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sofern die schweizerische Postverwaltung es für zweckmässig erachten wird, sich dieser Befugniss zu bedienen.

Art. 20. Die Reisenden, welche ihren Weg über Schweizer Gebiet fortsetzen wollen, sollen auf jedem Dampfschiffe für Rechnung der schweizerischen Postverwaltung eingeschrieben werden können.

Art. 21. Die schweizerische Postverwaltung und die Verwaltung der sardinischen Eisenbahnen werden sich über den Stunden- und Cursplan verständigen, zu dem Zwecke, die vom Interesse beider Länder gebotenen Coinzidenzen herzustellen.

Art. 22. Gegenwärtige Uebereinkunft soll von den Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät des Königs von Sardinien ratificirt werden und es hat der Austausch der Ratificationen spätestens in einem Monat in Bern stattzufinden.

So geschehen in Locarno den fünfundzwanzigsten April des Jahres eintausend achthundert und sechszig.

A. B. Varenna.
J. A. Romedy.

And. Fanciola.

Calisto Bertina.
Luigi Ponzoni.
G. Bianchi.

28.

Convention entre le Grand-Duché de Bade et la Suisse concernant la pêche dans le Rhin entre Constance et Bâle; signée à Berne, le 9 decembre 1869.*)

Um die werthvollen Fischarten im Rheine einschliesslich des Untersees, sowie in ihren Zuflüssen zwischen Constanz und Basel, zu erhalten und zu vermehren, haben der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung von Baden beschlossen, gemein

*) Les ratifications ont été échangées à Berne, le 28 février 1870.

same Bestimmungen über die Fischerei in den betreffenden Gewässern zu vereinbaren und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft

den Bundesrath Dr. Carl Schenk;

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden : Allerhöchst Ihren Geheimrath im Handelsministerium, Dr. Rudolph Dietz,

zwischen welchen, nach Vorlage ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Uebereinkunft, unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist:

Art. 1. Beim Fischfange im Rheine einschliesslich des Untersees, sowie in ihren Zuflüssen zwischen Konstanz und Basel, ist verboten:

Jede ständige Vorrichtung (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung feststehender Netze (Sperrnetze) welche auf mehr als der Hälfte der Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niederen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt. Dieses Verbot erstreckt sich nur auf diejenigen Gewässer, in welchen Salmen (Lachse) vorkommen.

Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum Salmenfange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muss mindestens 10 Centimeter im Lichten betragen.

Mehrere solche ständige Vorrichtungen sowie mehrere feststehende Netze dürfen gleichzeitig auf derselben Uferseite oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung angebracht sein, welche mindestens das Doppelte der Ausdehnung der grösseren Vorrichtung beträgt.

Art. 2. Fanggeräthe jeder Art und Benennung dürfen nicht angewendet werden wenn die Oeffnungen im nassen Zustande in Höhe und Breite nicht wenigstens folgende Weiten haben:

a) beim Salmenfange;

Geflechte (Körbe, Reusen) und Treibnetze: 6 Centimeter; das Innere der Reusen 4 Centimeter; b) beim Fange anderer grosser Fischarten:

3 Centimeter;

c) beim Fange kleiner Fischarten:

11/2 Centimeter.

Geräthe zum Fange der Köderfische unterliegen diesen Beschränkungen nicht.

Im Rheine zwischen Schaffhausen und Basel dürfen jedoch beim Fischfange überhaupt keine Netze verwendet werden, deren Oeffnungen, gemessen wie oben angegeben, weniger als 3 Centimeter betragen.

Bei der Controle der Geflechte und Netze ist eine Abweichung um ein Zehnttheil nicht zu beanstanden.

Art. 3. Treibnetze dürfen nicht derart ausgesetzt und befestigt werden, dass sie festliegen oder hängen bleiben.

Art. 4. Mittel zur Betäubung der Fische, sowie die Anwendung von Fallen mit Schlagfedern, von Gabeln. Schiesswaffen, Sprengpatronen, Stangen und anderen Mitteln zur Verwundung der Fische sind verboten.

Die Gestattung von Ausnahmen für Anwendung von Gabeln und Schiesswaflen bleibt der zuständigen Landesbehörde vorbehalten.

Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.

Das Trockenlegen der Wasserläufe zum Zwecke des Fischfanges ist verboten.

Die vertragschliessenden Regierungen werden auf die Beseitigung der vorhandenen, mit Mühlen oder sonstigen Wasserwerken verbundenen sogenannten Selbstfänge für Fische thunlichst Bedacht nehmen.

Die Anlegung neuer derartiger Selbstfänge ist verboten.

Art. 5. Die nachbenannten Fischarten dürfen weder feilgeboten noch verkauft werden, wenn die Fische vom Auge bis zur Weiche der Schwanzflosse gemessen, nicht wenigstens folgende Länge haben:

Salmen (Lachse): 35 Centimeter;

Seeforellen, Lachsforellen, Ritter: 20 Centimeter; Bachforellen, Rötheli und Aeschen: 15 Centimeter. Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, anstatt der vorbezeichneten Masse, denselben entsprechende Minimalgewichte vorzuschreiben.

Werden Fische, welche dieses Mass beziehungsweise Gewicht nicht besitzen, gefangen, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.

Art. 6. Zum Zwecke der Vermehrung der Salmen (Lachse) findet alljährlich eine Einstellung des Fanges derselben statt und zwar in den Gewässern des Rheins und seinen Zuflüssen aufwärts von Basel an vom 15. October bis 1. Januar.

In der Zeit vom 1. September bis 1. Januar ist verboten, zur Fortpflanzung geeignete Rheinsalmen feilzubieten, zu verkaufen oder zu transportiren.

Innerhalb der Schonungszeit können jedoch die zuständigen Landesbehörden den Fang der Salmen (Lachse) für Anstalten zur künstlichen Zucht in den kontrahirenden Staaten zum Zwecke der Befruchtung gestatten. Diese Fische können nach Benutzung zur Befruchtung unter geeigneten Controlmassregeln feilgeboten, verkauft und transportirt werden.

Art. 7. Vom 20. October bis 20. Januar ist der Fang, das Feilbieten und der Verkauf der Seeforellen, der Lachsforellen, der Ritter und der Bachforellen verboten.

Werden in dieser Zeit Fische solcher Arten zufällig gefangen, so sind sie sofort wieder in das Wasser zu

setzen.

Zum Zwecke künstlicher Fischzucht darf für den Fang dieser Fischarten während der Schonzeit von der zuständigen Landesbehörde Erlaubniss ertheilt, auch das Feilbieten und der Verkauf der Seeforellen, nach deren Benutzung zur Befruchtung, unter den geeigneten Controlmassregeln gestattet werden.

Art. 8. Vom 15. April bis Ende Mai ist der Fang aller Fischarten ausgenommen der Salmen (Lachse) und Seeforellen mit Netzen und Reusen (Fachen) jeder Art verboten.

Art. 9. Der Fang von Fischen zur künstlichen Zucht und der Fang kleinerer Fische zur Ernährung von Fischen in Zuchtanstalten, ferner der Fang von sogenannten Heuerlingen kann auch während der im Art. 8 bezeichneten Schonzeit von der zuständigen Landesbehörde gestattet werden.

Art. 10. Es ist verboten, in Fischwasser Fabrikabgänge oder andere Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch die Fische beschädigt werden können.

Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann das Einleiten solcher Stoffe in Fischwasser unter Anordnung der geeigneten Massregeln welche den möglichen Schaden für Fische auf das thunlich kleinste Mass beschränken, von der zuständigen Landesbehörde gestattet werden.

Ob und in wie weit die obigen Vorschriften auf die bereits bestehenden Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder aus gewerblichen Anlagen Anwendung finden sollen, wird gleichfalls von der zuständigen Landesbehörde bestimmt werden.

Art. 11. Beide kontrahirenden Staaten werden dafür Sorge tragen, dass jährlich durch künstliche Ausbrütung befruchteter Salmeneier und durch das Aussetzen der jungen Fische in die geeigneten Wasserstellen des Rheins und seiner Zuflüsse die Zahl der Salmen in seinem Stromgebiet vermehrt wird.

Ebenso werden sie darauf Bedacht nehmen, dass an geeigneten Orten Steigen (Leitern) errichtet werden, welche das Aufsteigen der Salmen und Forellen erleichtern.

Art. 12. Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, die zum Vollzuge dieser Uebereinkunft erforderlichen Vorschriften zn erlassen und deren Uebertretungen mit angemessenen Strafen zu bedrohen, auch das zur Handhabung dieser Vorschriften erforderliche Aufsichtspersonal zu bestellen.

Durch gegenwärtige Uebereinkunft wird die Befugniss der contrahirenden Staaten nicht ausgeschlossen, für ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schutze der Fische zu treffen.

Art. 13. Jeder der contrahirenden Staaten ernennt für sein Gebiet einen Fischerei-Bevollmächtigten.

Die Fischerei-Bevollmächtigten theilen sich die von ihren Regierungen getroffenen Anordnungen über das Fischerei-Wesen und jährlich Nachweisungen über den Ertrag des Salmenfanges, sowie über die in das freie Wasser gesetzten, künstlich ausgebrüteten jungen Salmen zur Kenntnissnahme gegenseitig mit und suchen im Correspondenzwege oder bei zeitweiligem Zusammentritte die gemeinsamen Interessen der Fischerei im Rheine und den zugehörigen Gewässern zu befördern.

Art. 14. Die vertragschliessenden Regierungen werden nach einem zu vereinbarenden Plane Untersuchungen und Beobachtungen über die Lebensweise der Fische insbesondere der Salmenarten vornehmen lassen und die Ergebnisse sich gegenseitig mittheilen.

Art. 15. Diese Uebereinkunft tritt mit dem 1. Juli 1870 in Wirksamkeit, bleibt von diesem Tage an zehn Jahre lang in Kraft, und, wenn sie nicht zwölf Monate vor diesem Zeitpunkte von einem der contrahirenden

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