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6. La Commission Arbitrale ainsi formée de sept membres statuera à la majorité des voix et sans appel.

7. Elle se réunira aussitôt que faire se pourra.

Fait à Londres, le 11 Mars, 1891.

Nr. 10333.

Grossbritannien und Frankreich. 11. März 1891.

Salisbury.
Waddington.

Nr. 10334. FRANKREICH.

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M. Waddington an Marquis of

Salisbury. Ernennung der Schiedsrichter.

Londres, le 11 Mars, 1891.

Nr. 10334.

M. le Marquis, || A la suite de l'arrangement que nous avons signé en Frankreich. date de ce jour, en vue de soumettre à une Commission Arbitrale la solution 11. März 1891. de certaines difficultés survenues sur les côtes de Terre-Neuve, le Gouvernement de la République et celui de Sa Majesté la Reine ont désigné d'un commun accord les trois Arbitres dont les noms suivent:

1. M. de Martens, Professeur de Droit des Gens à l'Université de SaintPétersbourg.

2. M. Rivier, Consul-Général de Suisse à Bruxelles, Président de l'Institut de Droit International.

3. M. Gram, ancien membre de la Cour Suprême de Norvège.

Les frais généraux de l'arbitrage et les honoraires des trois Arbitres seront supportés par moitié par les deux Gouvernements. Il est bien entendu que la Commission, sauf dans le cas prévu par l'Article 4, écartera de ses discussions les questions qui lui seraient soumises et qui ne seraient pas relatives à la pêche du homard et à sa préparation. || Il est également entendu que le Gouvernement de la République réserve expressément avant la mise à exécution de l'arrangement précité l'approbation des Chambres Françaises.

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M. l'Ambassadeur, || With reference to the arrangement which we have Nr. 10335. signed on the 11th of this month for the purpose of submitting to a Com- britannien.

Gross

mission of Arbitration the solution of certain difficulties which have arisen on 11. März1891. the coasts of Newfoundland, Her Britannic Majesty's Government and the Government of the French Republic have designated by common consent the three Arbitrators whose names follow:

1. M. de Martens, Professor of International Law at the University of St. Petersburgh.

Nr. 10335.

2. M. Rivier, Consul-General of Switzerland at Brussels, President of the britannien. Institute of International Law.

Gross

11. März 1891.

3. M. Gram, formerly member of the Supreme Court of Norway.

The general expenses of the arbitration and the remuneration of the three Arbitrators shall be borne in equal moieties by the two Governments. It is well understood, that the Commission, except in the case provided for by Article 4, shall exclude from its discussions any questions which may be submitted to it which do not relate to the catching and preparation of lobsters. It is equally understood, that Her Britannic Majesty's Government reserve expressly the approval of the British Parliament before the above-mentioned arrangement is put into execution.

I have, &c.

Salisbury.

Die Altkatholiken in Bayern*).

Nr. 10336. BAYERN. Erlass des Cultusministers von Lutz,

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welcher den Altkatholiken die Zugehörigkeit zur

katholischen Kirche abspricht. 15. März 1890.

Das Kapitularvikariat der Erzdiözese München-Freising hat im Eingange Nr. 10336. Bayern. seines der Staatsregierung zum weiteren sachgemässen Vollzuge mitgeteilten 15. März 1890. autoritativen Ausspruches vom 10. März über die Zugehörigkeit der Altkatholiken zur katholischen Kirche in Beziehung auf die seitherige Behandlung der Altkatholikenfrage seitens der Staatsregierung bemerkt, dass ungeachtet wiederholter Vorstellungen der bayerischen Oberhirten, insbesondere jener vom 13. Okt. 1875 und 14. Juni 1888, auf die berechtigten Ansprüche der katholischen Kirche in Bayern noch nicht die gebührende Rücksicht genommen worden sei, dass vielmehr deren Anträge zuletzt noch durch die Ministerial-Entschliessung vom 28. März 1889 eine abschlägige Bescheidung erfahren hätten. || Sodann ist das Verlangen, dass die Altkatholiken fortan von der Staatsregierung nicht mehr als Mitglieder der römisch-katholischen Kirche betrachtet und behandelt werden möchten, auch in dem oben erwähnten Aktenstücke des Kapitularvikariates vom 10. März in erster Reihe wieder gleich wie in den ebenbezeichneten früheren bischöflichen Eingaben mit dem Satze motiviert, dass die Altkatholiken schon durch die Ablehnung der Beschlüsse des Vatikanischen Konzils vom Jahre 1870 aus der römisch-katholischen Kirche ausgeschieden seien. || Dem gegenüber muss auch hier wieder daran erinnert werden, dass die seitherige Behandlung der fraglichen Angelegenheit der Staatsregierung in bindender Weise durch Titel IV § 9 Abs. 5 der Verfassungsurkunde, dann durch §§ 57 und 58 der II. Verfassungsbeilage vorgezeichnet war. Denn hiernach dürfen, wie dies auch in der bereits angezogenen Ministerial-Entschliessung vom 28. März 1889 betont ist, die Dekrete des Vatikanischen Konzils seitens der Staatsregierung nicht vollzogen werden, nachdem für dieselben das Placetum regium nicht erteilt ist. Die Staatsregierung war daher gehalten, jede auf den Vollzug dieser Dekrete abzielende Handlung zu unterlassen, und sie durfte insbesondere keine Gewaltmassregel gegen irgend jemand aus dem Grunde in Anwendung bringen, weil er sich jenen Dekreten nicht unterwerfen zu können glaubte. Sie hat die rechtlichen Grundsätze, von denen sie sich bei ihrer Stellungnahme zur Altkatholikenfrage, insoweit es sich um die Be

*) Vgl. Staatsarchiv Bd. 51 Nr. 10078.

Bayern.

15. März 1890.

Nr. 10336. schlüsse des Vatikanischen Konzils handelt, bestimmen lassen musste und auch fernerhin würde bestimmen lassen müssen, erst jüngst wieder gelegentlich der Verhandlungen über den Antrag des Abgeordneten Geiger und Genossen in den beiden Kammern des Landtages vom 6. bis 8. November vorigen und vom 10. Februar laufenden Jahres dargelegt. || Die Staatsregierung konnte demnach die auf das Vatikanum gestützte Ausschliessung der Altkatholiken aus der katholischen Kirche von ihrem Standpunkte aus nicht für wirksam erachten und würde dies auch für die Zukunft nicht zu thun vermögen. || Der Rückhalt, welchen so die Altkatholiken infolge der Nichtplacetierung der erwähnten Vatikanischen Konzilsbeschlüsse bei der k. Staatsregierung seither gefunden haben, hat aber in eben diesen Beschlüssen seine Grenze. Sobald demnach vom zuständigen kirchlichen Richter festgestellt und ausgesprochen ist, dass die Altkatholiken nicht bloss mit Rücksicht auf das Vatikanum, sondern auch aus bestimmten anderen Gründen die Ausschliessung aus der katholischen Kirche verwirkt haben, ist die Staatsregierung angesichts der verfassungsmässigen Rechte der katholischen Kirche in Bayern verpflichtet, diesem Urteile den Vollzug zu sichern. Denn die Stellung der Staatsregierung zur Altkatholikenfrage, welche lediglich zum Vollzuge der einschlägigen verfassungsmässigen Bestimmungen eingenommen worden ist, kann den Altkatholiken augenscheinlich nicht die Befugnis zur Ablehnung anderer Dogmen der Kirche und ungeachtet derselben das Recht gewähren, von der Staatsregierung gleichwohl noch als Mitglieder der katholischen Kirche angesehen und behandelt zu werden. Bisher fehlte es an der erforderlichen Grundlage zu der von den bayerischen Oberhirten wiederholt erbetenen staatlichen Einschreitung gegen die Altkatholiken; denn es konnte weder in der Eingabe der hochwürdigsten Herren Erzbischöfe und Bischöfe des Landes vom 13. Oktober 1875, noch in jener vom 14. Juni 1888, so viel auch hierin von anderweitigen Neuerungen der Altkatholiken referierend die Rede war, ein die Staatsregierung zum entsprechenden Vollzuge berechtigender und verpflichtender Jurisdiktionsakt gefunden werden, durch welchen die Altkatholiken, abgesehen vom Vatikanum, auf Grund sonstiger Thatsachen als ausgeschlossen aus der katholischen Kirche erklärt worden wären. || Einen solchen Akt aber muss das unterzeichnete kgl. Staatsministerium in dem nunmehr von dem Kapitularvikariate der Erzdiözese München-Freising unterm 10. März in Vorlage gebrachten Aktenstücke erblicken; denn hierin sind zwei Thatsachen ausdrücklich angeführt und in einer Weise, welche jede Bestreitung ausschliesst, sofort liquid gestellt, von denen nach der denselben angefügten Entscheidung des zuständigen kirchlichen Richters jede einzelne das Vergehen der formalen Häresie in sich schliesst und für die Beteiligten ipso facto die Ausschliessung aus der Kirche zur Folge hat. Desgleichen ist darin ausdrücklich ausgesprochen, dass die Altkatholiken wegen dieser Neuerungen, auch abgesehen vom Vatikanum, die Ausschliessung aus der Kirche verwirkt haben. || Die eine der fraglichen Neuerungen hat das Dogma der unbefleckten Empfängnis zum Gegenstand. Wenn auch diesem

Bayern.

Dogma eine wörtliche Placetierung niemals zu teil geworden ist, so ist das- Nr. 10336. selbe doch durch Handlungen und Entschliessungen der k. Staatsregierung, 15. März 1890. welche keiner anderen Deutung und Auffassung Raum geben können, thatsächlich placetiert worden. So hat das unterzeichnete k. Staatsministerium in einer Entschliessung vom 26. April 1866 Nr. 3182 ausgesprochen, dass der vormalige Kooperator zu Holzkirchen Thomas Braun infolge der über ihn durch das bischöfliche Ordinariat Passau wegen Nichtanerkennung des Dogmas von der unbefleckten Empfängnis verhängten Exkommunikation nicht bloss die allgemeinen Rechte eines jeden Kirchenmitgliedes, sondern auch die besonderen priesterlichen Standesrechte, namentlich auch jenes des eventuellen Anspruches auf den Tischtitelgenuss, verloren habe, ein Standpunkt, den auch einige Jahre später der vormalige Oberappellationsgerichtshof in einem Erkenntnisse vom 3. Mai 1869 (auszugsweise veröffentlicht in den Blättern für Rechtsanwendung, Ergänzungsband II S. 317 ff.) als zutreffend anerkannt hat. An dieser Auffassung hat die Staatsregierung auch in der Folgezeit festgehalten. (Vgl. Stenogr. Berichte der Kammer d. Abg. von 1872 Bd. II S. 580 ff., dann 1881 Bd. I S. 183 ff.; ferner Verhandlungen der Kammer der Reichsräte 1881/82 Prot.-Bd. I S. 580 ff., sowie 1883/84 Prot.-Bd. I S. 292 ff.) | Wie demnach die Staatsregierung das Dogma von der unbefleckten Empfängnis seit Jahrzehnten konsequent dem Priester Thomas Braun gegenüber vollzogen hat, so kann sie auch dessen Vollzug gegenüber den Altkatholiken nicht ablehnen; sie muss vielmehr schon die Leugnung dieses Dogmas allein seitens der Altkatholiken für einen vollständig ausreichenden Grund erachten, die deshalb von der Kirche verfügte Ausschliessung derselben auch für das staatliche Gebiet als wirksam anzuerkennen. Aus den vorstehenden Erwägungen erachtet das unterzeichnete k. Staatsministerium den vom Kapitularvikariat der Erzdiözese München-Freising unterm 10. März gestellten Antrag für begründet. Es wurde deshalb dem Ausschusse des bayerischen altkatholischen Landesvereines in München mit Entschliessung vom Heutigen eröffnet, dass jenem Antrage entsprechend vorerst die innerhalb der Erzdiözese München-Freising wohnenden Altkatholiken von nun ab seitens der k. Staatsregierung nicht mehr als Mitglieder der katholischen Kirche betrachtet und behandelt werden, dass vielmehr die Rechte der Altkatholiken in dieser Diözese hinsichtlich der Religionsausübung sich vorläufig nach § 2 der II. Verfassungsbeilage zu bemessen haben.

Nr. 10337. BAYERN.

Der Minister theilt das vorhergehende Aktenstück dem Ausschusse des bayerischen altkatholischen Landesvereins mit. 15. März 1890.

Nr. 10337.

15. März 1890.

Der Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereines in München erhält in der Anlage Abschrift des vom hochwürdigen Herrn Kapitularvikar Bayern. der Erzdiözese München-Freising gefertigten Aktenstückes vom 10. d. Mts.; ferner Abschrift der unterm Heutigen an das Kapitularvikariat der Erzdiözese

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