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Die Entfernung dieses Freibord-Zeichens vom Schiffsrande soll betragen:

1. bei den grossen Segnern von über 600 Zentnern Ladungsfähigkeit

42 Centimeter;

2. bei Segnern von über 200 bis zu 600 Zentnern Ladungsfähigkeit

36 Centimeter;

3. bei Segnern von 150 bis zu 200 Zentnern Ladungsfähigkeit

30 Centimeter;

4. bei den kleineren Segnern von weniger als 150 Zentnern Ladungsfähigkeit

24 Centimeter.

Bei gedeckter Fracht ist eine Eintauchung über das Freibordzeichen, und zwar bei den unter Ziffer 1 bis 3 genannten Segnern um 6 Centimeter, bei den unter Ziffer 4 genannten um 3 Centimeter gestattet.

Bei nicht mit Brettern beladenen offenen Schiffen müssen übrigens neben Beobachtung der vorgeschriebenen Höhe des Freibords am Schiffskörper in den Fällen, in welchen die Schiffswandungen nicht wenigstens 50 Centimeter hoch wasserfrei sind, die letzteren durch starke, dichte und dem Wellenschlage hinreichenden Widerstand leistende Aufsatzbretter, sogenannte Windladen, auf die vorgeschriebene wasserfreie Höhe von 50 Centimeter gebracht werden.

Jede stärkere Einsenkung eines Fahrzeuges ist als Ueberladung strafbar.

Art. 9. Mit besonderer Sorgfalt soll jedes Dampfboot vor dem Beginne seiner ersten Fahrt in Bezug auf den Schiffskörper, die Maschine und das sonstige Zubehör von der in jedem Staatsgebiet dazu berufenen Commission auf Grund der desfalls bestehenden oder zu erlassenden besondern Vorschriften einer Prüfung unterzogen und darauf geachtet werden, dass nicht bloss die Schiffsführer, sondern auch die Maschinisten, Heizer und die übrigen Schiffsleute durch ihre persönlichen Eigenschaften für die erforderliche Sicherheit genügende Gewähr darbieten. Der durch Fenster oder andere Oeffnungen nicht durchbrochene Theil des Rumpfes der Dampfboote muss wenigstens 50 Centimeter über den Wasserspiegel hervorragen.

Die von dem Verdecke in die Maschinenräume führenden

Oeffnungen müssen zur Beseitigung der Gefahr des Hinabstürzens von Personen gehörig verwahrt sein. Jedes Dampfboot hat wenigstens einen leeren mit den nöthigen Requisiten ausgerüsteten Hilfsnachen von entsprechender Grösse, sowie von sonstigen Rettungsapparaten mindestens einige Rettungsringe mit sich zu führen.

Berechtigung zur Bodensee-Schifffahrt.

Art. 10. Die Befugniss zur Führung eines Segeloder eines Dampfschiffes auf dem Bodensee steht nur Denjenigen zu, welche von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie die Eigenschaft als Staatsangehörige besitzen, zur selbstständigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen und hierüber mit einem Patente (Anlage a.) versehen worden sind.

Die Feststellung der näheren Bestimmungen für die Verleihung und auch für die Wiedereinziehung der Schifferpatente bleibt der Regierung jedes Bodensee-Uferstaates überlassen.

Die Wiedereinziehung eines Schifferpatentes soll erfolgen, wenn ein Schiffer wegen mehrfacher grober Verletzungen der die Sicherheit und die Ordnung der Bodensee - Schifffahrt betreffenden Vorschriften bestraft worden ist.

Der Schiffer hat sein Patent jederzeit mit sich zu führen und muss solches den zur Handhabung der Hafenordnung aufgestellten Organen auf Verlangen vorweisen.

Befugnisse der Hafenbehörden.

Art. 11. Die Hafenbehörden sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Fahrzeuge in vorschriftsmässigem Zustande erhalten werden, dass die nothwendigen Requisiten vorhanden sind und dass die Mannschaft sich in dienstfähigem Zustande befindet.

Werden in diesen Beziehungen Gebrechen wahrgenommen und dieselben auf Anfordern nicht alsbald beseitigt, so sind die Hafenbehörden berechtigt, das Auslaufen der Schiffe bis nach Hebung des Mangels zu untersagen.

Bei Nebel ist das Schleppen von Holzflössen zu unter

sagen.

Allgemeine Verpflichtungen des Schiffsführers.

Art. 12. Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, von allen ihm auf der Fahrt begegneten ausserordentlichen Vorkommnissen in dem ersten Hafen, in welchen er einläuft, der Hafenbehörde Meldung zu machen, namentlich hat er an der Waarenladung verübte Diebstähle, muthwillige, boshafte oder sonstige Beschädigungen unter genauer Anzeige aller Umstände anzuzeigen.

Er hat ferner hinsichtlich der Feuersicherheit besonders darauf zu achten, dass auf dem Schiffe, wenn es mit leicht Feuer fangenden Gegenständen beladen ist, oder wenn sich das Schiff in der Nähe feuergefährlicher Gegenstände befindet, kein offenes Feuer unterhalten wird, und dass auch bei Haltung geschlossener Feuer alle eine volle Feuersicherheit verbürgende Vorkehrungen getroffen und die Feuer stets sorgfältig überwacht werden.

Verpflichtungen bezüglich des PersonenTransports.

Art. 13. Das Einnehmen und Aussetzen von Passagieren hat mit der gehörigen Ordnung zu geschehen und es darf, bevor die Verbindung zwischen Ufer und Schiff fest und in einer volle Sicherheit gewährenden Weise. hergestellt ist, der Uebertritt der Reisenden nicht gestattet werden.

Findet der Ein- oder Ausgang von Reisenden nicht am Ufer, sondern an einer Nachenstation statt, so ist ein Zeichen bei Tage durch Aufhissen einer Flagge, bei Nacht durch Aufhissen einer hellbrennenden Laterne mit weissem Glase zu geben.

Gleicher Zeichen hat sich der Nachenführer, welcher Personen nach einem Boote anfahren will, zu bedienen.

Bei Annäherung eines Nachens an ein Dampfboot muss die Maschine desselben so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Bewegung gesetzt werden, dass der Nachen keine gefährlichen Schwankungen erleidet.

Der Führer eines Schiffes hat auch dafür zu sorgen, dass Passagiere während der Fahrt auf dem Schiffe möglichst bequem, gefahrlos und so untergebracht werden, dass die Schiffsmannschaft in ihren dienstlichen Verrichtungen von den Reisenden nicht gehindert ist.

Besondere Vorschriften hinsichtlich des Transportes einiger Waaren-Artikel.

Art. 14. A. Die Verführung von Schiesspulver als Fracht mittelst der Dampfschiffe ist unbedingt untersagt. Segelund Ruderschiffe dürfen Pulver nur in sorgfältiger, das Ausstreuen verhindernder Verpackung mit deutlicher Bezeichnung des Inhalts übernehmen. Stoffe oder Fabrikate, welche sich von selbst entzünden können, dürfen niemals mit Pulver zusammen geladen werden. Für das Einladen und Ausladen des Schiesspulvers in Mengen von über 10 Pfund wird die Hafenbehörde den betreffenden Schiffen mit besonderer Rücksicht auf die Anwesenheit von geheizten Dampfschiffen die geeigneten Stellen in oder ausser dem Hafen anweisen.

Auf Schiffen, welche mehr als 10 Pfund Schiesspulver geladen haben, ist eine schwarze Wimpel aufzustecken, und, insofern das Pulver nicht in einem angehängten Nachen nachgeführt wird, das Tabakrauchen zu unterlassen. Auf solchen Schiffen darf ferner kein offenes Feuer unterhalten werden; auch haben sie Dampfschiffen und anderen Schiffen, auf welchen Feuer brennt, möglich über dem Winde auszuweichen. Die begegnenden Schiffe werden unter dem Winde ausweichen und in der Nähe des Schiffes, welches Pulver führt, sich jeder feuergefährlichen Handlung enthalten. Pulver führende Schiffe dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe anderer Schiffe oder bewohnter Gebäude anlegen.

wo

B. Die Zusammenladung von ungereinigtem Petroleum mit Stoffen oder Fabrikaten, welche sich von selbst entzünden können, ist unbedingt untersagt. Der Führer eines Fahrzeuges, welches ungereinigtes Petroleum an Bord hat, darf mit seinem Fahrzeuge nur in einer Entfernung von mindestens 200 Schritten von anderen Fahrzeugen oder bewohnten Gebäuden anlegen.

Am Bestimmungsort hat er der Polizei- und Hafenbehörde anzuzeigen, dass das Fahrzeug Petroleum geladen habe, und die Menge desselben genau anzugeben. Er hat sodann das Fahrzeug auf den von der Polizeioder Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz zu führen und darf diesen Platz ohne Erlaubniss der Polizei- oder Hafenbehörde nicht verlassen.

Die Löschung der Petroleumladung muss innerhalb

der von der Polizei- oder Hafenbehörde bestimmten Frist bewirkt werden.

Schiffer, welche ungereinigtes Petroleum in ihre Fahrzeuge einladen oder überladen, dürfen dies nur an der von der Polizei- oder Hafenbehörde bestimmten Stelle bewirken, und müssen den Hafen oder Ladeplatz binnen der vorgeschriebenen Frist verlassen.

Bei der Einladung und Löschung von ungereinigtem Petroleum darf eben so wenig wie auf den diese Waare an Bord habenden Schiffen Feuer oder Licht gemacht, noch Tabak geraucht werden.

Die Ausladung und Lagerung von Petroleum darf nur auf dem von der Polizei- oder Hafenbehörde dazu bestimmten Platze stattfinden. Als ungereinigtes Petroleum im Sinne dieser Vorschriften ist dasjenige anzusehen, welches nicht klar und dünnflüssig ist.

C. Sprengöl (Nitroglycerin) darf nur in Flaschen aus Blech oder aus starkem Glase transportirt werden. Zum Verschlusse der Flaschen sind jederzeit Korkstöpsel anzuwenden. Die das Sprengöl enthaltenden Glasflaschen müssen mit einer korbartigen Umhüllung, welche eine Einlage von Stroh enthält, versehen sein; diese Transportgefässe, sowohl Blechflaschen, als auch die umhüllten Glasflaschen, sind mit Stroh, Heu u. dgl. in feste Holzkisten zu verpacken und letztere mit der Aufschrift „Sprengöl zu versehen.

Das Gewicht des in einem Collo versendeten Sprengöls darf 15 Pfund und das Gewicht des ganzen Collos, einschliesslich des darin befindlichen Sprengöls, darf 40 Pfund nicht übersteigen.

Bei der Einladung, dem Transport und der Löschung des Sprengöls muss darauf geachtet werden, dass die Colli weder selbst fallen, noch durch herabfallende Gegenstände beschädigt werden können.

Da das Sprengöl bereits bei einer Temperatur von mehreren Graden unter dem Gefrierpunkte in den festen Zustand übergeht, und in diesem Zustande die Gefahr der Explosion grösser ist, so ist während der kalten Jahreszeit eine erhöhte Vorsicht anzuwenden.

D. Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als: Arsenmetall, nämlich Fliegenstein und Scherbenkobalt; Arsenik-Säure; arsenige Säure (weisser Arsenik, Hüttenrauch); Rauschgelb (Auripigment); Realgar (rothes Arsenikglas; Quecksilber-Präparate, z. B. ätzendes Subli

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