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Nr. 10340. namentlich dann, Bayern. 27. März 1890. werden sollte,

Nr. 10341.

Bayern.

2. April 1890.

Nr. 10342.
Bayern.

9. April 1890

wenn der Weg der Gesetzgebung für erforderlich erachtet und da andererseits die Altkatholiken der Erzdiözese MünchenFreising in der Zwischenzeit und besonders in der gegenwärtigen Osterzeit des Gottesdienstes und der übrigen geistlichen Funktionen nicht entbehren können oder wollen, - so geht unsere letzte ehrerbietigste und inständigste Bitte dahin:

,,Königliches Staatsministerium möge, nachdem unsere hierauf bezügliche Bitte vom 16. ds. laut der höchsten Entschliessung vom 24. lfd. Mts. nicht gewährt werden konnte, den Altkatholiken der Erzdiözese München-Freising provisorisch und bis zur Erfüllung ihrer sub Ziffer II gestellten Bitte die Eigenschaft einer Privatkirchengesellschaft mit möglichster Beschleunigung bei dem Staatsoberhaupt auswirken, damit diese, wenn auch zur Zeit nur eine bescheidene Minorität im Staate bildenden Katholiken ihren religiösen Ueberzeugungen und Pflichten ohne weitere Unterbrechung öffentlich nachleben können."

In der zuversichtlichen Hoffnung, hohes Königl. Staatsministerium, welches selbst wiederholt erklärt hat, dass es die Pflege der Religiosität und Sittlichkeit im Volke zu seinen schönsten und erhabensten Aufgaben zähle, werde unsere ehrerbietigsten Vorstellungen und Bitten geneigtester Prüfung unterziehen und bald möglichst gnädig bescheiden, verharrt auch in gedrücktester Lage mit der Versicherung unwandelbarer Unterthanentreue eines Hohen Königlichen Staatsministeriums ehrerbietigst gehorsamster

Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.).

Nr. 10341. BAYERN. - Entschliessung des Königl. bayrischen Staatsministeriums für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 2. April 1890*).

Im Namen Seiner Majestät des Königs.

Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben den in der Erzdiözese München-Freising wohnenden Altkatholiken die Rechte einer Privat-Kirchengesellschaft nach Massgabe der Bestimmungen des Religions-Edikts allergnädigst zu bewilligen geruht.

Dies wird dem Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins in München auf seine Vorstellung vom 27. v. M. zur Kenntnisnahme und Darnachachtung eröffnet. Dr. Frhr. v. Lutz.

Nr. 10342. BAYERN.

Erklärung der ausserordentlichen Generalversammlung des bayerischen altkatholischen Landesvereins. 9. April 1890.

I.
Erklärung.

1) Wir betrachten uns nach wie vor als Mitglieder und rechte Vertreter der in Bayern bis zum 18. Juli 1870 anerkannten katholischen Kirche. || 2) Wir

*) Diese Bewilligung wurde allmählich auf ganz Bayern ausgedehnt.

Bayern.

halten es für recht und billig, dass die Staatsgewalt, wenn sie die durch die Nr. 10342.
vaticanischen Dekrete vom Jahre 1870 hervorgerufene Spaltung der bayerischen 9. April 1890.
Katholiken auch für das staatliche Gebiet gelten lassen will, alsdann die alt-
katholische Minorität nicht ungünstiger behandle, als die römischkatholische
Majorität. || 3) Demnach können wir die den Altkatholiken der Erzdiözese
Münschen - Freising gemäss der Ministerial - Entschliessung vom 2. April an-
gewiesene Stellung als Privatkirchengesellschaft nur als ein Provisorium be-
trachten. || 4) Unter Festhalten an diesem provisorischen Charakter ermächtigen
und beauftragen wir unsern Ausschuss, in bezug auf die innere kirchliche
Organisation diejenigen Massnahmen vorzubereiten, welche durch die höchste
Entschliessung vom 2. April veranlasst sein könnten. || 5) Wir beauftragen
endlich unsern Ausschuss, alle geeigneten gesetzlichen Schritte zu thun, damit
die in der Eingabe desselben vom 27. März an das k. Staatsministerium ge-
richtete Bitte um Verleihung der Rechte einer öffentlichen Kirchengesellschaft
allerhöchsten Ortes gewährt werden möge.

Die ausserordentliche Generalversammlung
des bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.).

Nr. 10343. BAYERN.

Eingabe des Ausschusses des alt

Königliche

katholischen Landesvereins an das
Staatsministerium des Innern für Kirchen- und
Schulangelegenheiten. 18. Juli 1890.

Bayern.

18. Juli 1890.

Sonntag, den 13. Ifd. Mts., waren Vertreter sämtlicher altkatholischen Nr. 10343. Gemeinden Bayerns hier anwesend, um mit den Mitgliedern des Ausschusses des bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.) über etwaige gemeinsame Schritte zu beraten, welche infolge unserer Anerkennung als Privatkirchengesellschaft notwendig geworden sein könnten. Hiebei waren unsere rechtskundigen Mitglieder einmütig der Ansicht, weil wir seiner Zeit gemäss § 26 und 27 des Religions-Edikts u. a. auch die altkatholische Synodal- und Gemeindeordnung höchsten Ortes vorgelegt haben, nach welcher der von der Synode gewählte Bischof ein wesentlicher Bestandteil der altkatholischen Gemeinschaft ist, und weil unsere Anerkennung als Privatkirchengesellschaft ,,nach Massgabe der Bestimmungen des Religions-Ediktes" erfolgt ist, sei es ganz selbstverständlich, dass nunmehr auch der bezeichnete Bischof in Bayern alle ihm kraft unserer Synodal- und Gemeindeordnung zustehenden Rechte ausüben dürfe und dabei erforderlichen Falles, gemäss Art. 50 und 51 des Religions- Ediktes, den Schutz der Königl. Regierung finden müsse. || Dagegen wurde von einzelnen auswärtigen, nicht juristisch gebildeten Vertretern hervorgehoben, dass die höchste Entschliessung vom 2. April 1. Js. so kurz abgefasst sei und zudem unserer ihr zu Grunde liegenden ehrerbietigsten Vorstellung vom 27. März nur gleichsam nebenbei gedenke, so dass es nicht undenkbar

Nr. 10343. erscheine, unserem in Preussen, Baden und Hessen durch allerhöchste Patente Bayern. 18. Juli 1890. anerkannten Bischof könnten in Bayern, wenn er in der nächsten Zeit hier

Nr. 10344.
Bayern.

8. Aug. 1890.

kirchliche Funktionen ausüben will, durch äussere und untergeordnete Behörden Anstände und Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, welche seiner bischöflichen Würde durchaus unangemessen sein würden. Es sei daher Pflicht der bayerischen Altkatholiken, Vorsorge zu treffen, dass etwas derartiges von vornherein ausgeschlossen sei, und demnach von höchster Stelle eine ausdrückliche Erklärung zu erwirken, dass unser Bischof selbstverständlich berechtigt sei, alle ihm gemäss der Synodal- und Gemeindeordnung zustehenden Funktionen und Rechte eines katholischen Bischofs in bezug auf bayerische Altkatholiken auszuüben. || Infolge dieser, wenn auch nach dem bayerischen Staatsrecht unbegründeten, doch natürlichen Besorgnis mancher unserer Glaubensgenossen richten wir an Königl. Staatsministerium die ehrerbietigste Bitte, hochdasselbe möge in Form einer Entschliessung, welche jeden Zweifel von seiten untergeordneter Behörden ausschliesst und erforderlichenfalls als Beglaubigungsurkunde denselben gegenüber benutzt werden kann, aussprechen, es sei selbstverständlich, dass ein auf Grund der Synodal- und Gemeindeordnung erwählter Bischof (zur Zeit der hochwürdige Herr Dr. Joseph Hubert Reinkens, katholischer Bischof in Bonn) in bezug auf die bayerischen Altkatholiken alle jene Rechte und Funktionen ausüben kann, welche nach dem gemeinen Recht und unserer für Bayern anerkannten Synodal- und Gemeindeordnung einem katholischen Bischof zustehen. Wir fügen die weitere ehrerbietigste Bitte hinzu, eine solche höchste Erklärung möge uns baldmöglichst zugestellt werden, damit unser Bischof in der, möglicherweise für die nächste Zeit beabsichtigten Vornahme kirchlicher Funktionen in Bayern zunächst Spendung des Sakraments der Firmung von keiner Seite behindert werden kann.

Ehrerbietigst gehorsamst

Der Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereines (a. V.).

Nr. 10344. BAYERN. Entschliessung des Königl. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, gerichtet an den Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereins. 8. August 1890.

In Erwiderung der Vorstellung vom 18. Juli ds. Js. wird auf die Ministerialentschliessung vom 2. April 1. Js. Nr. 4266, welche hinsichtlich der Altkatholiken in der Erzdiözese München-Freising erging und welche durch weitere Ministerialentschliessung vom 3. Mai d. J. Nr. 5611 auf die in der Erzdiözese Bamberg, sowie in den Diözesen Augsburg, Passau, Speyer und Würzburg wohnenden Altkatholiken ausgedehnt wurde, mit dem Beifügen verwiesen, dass nach Massgabe der §§ 33 ff. der II. Verfassungsbeilage der von der Synode zum Bischof Gewählte für die Königl.Staatsregierung lediglich als Privatperson in betracht

Nr. 10344.

kommt und keine besonderen Vorzüge geniesst, sohin insbesondere auch nicht Bayern. als befugt erscheint, die Insignien eines römisch-katholischen Bischofs zu 8. Aug. 1890. tragen. Dr. von Müller.

Der Generalsekretär

Ministerialrath Dr. von Giehrl.

-

Nr. 10345. BAYERN. Der Ausschuss des Landesvereins an das Kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchenund Schulangelegenheiten. 26. Oct. 1890.

Der ehrerbietigst gehorsamst unterzeichnete Ausschuss hat unterm 18. Juli Nr. 10345. 1. J. an das hohe Königliche Staatsministerium die Bitte gestellt:

,,Hochdasselbe möge in Form einer jeden Zweifel ausschliessenden und erforderlichen Falls als Beglaubigungsurkunde zu benutzenden Entschliessung aussprechen, es sei selbstverständlich, dass ein auf Grund der dem hohen Ministerium behufs provisorischer Anerkennung der bayerischen Altkatholiken als Privatkirchengesellschaft unterbreiteten Synodal- und Gemeindeordnung erwählter Bischof (zur Zeit der hochwürdige Herr Dr. Joseph Hubert Reinkens, katholischer Bischof in Bonn) in bezug auf die bayerischen Altkatholiken alle jene Rechte und Funktionen ausüben könne, welche nach dem gemeinen (katholischen) Kirchenrechte und unserer für Bayern anerkannten Synodal- und Gemeindeordnung einem katholischen Bischofe zustehen."

Auf diese zum Zwecke der Hintanhaltung von Anständen und Schwierigkeiten, welche durch die äusseren untergeordneten Behörden unserem Bischofe bei Vornahme kirchlicher Funktionen in Bayern etwa bereitet werden möchten, von uns gestellte Bitte geruhte das hohe Königl. Staatsministerium durch Erlass vom 8. August 1fd. Js. Nr. 9366 auf die Ministerial - Entschliessungen vom 2. April und 3. Mai zu verweisen, mit dem Beifügen, dass nach Massgabe der §§ 33 ff. der II. Verf.-Beilage der von der Synode zum Bischof Gewählte für die Königl. Staatsregierung lediglich als Privatperson in betracht komme und keine besonderen Vorzüge geniesse, sohin insbesondere auch nicht als befugt erscheine, die Insignien eines römisch-katholischen Bischofs zu tragen. Dieser Ministerial-Erlass vom 8. August wurde von unserem Vorsitzenden alsbald vertraulich dem Herrn Bischofe Dr. Reinkens, dem gehorsamst unterzeichneten Ausschusse aber erst nach Ablauf der Ferienzeit zur Beratung und Beschlussfassung mitgeteilt, und zwar dem letzteren zugleich mit einem ausführlichen Anschreiben des genannten Herrn Bischofs, worin dieser schliesslich erklärt, dass er, nachdem dieser Erlass vorliege, keine Amtshandlungen in Bayern vornehmen könne, bevor er die Gewissheit habe, nicht Chikanen ausgesetzt zu sein. || Der Herr Bischof Dr. Reinkens hat nämlich den genannten Ministerial-Erlass in dem Sinne verstanden, dass es ihm darnach in Bayern nicht verstattet sein würde, auf Reisen mit denjenigen Abzeichen aufzutreten, deren er sich als der in Preussen, Baden und Hessen auch staatlich anerkannte

Bayern. 26. Oct. 1890.

Bayern.

Nr. 10345. Bischof der Altkatholiken wie jeder römisch-katholische Bischof bedienen dürfe, 26. Oct. 1890. ja dass es ihm in Bayern sogar bei Vornahme kirchlicher Funktionen innerhalb der altkatholischen Kirchengebäude verwehrt werden würde, sich der bischöflichen Insignien (Mitra und Krummstab) zu bedienen. || Der gehorsamst unterfertigte Ausschuss war nun zwar, nach Kenntnisnahme des MinisterialErlasses, in seiner überwiegenden Mehrheit entschieden der Ueberzeugung, dass es nicht der wirkliche Sinn desselben und auch nicht die Absicht des hohen Königl. Staatsministeriums gewesen sein könne, unseren Bischof auf Reisen in Bayern oder bei Vornahme bischöflicher Funktionen in unseren Gotteshäusern Unannehmlichkeiten oder Chikanen auszusetzen, beziehungsweise ihn daran behindern zu wollen. Da indessen der genannte Ministerial-Erlass, wenn man sich lediglich an seinen Wortlaut hält, immerhin in dem Sinne genommen werden kann, wie ihn der Herr Bischof Dr. Reinkens wirklich aufgefasst hat, so sieht sich der gehorsamst unterzeichnete Ausschuss veranlasst, an ein hohes Königl. Staatsministerium die ganz ergebenste Bitte zu stellen:

Hochdasselbe wolle gnädigst seinen Erlass vom 8. August dahin erläutern und die untergeordneten Behörden demgemäss anweisen, dass es unserem Bischofe auf Reisen in Bayern unverwehrt sei, sich der gewöhnlichen Abzeichen eines katholischen Bischofes (Tragen eines Kreuzes auf der Brust und eines Ringes am Finger u. dgl.) zu bedienen, sowie dass demselben die Befugnis zustehe, bei bischöflichen Funktionen innerhalb der altkatholischen Gotteshäuser sich der Insignien eines katholischen Bischofes (einer Inful und eines Stabes) zu bedienen.

Zur Stellung und Motivierung dieser ehrfurchtsvollen Bitte erscheint der gehorsamst unterzeichnete Ausschuss als Vertreter der Rechte und Interessen sämtlicher Altkatholiken Bayerns als befugt und erachtet sich dazu auch, behufs Hintanhaltung leicht möglicher Missverständnisse und dadurch bedingter unliebsamer Weiterungen, für verpflichtet. Es möge uns demnach gestattet sein, nachstehende Begründung unserer Bitte zur geneigtesten Prüfung und Würdigung einem hohen Königl. Staatsministerium zu unterbreiten. Wie dem hohen Königl. Staatsministerium bekannt ist, wurde unser Herr Bischof Dr. Reinkens in Preussen, Baden und Hessen also in mehr als zwei Dritteln von ganz Deutschland als katholischer Bischof auch staatlich anerkannt, und ist derselbe mithin befugt, sich in diesen Staaten überall auf Reisen der gewöhnlichen Abzeichen seines Standes als eines katholischen Bischofes zu bedienen. || Da es nun unseres Wissens nach moderner völkerrechtlicher Praxis in keinem europäischen Staate den fremden Reisenden, in unserem Falle also z. B. den griechischen, armenischen, anglikanischen Bischöfen, verwehrt wird, sich der nach Recht, Gewohnheit oder Sitte ihres Heimatstaates ihnen zuständigen äusseren Abzeichen ihres Standes zu bedienen, so hat es dem hohen Königl. Staatsministerium bei seinem Verbote des Tragens der Insignien eines römischkatholischen Bischofs sicherlich vollkommen ferne gelegen, unserem Bischofe das Tragen hergebrachter bischöflicher Abzeichen auf seinen Reisen in Bayern verbieten zu wollen, zumal sich ein solches Verbot im konkreten Falle auch

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