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§. 19. Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, b. im ersten Rücwird die nach §. 18. eintretende Geldbuße verdoppelt.

falle.

§. 20. Jeder fernere Rückfall wird mit dem Doppelten der im §. 19. bestimmten c. bei ferneren Geldbuße, sowie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rübenzuckerfabrikation Rückfällen. und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis fünf Jahren geahndet 11).

§. 21. Die Strafe der Defraudation wird um die Hälfte geschärft, wenn in den d. Strafe der Deunter Nr. 2. und 3. des §. 17. gedachten Fällen

fraudation unter erschwerenden Um

1) unter amtlichem Verschlusse befindliche Zerkleinerungsapparate oder Extraktionsge- ftänden.
fäße eigenmächtig in Betrieb gefeßt, oder

2) nicht angemeldete Zerkleinerungsapparate oder Extraktionsgefäße gebraucht, oder
3) nicht angemeldete Räume zu einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation
benußt worden sind.

§. 22. Die Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Defraudation, e. Strafe der sowie derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach dessen Verübung wissentlich Theilnahme. Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafgefeßen zu bestimmen.

Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft aber nur diejenigen Theilnehmer einer Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

und der Defraua. Wenn unange meldete Geräthe

dationsstrafe.

§. 23. Sind unangemeldete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benußt worden, 2. Berechnung der so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche während der letzten sechs Monate vor dem Tage der Entdeckung, auf dem unbefugter Weise gebrauchten Geräthe hat verarbeitet werden können, in sofern nicht entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb in der angenommenen Ausdehnung nicht Statt gefunden hat.

§. 24. Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, eigen mächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher Voraussetzung, wie am Schlusse des §. 23., die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräthe hat verarbeitet werden können.

unbefugter Weise

benutzt worden.

b. Wenn außer Gebrauch gesetzte ter Weise benutzt worden.

Geräthe unbefug

Strasbestim mungen.

§. 25. Wer die Fabrikgeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen 3. Befendere Veränderungen nicht, wie im §. 8. vorgeschrieben ist, anzeigt, oder den Rauminhalt der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des §. 8. zuwider, zu gering angiebt, oder die im §. 9. vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterläßt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr. 12), welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. 12) erhöht wird.

a. Straje der unterlaffenen oder unrichtigen An= zeige der Geräthe

und der unter

lassenen GerätheBezeichnung.

tungen.

§. 26. Die Uebertretung solcher, in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen v. Bestrafung sonund der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungs- stiger Uebertres vorschriften, auf welche keine besondere Strafe gefeßt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr. 12) geahndet werden.

heitsstrafe.

§. 27. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht 4. Verwandlung beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, welche jedoch der Geld in Freiim ersten Falle die Dauer von einem Jahre, bei dem ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei ferneren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen, dagegen aber im dritten oder in einem ferneren Rückfalle nicht unter einem halben Jahre betragen soll 13).

11) Der § 20 steht noch in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2 des Einführungsges. zum Strafgesezbuche v. 31. Mai 1870. Nr. 495 Bd 2 S. 51 und § 5 der Gewerbe-Ordnung Nr. 1505).

12) Zufolge Vereinbarung in dem besonderen Protokoll v. 23. Oktober 1845 (vgl. Anm. 8) find in denjenigen Vereinsstaaten, wo zur Zeit des Erlasses der Verordnung nach Gulden gerechnet wurde, die Strafen überall da nach Gulden bestimmt worden, wo sie in der Preußischen Verordnung nach Thalern festgesezt sind, und zwar sind dabei 1 Fl. 30 Kreuzer gleich 1 Thaler gerechnet.

13) Der § 27 steht noch in Kraft (vgl. Anm. 11 zu § 20). Gesetzgebung des Deutschen Reiches. IL

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5. Sonstige Strafbestimmungen.

B. Straf - Ber

fahren.

§. 28.14) In Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, der Konkurrenz anderer Verbrechen, der Bestechung der Steuerbeamten und der Widerseßlichkeit gegen lettere gelten die Bestimmungen der §§. 83. 84. und 86. bis einschließlich 89. der Steuerordnung vom 8. Februar 1819.15), sowie der Deklaration vom 6. Oktober 1821 16).

§. 29.14) Hinsichtlich des Verfahrens gegen die Kontravenienten kommen die Vorschriften der Steuerordnung vom 8. Februar 1819. §§. 91. bis einschließlich 95., sowie die zur Deklaration der §§. 93. und 94. derselben ergangenen Bestimmungen vom 20. Januar 1820. 17) und 27. September 1833. 18) zur Anwendung.

§. 30. Die durch diese Verordnung für das Vergehen der Defraudation bestimmten Strafen verjähren in Fünf Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in Einem Jahre seit Verübung des Vergehens oder der Kontravention 19).

Gegeben Sanssouci, den 7. August 1846.

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Nr. 502. Gesez, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. Vom 31. Mai 1870. (BGB. S. 312.)1)
Nr. 503. Gesch über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. (BGB. S. 312.
Ausgegeben am 16. Juni 1870.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden.

14) In dem besonderen Protokoll v. 23. Oktober 1845 (vgl. Anm. 8) ist anerkannt worden, daß die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des Zollstrafgeseyes und, was Sachsen anbetrifft, des Steuerstrafgeseßes, an die Stelle der bezüglichen Bestimmungen der Preußischen Verordnung (oben §§ 28, 29) treten kann. Die betreffenden zollstrafgeseßlichen Bestimmungen find jest enthalten in dem XX. Abschnitt des Vereinszollges. v. 1. Juli 1869 §§ 134 ff. Nr. 324 (Bd 1 S. 707 f.).

15) Preuß. Ges.-Samml. 1819 S. 102. 16) Preuß. Ges. Samml. 1821 S. 187. An Stelle des § 83 der Steuerordnung v. 8. Fe bruar 1819 und der Deklaration v. 6. Oktober 1821 ist später das Ges. v. 21. September 1860 (Preuß. Ges.-Samml. S. 433) getreten.

17) Preuß. Ges. Samml. 1820 S. 33.

18) Preuß. Ges.-Samml. 1833 S. 118.

19) Dieser Paragraph gilt noch (vgl. Anm. 11 zu § 20).

1) Das Geseß ist durch das Ges. v. 2. November 1871, betr. die St. Gotthard-Eisenbahn, (Nr. 726) außer Wirksamkeit gesezt. Vgl. Anm. 1 zu dem lepteren.

1) Vgl. Art. 54 Abs. 4 der Reichsverfassung (Nr. 628).

Das Gesez ist durch Art. 80 Nr. I 23 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. De zember 1870 (Nr. 597) zum Geseße des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseze erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 8. Nr. 632) in Kraft getreten. In Elsaß-Lothringen ist das Geseß nicht eingeführt; für diese Reichslande ist das Ges. v. 29. Januar 1873, betr. die Aufhebung der Binnenschifffahrts-Abgaben, (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 59) ergangen.

Das Bundespräsidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an welchen die fernere Erhebung der nach der vorstehenden Bestimmung unzulässigen Abgaben aufhört 2).

§. 2. Für die Aufhebung der nach §. 1. unzulässigen Abgaben wird alsdann eine Entschädigung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem lästigen Privatrechtstitel3) beruht und nicht einem Bundesstaate zusteht.

Die Leistung der Entschädigung erfolgt aus der Bundeskasse; die Entschädigung besteht in dem achtzehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den leßten drei Kalenderjahren vor dem Aufhören der Erhebung).

Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion innerhalb sechs Monaten nach dem Tage, mit welchem die Erhebung der Abgabe aufgehört hat, an das Reichskanzleramt3) zu richten). Wenn dasselbe den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so findet gegen diese Entscheidung der Rechtsweg statt. Die Klage muß binnen einer Frist von 90 Tagen, von dem Tage der zurückweisenden Entscheidung an gerechnet, erhoben werden; sie ist gegen den Bundesfiskus, vertreten durch das Bundeskanzler - Amt3), zu richten, und bei dem Stadtgerichte) zu Berlin als dem zuständigen Prozeßgerichte erster Instanz anzubringen. In letter Instanz wird von dem Bundes-Oberhandelsgerichte) entschieden).

§. 3. Abgaben, welche als Entschädigungen an Besizer von Wasserwerken, insbesondere Wehren zu betrachten sind, gehören nicht zu den nach der Bestimmung des §. 1. unzulässigen. Es dürfen jedoch vom 1. Januar 1872. an dergleichen Abgaben:

1) nur in Gelde nach Tarifen, welche von den Landesregierungen festgestellt worden, erhoben werden;

2) den Betrag, in welchem sie bisher erhoben sind, und das Maaß einer billigen Entschädigung für geleistete Dienste, Beschädigung der Wehre, oder gehinderten Betrieb nicht überschreiten;

2) Aufgehört hat demgemäß die Erhebung der Abgaben von der Flößerei:

a. auf der Saale und der Werra mit dem 1. Juli 1870 (Verord. v. 1. Juni 1870.
Nr. 504);

b. auf dem Neckar mit dem 1. März 1871 (Verord. v. 19. Februar 1871. Nr.‍614);
c. auf den Flüssen Enz und Nagold mit dem 1. März 1874 (Verord. v. 13. Februar
1874. Nr. 987).

3) Vgl. Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts v. 25. April 1873 (Centralbl. S. 224). 4) Die Aenderungen der Abs. 2 u. 3, welche durch gesperrte Schrift hervorgehoben sind, beruhen auf den Bestimmungen in §§ 8 u. 12 des Ges. v. 22. April 1871, betr. die Einführung Norddeutscher Bundesgeseze in Bayern, (Nr. 632). Die ursprüngliche Fassung lautete im Abs. 2 „aus den drei Jahren 1867., 1868. und 1869.“ und im Abs. 3 „bis zum 1. Januar 1871. an das Bundeskanzler-Amt zu richten." Nach § 12 des Gef. v. 22. April 1871 findet die neue Bestimmung im ersten Saße des Abs. 3 auch in denjenigen Fällen Anwendung, in welchen vor Erlaß des Ges. v. 22. April 1871 unzulässige Abgaben von der Flößerei durch Kaiserliche Verordnung außer Hebung gesezt worden sind (vgl. Anm. 2 Littr. a u. b).

5) Jezt Reichsamt des Innern (vgl. Bd 1 S. 12 Anm. 1 zu Nr. 6).

6) Die prozeßrechtlichen Vorschriften im Abs. 3 des § 2 sind, weil in einem Reichsgeseße festgesezt, durch die Civilprozeßordnung nicht berührt (§ 13 des Einführungsges. zur Civilprozeßordnung v. 30. Januar 1877. Nr. 1167). Seit dem 1. Oktober 1879 ist aber an Stelle des Stadtgerichts zu Berlin gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsges. v. 27. Januar 1877 (Nr. 1163) das Landgericht I zu Berlin als Prozeßgericht I. Instanz ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig und in Folge dessen findet die Revision an das Reichsgericht ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes statt (Civilprozeßordnung § 509 Nr. 2. Nr. 1166; Gerichtsverfassungsgeseß § 135 Nr. 1. Nr. 1163).

3) bei neu angelegten Mühlen oder nicht mehr vorhandenen Wehren überall nicht erhoben werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.

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Nr. 504. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870. über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. (BGB. S. 314.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von der Flößerei1), im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:

Mit dem 1. Juli d. J. hört auf der Saale und der Werra die Erhebung der nach §. 1. des Gesetzes vom heutigen Tage über die Abgaben von der Flößerei unzulässigen Abgaben auf.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.

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Nr. 505. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 30. Mai 1870. (BGB. S. 314.)1)

Nr. 506. Geset, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870. (BGB. G. 339.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

I. Schriftflücke.

a. Ausschließliches Recht des Urhebers.

§. 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.

1) Vgl. Nr. 503 (S. 98).

1) Die Bekanntmachung ist als Anlage zu § 31 der Gewerbeordnung (Nr. 1505) abgedruckt. 1) Das Geseß ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. Januar 1871 in Kraft getreten (vgl. § 57). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 25 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseze erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg gleichfalls am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über deffen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 1. Januar 1872 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 11. Nr. 632) in Kraft getreten und durch Ges. v. 27. Januar 1873 (Nr. 907) in Elsaß-Lothringen eingeführt.

§. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schuß der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet.

Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu.

§. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden).

b. Verbot des Nachdrucks.

§. 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten.

Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird.

Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten.

§. 5. Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen:

a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten)3).

Auch der rechtmäßige Besißer eines Manuskriptes oder einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck;

b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind;

c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet;

d) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes Seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder geseßlich gestattet ist1). §. 6.5) Uebersehungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten als Nachdruck:

a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird;

2) Eine gleiche Bestimmung enthalten die Uebereinkunft mit Italien v. 12. Mai 1869 in Art. 8 (Nr. 320. Bd 1 S. 689), die Uebereinkunft mit der Schweiz v. 13. Mai 1869 in Art. 7 (Nr. 334. Bd 1 S. 956 f.) und die Uebereinkunft mit Frankreich v. 19. April 1883 in Art. 3 (Nr. 1513).

3) Während nach Art. 1 der Uebereinkunft mit Italien und der Uebereinkunft mit der Schweiz (vgl. Anm. 2) nur den in dem betreffenden Staate veröffentlichten Werken in Deutschland der Schuß des Gesezes zu Theil wird, werden nach Art. 1 der Uebereinkunft mit Frankreich (vgl. Anm. 2) diesem Staate gegenüber auch Manuskripte nach Maßgabe des § 5 a des Gesezes geschüßt.

4) Ein fernerer Fall des Nachdrucks ist in Art. 7 der Uebereinkunft mit Italien (vgl. Anm. 2) vorgesehen.

5) Ueber den Schuß von Uebersezungen bestimmen Art. 5 und 6 der Uebereinkunft mit Italien und der Uebereinkunft mit der Schweiz, sowie Art. 9 und 10 der Uebereinkunft mit Frankreich (vgl. Anm. 2). Während die Bestimmungen der beiden erstgenannten Verträge nur in Einzelheiten mit den Vorschriften des Gesezes nicht übereinstimmen, weicht die Uebereinkunft mit Frankreich von denselben abgesehen von einigen minder wichtigen Punkten insbesondere dadurch ab, daß für die in Frankreich erschienenen Werke der Vorbehalt des Ueberseßungsrechts sowie die Fristbestimmung für den Beginn der Ueberseßung wegfallen, die Ueberseßungsfrist auch für dramatische Werke drei Jahre beträgt und die Erfüllung der Eintragungsformalität (Absay 4 Dieses §) beseitigt ist.

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