. S. 520.)1)

Nr. 569. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie. Vom 3. Oktober 1870. (BGB. S. 521.)11)

Nr. 570.

Nr. 571.

Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 522).

Allerhöchster Erlaß vom 30. September 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schaßanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern. (BGB. S. 523.) b)

Nr. 572. Ernennung eines Konsularagenten. (BGB. S. 524.)

Nr. 573. Freundschafts, Handels- und Schiff

fahrtsvertrag zwischen Seiner Majestät
dem Könige von Preußen im Namen
des Norddeutschen Bundes und des
Zollvereins und den Vereinigten Staaten
von Meriko. Vom 28. August 1869.')

(BGB. S. 525.)

Nr. 574. Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 544.)

Nr. 575.

Tratado de amistad, comercio y navegacion, entre les Estados Unidos Mexicanos y S. M. el Rey de Prusia en nombre de la Confederacion NorteAlemana y del Zollverein. Del 28. de Agosto 1869.

Allerhöchster Erlaß vom 2. Oktober 1870. wegen Abänderung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. Juli 1870., betreffend die in Gemäßheit des Gesezes vom 21. Juli 1870. zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs der Militair- und Marineverwaltung aufzunehmende Anleihe. (BGB. S. 545.)14)

Allerhöchste Ordre.

(Amtsbl. der Nordd. Postverw. 1870 S. 333.)

Auf Ihren Bericht vom 12. d. M. genehmige Ich, daß das Postwesen in dem Verwaltungsbereiche des General-Gouvernements Elsaß und Deutsch-Lothringen sogleich definitiv von der Norddeutschen Bundes-Postverwaltung organisirt wird, und daß zu diesem Behufe zwei Ober-Postdirectionen eingerichtet werden1), sowie

daß das Postwesen in den übrigen occupirten Französischen Gebietstheilen provisorisch, unter Anlehnung an die bestehenden Einrichtungen, administrirt wird 2).

Reims, den 12. September 1870.

An den Bundeskanzler.

1) Vgl. die leßte Anm. 1 auf S. 219.

Wilhelm.
Gr. v. Bismarck.

a) Die Verordnung betrifft lediglich die Aufhebung der Verord. v. 20. Juli 1870 (Nr. 533). b) Vgl. § 7 des Ges. v. 9. November 1867 (Nr. 24) und Anm. 5 dazu (Bd 1 S. 126). 1) Der Vertrag ist gekündigt, demnächst mehrmals verlängert (Centralbl. 1881 S. 419, 1882 S. 341) und durch den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Meriko v. 5. Dezember 1882 (Nr. 1509) erseßt.

14) Vgl. das Ges. v. 21. Juli 1870 (Nr. 536) und Anm. 3 dazu (Bd 2 S. 214).

1) Die Ober-Postdirection für das Elsaß erhielt von Anfang an ihren Siß in Straßburg, die Ober-Postdirection für Deutsch-Lothringen trat in Nanzig in Wirksamkeit, wurde aber schon nach wenigen Wochen nach Meß verlegt (Amtsbl. der Nordd. Postverw. 1870 S. 333, 360).

2) Mit der Verwaltung des Postwesens in den occupirten Französischen Landestheilen war die Post-Administration in Nanzig, später in Reims, beauftragt. In Folge eines mit der Post

Nr. 576. Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Niederlanden. Vom 1. September 1868'). (BGB. 1870 S. 547.)

verwaltung von Frankreich getroffenen Uebereinkommens wurde der Landes- Postdienst mit dem 24. März 1871 an die Französische Postverwaltung zurückgegeben (Amtsbl. der Nordd. Postverw. 1870 . 333, 1871 S. 107).

1) Dieser auf den Austausch von Briefpostsendungen (einschließlich Werthbriefe) und Postanweisungen bezügliche Vertrag trat am 1. Oktober 1868 in Kraft. Die Wirksamkeit desselben erstreckte sich nach Ärt. 1 auch auf die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheile des Großherzogthums Hessen. Hinsichtlich der Korrespondenz zwischen den Niederlanden und den Süddeutschen Staaten, sowie Desterreich war angeordnet (Art. 17), daß auf dieselbe, soweit die Auswechselung durch Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung erfolge, die gleichen Bestimmungen anzuwenden seien, wie für die Briefpostsendungen zwischen dem Postgebiete des Norddeutschen Bundes und dem Niederländischen Postgebiete, und daß die Norddeutsche Postverwaltung der Niederländischen Postverwaltung gegenüber ausschließlich die Ausgleichung und Abrechnung mit den Postverwaltungen Süddeutschlands und Desterreichs zu übernehmen habe. Das Postanweisungsverfahren (Art. 15) wurde v. 1. Dezember 1868 ab eingeführt (Amtsbl. der Norddeutschen Postverw. 1868 S. 386). Der Vertrag v. 1. September 1868 ist nebst den zu demselben später ergangenen abändernden Bestimmungen (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1872 S. 642) hinfällig geworden durch den Allgemeinen Postvereinsvertrag (Nr. 1075), in Verbindung mit einer auf Grund der Art. 13 und 20 des lepteren unterm 5./12. Juni 1875 zwischen der Deutschen Reichs- Postverwaltung und der Königl. Niederländischen Postverwaltung abgeschlossenen besonderen Post- Uebereinkunft, welche gleichzeitig mit dem Allgemeinen Postvereinsvertrage am 1. Juli 1875 Geltung erlangte. Eine Veröffentlichung dieser Uebereinkunft hat nicht stattgefunden. Seit dem am 1. April 1879 erfolgten Inkrafttreten des Weltpostvereinsvertrages (Nr. 1286), bezw. des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Briefen mit Werthangabe, (Nr. 1287) und des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Postanweisungen, (Nr. 1288) sind die in der Uebereinkunft v. 5./12. Juni 1875 vereinbarten sonstigen Bestimmungen durch ein zwischen Deutschland und Niederland anderweit abgeschlossenes, nicht veröffentlichtes Uebereinkommen v. 24. Februar/1. März 1879 erseßt worden (Archiv für Post und Telegraphie 1883 S. 158). Auch nach dem Inkrafttreten des zuleßt gedachten Uebereinkommens sind jedoch aus der Uebereinkunft v. 5./12. Juni 1875 die auf den Grenzverkehr, auf die Eilbestellung, auf den Erlaß von Laufschreiben wegen Postsendungen, für welche eine Gewährleistung übernommen ist, und auf den Zeitungsverkehr bezüglichen Vorschriften materiell in Geltung geblieben (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1875 S. 225 ff., Amtsbl. der ReichsPost- und Telegraphenverw. 1879 S. 99 ff., Briefposttarif 1882 S. 3). Die für den Zeitungsverkehr mit Niederland in der Uebereinkunft v. 5./12. Juni 1875 und v. 24. Februar/1. März 1879 getroffenen Bestimmungen haben an den im Art. 16 des Postvertrags v. 1. September 1868 getroffenen Festseßungen materiell nichts geändert (vgl. Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1875 S. 227). Dieser Art. 16 lautet:

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Soweit Zeitungen und periodische Schriften von Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets bei Niederländischen Postanstalten oder von Niederländischen Postanstalten bei Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets im Wege des Abonnements bezogen werden, sollen dafür den bestellenden Postanstalten keine höheren Preise als diejenigen in Rechnung gestellt werden, welche sich aus der Zusammenseßung des Einkaufspreises und der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren ergeben.

„Hiernach aufgestellte Preisverzeichnisse mit Angabe der Abonnementsbedingungen werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich einander mittheilen.

„Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels und des Artikels 6. wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf Ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiet bestehenden Geseßen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absah von Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden."

Der Postauftragsverkehr mit Niederland ist durch das S. 222 ff. abgedruckte Uebereinkommen v. 31. Januar/8. Februar 1881 geregelt.

Postkarten mit Antwort sind im Verkehr mit Niederland vom 1. April 1879 ab zugelassen (Centralbl. 1879 S. 223, 500; vgl. auch Art. 16 des Weltpostvereinsvertrags Nr. 1286).

In Beziehung auf den Austausch von Fahrpostsendungen zwischen Deutschland und Niederland besteht das S. 226 ff. abgedruckte, unterm 22. März 1879 zwischen der Deutschen Reichs-Postverwaltung und der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos zu Rotterdam abgeschlossene Uebereinkommen in Kraft. Für die Stationen an der Aachen-Maastrichter Eisen

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