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Bayorn.

mit Artikel 3 der deutschen Reichsverfassung schwerlich in Einklang bringen Nr. 10345. lassen dürfte. Wir glauben also in dieser Beziehung einer gnädigen Gewäh- 26. Oct. 1890. rung unserer obigen Bitte mit vollkommener Zuversicht entgegensehen zu dürfen. Der gehorsamst unterfertigte Ausschuss ist aber auch entschieden. überzeugt, dass das hohe Königl. Staatsministerium durch seinen Erlass vom 8. August unserem Bischofe nicht verbieten wollte, bei Ausübung bischöflicher Funktionen innerhalb der altkatholischen Gotteshäuser sich der Insignien eines katholischen Bischofes zu bedienen. || Diese unsere Ueberzeugung findet ihre Begründung in den Bestimmungen des bayerischen Religions-Ediktes. || Die bayerischen Altkatholiken wissen wohl, dass sie, nachdem sie durch MinisterialErlass vom 2. April und 3. Mai lfd. Js. auf die Stufe einer blossen Privatkirchengesellschaft herabgedrückt worden sind, an den Rechten und Privilegien der römisch-katholischen Kirche in Bayern keinen Anteil haben, dass sie nicht mehr als Glieder einer öffentlichen Korporation, sondern lediglich als Privatkirchengesellschaft betrachtet werden, dass ihnen also die öffentliche ReligionsUebung in öffentlichen Kirchen, d. h. in Gebäuden, welche sich durch Glocken, Türme oder sonstige Auszeichnungen sofort für jedermann als öffentliche Kirchengebäude erkennbar darstellen (§ 34 und 35 des Rel.-Ed.), versagt ist, und dass ihre Geistlichen als solche keine besonderen Vorzüge (§ 36) und insbesondere nicht die Rechte und Achtung öffentlicher Beamten (§ 30) anzusprechen haben. Aber andererseits sind sich die bayerischen Altkatholiken recht wohl bewusst, dass auch den blossen Privatkirchengesellschaften bestimmte Rechte, sogar ein begrenztes Recht der Autonomie in demselben Masse verfassungsmässig garantiert ist, wie den öffentlichen Kirchengesellschaften. Nach § 33 und 34 des Rel.-Edikts ist nämlich den Privatkirchengesellschaften „die freie Ausübung ihres Privat- Gottesdienstes," wozu „die Ausübung der ihren Religionsgrundsätzen gemässen Gebräuche" „,in gewissen dazu bestimmten Gebäuden" sowohl, als auch in den Privatwohnungen der Mitglieder" gestattet. Auch steht gemäss § 38 den Privatkirchengesellschaften in dem gleichen Masse wie den öffentlichen ,,die Befugnis zu, nach der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche alle inneren Kirchenangelegenheiten anzuordnen," wozu insbesondere auch die Form und Feier des Gottesdienstes" (lit. b),,,die geistliche Amtsführung" (lit. c),,,die Approbation und Ordination der Kirchendiener" (lit. f),,,die Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude und der Kirchhöfe“ (lit. g) gehören. || Angesichts dieser klaren Verfassungsbestimmungen ist es uns unerfindlich, wie es unserem Bischofe sollte verboten werden wollen oder können, sich bei den functiones ordinis, also bei der Spendung der Firmung oder Einweihung einer Kirche worauf sich nach Lage der Dinge seine Amtshandlungen in Bayern beschränken dürften (§ 12 der Synodal- und Gemeinde-Ordnung, s. Sammlung der kirchlichen und staatlichen Vorschriften für die altkatholischen Kirchengemeinschaften S. 3) der Inful und des Hirtenstabes zu bedienen, da es nach unseren bekannten katholischen Grundsätzen zur „Form und Feier des Gottesdienstes" und zur

Bayern.

Nr. 10345.,,geistlichen Amtsführung" gehört, dass sich ein Bischof bei Vornahme ge26. Oct. 1890, nannter Pontifikalien der bischöflichen Insignien bedienen muss. Ein staatliches Verbot des Tragens von Insignien eines römisch-katholischen Bischofes durch unseren Bischof, selbst bei Vornahme von bischöflichen Funktionen innerhalb der altkatholischen Gotteshäuser, würde ja gleichbedeutend sein mit Nichtanerkennung der Altkatholiken als Privatkirchengesellschaft in Bayern. || Da nun aber die Altkatholiken zur Zeit wenigstens als Privatkirchengesellschaft anerkannt sind, und zwar auf Grund der Synodal- und Gemeindeordnung, welche wir seiner Zeit dem hohen Königl. Staatsministerium unterbreitet haben, und da unseres Wissens kein bayerisches Gesetz das Tragen von Inful und Stab zum ausschliesslichen Privileg der römisch-katholischen Bischöfe erklärt hat, so können auch die Worte des Ministerial-Erlasses vom 8. August sollen sie nicht in Widerspruch geraten mit klarsten Verfassungsbestimmungen

nicht so verstanden werden, wie sie unser Herr Bischof verstanden hat. Wir geben uns daher der sicheren Ueberzeugung hin, dass ein hohes Königl. Staatsministerium seinem Erlasse vom 8. August keine solche Tragweite zu geben beabsichtigt habe, dass vielmehr nur gesagt werden wollte: der Bischof Dr. Reinkens habe dem Staate gegenüber keine besonderen Vorzüge in Anspruch zu nehmen, insbesondere also nicht die Rechte und die Achtung eines öffentlichen bayerischen Beamten; er dürfe die bischöfliche Amtskleidung (für den Gottesdienst) nicht öffentlich tragen und bischöfliche Funktionen nicht ausserhalb der altkatholischen Bethäuser vornehmen. Unsere wiederholte Bitte geht also dahin:

Es wolle einem hohen Königl. Staatsministerium gefallen, seinen Erlass vom 8. August auch in diesem Punkte in einer befriedigenden Weise zu erläutern.

Wir sehen uns aber gerade infolge des Ministerial-Erlasses vom 8. August, welcher uns die Lage, in die wir lediglich aus politischen Gründen durch die höchsten Entschliessungen vom 15. März und 2. April 1fd. Js. versetzt worden sind, in grellem Lichte erscheinen lässt, veranlasst, auf die in unserer Vorstellung vom 27. März 1fd. Js., welche im Abdrucke wieder beizulegen uns verstattet sein möge, sub II ehrfurchtsvoll gestellte Bitte um Anerkennung als öffentliche Kirchengesellschaft zurückzukommen. Indem wir hiermit auf eine Erneuerung der daselbst sub I gestellten Bitte obwohl wir deren Gewährung auch heute noch für allein dem Rechte entsprechend erachten müssen, zur Zeit verzichten, erklären wir, dass es lediglich aus dem Grunde geschieht, weil wir unsererseits keinen Anlass zu neuen religiösen und politischen Streitigkeiten in Bayern geben, sondern um des lieben Friedens willen unter die vollendete Thatsache des von uns als ungerechtfertigt nachgewiesenen Ausschlusses aus der Kirche unserer Väter uns beugen wollen.

Eines hohen Königl. Staatsministeriums

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ehrerbietigst gehorsamster Ausschuss des Bayerischen altkatholischen Landesvereins (a. V.).

Nr. 10346. BAYERN. Rundschreiben des Ausschusses an alle
seine Vertrauensmänner. Rath an alle Altkatho-

liken, sich bei der Volkszählung als Katholiken zu
bezeichnen. 13. Nov. 1890.

Bayern.

13. Nov. 1890.

Der Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereins hat be- Nr. 10346. schlossen, seinen Mitgliedern und überhaupt allen bayerischen Altkatholiken zu empfehlen, dass sie bei der am 1. Dezember ds. Js. stattfindenden allgemeinen deutschen Volkszählung sich in der Rubrik für das Religionsbekenntnis einfach als katholisch und nicht als altkatholisch eintragen. Die Gründe dieses Beschlusses sind in Kürze etwa folgende: Die thatsächlich vorhandene Scheidung zwischen den vatikanisch und den antivatikanisch gesinnten Katholiken des deutschen Reiches würde bei der Volkszählung nur dann richtig zum Ausdruck kommen, wenn die vatikanisch gesinnten Katholiken aufgefordert würden, sich ausdrücklich als solche oder mindestens als „römisch-katholisch" einzuzeichnen. In diesem Fall könnten wir für unsere Gesinnungsgenossen die Bezeichnung,,Altkatholiken" uns ruhig gefallen lassen. Wir dürfen aber nicht selbst dazu beitragen, dass unseren Gegnern etwas zugestanden werde, was ihnen durch das Uebergewicht ihrer Zahl ohnehin schon so leicht gemacht ist, wozu sie aber keine innere Berechtigung haben, nämlich dass sie sich schlechtweg als die „Katholiken", uns aber als etwas anderes bezeichnen. Grundsätzlich muss der Anspruch festgehalten werden, dass zur Führung dieses Namens wir mindestens ein ebenso gutes Recht haben, als die vatikanisch oder römisch Gesinnten. Aus solchen Erwägungen hat unser Bischof in früheren Jahren den Altkatholiken des deutschen Reiches empfohlen, bei der Volkszählung sich lediglich als „katholisch" zu bezeichnen. Wir bayerischen Altkatholiken haben keinen Grund uns von unseren ausserbayerischen Glaubensgenossen in dieser Frage zu scheiden. Der Umstand, dass die bayerische Staatsregierung uns die kirchenpolitischen Rechte der römischen Katholiken entzogen und uns dermalen nur als eine blosse Privatkirchengesellschaft anerkannt hat, benimmt unserem Anspruch, in kirchlichem Sinne Katholiken zu sein, nicht das mindeste. Zudem ist die Volkszählung ja keine speziell bayerische, sondern eine allgemein deutsche Einrichtung. Würden wir bayerischen Altkatholiken uns als „,altkatholisch" einzeichnen, unsere ausserbayerischen Glaubensgenossen aber, wie sie ohne Zweifel auch in diesem Jahr mit grosser Mehrheit wieder thun werden, sich einfach,,katholisch" nennen, so wäre die Folge, dass bei der Zusammenstellung der Zählungsergebnisse die Gesamtzahl nicht nur der bayerischen, sondern überhaupt der deutschen Altkatholiken viel kleiner erschiene, als sie in der That ist. Der Ausschuss des Landesvereins wird an seine Vertrauensmänner in den auswärtigen bayerischen Kirchengemeinden ein Rundschreiben ähnlichen Inhalts richten.

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Nr. 10347.
Bayern.

Nr. 10347. BAYERN. Das Cultusministerium an den Ausschuss des bayerischen altkatholischen Landesvereins. Verbot, sich „Katholiken" zu nennen. 19. Nov. 1890.

Nach Mitteilungen öffentlicher Blätter hat der Ausschuss des Bayerischen 19. Nov. 1890, altkatholischen Landesvereins beschlossen, seinen Mitgliedern und überhaupt allen bayerischen Altkatholiken zu empfehlen, dass sie bei der am 1. Dezbr. d. Js. stattfindenden allgemeinen deutschen Volkszählung sich in der Rubrik für das Religionsbekenntnis einfach als katholisch und nicht als altkatholisch eintragen.

Ein solches Vorgehen mochte für die bayerischen Altkatholiken in rechtlicher Beziehung keinem Bedenken unterliegen, solange sie trotz ihrer auf kirchlichem Gebiete eingenommenen Sonderstellung vom Staate noch als Angehörige der katholischen Kirche betrachtet worden sind. Nun ist aber auf die bezüglichen Anträge der bayerischen Herren Erzbischöfe und Bischöfe durch die Ministerial-Erlasse vom 15. März, 10. April und 25. Juli ds. Js. bezüglich sämtlicher in Bayern wohnender Altkatholiken ausgesprochen worden, dass dieselben seitens der Königl. Staatsregierung nicht mehr als Mitglieder der katholischen Kirche betrachtet werden. Zufolge der weiteren Ministerial-Entschliessungen vom 2. April und 3. Mai lfd. Js. sind dann den in den Erzdiözesen München Freising und Bamberg, sowie in den Diözesen Augsburg, Passau, Speyer und Würzburg wohnenden Altkatholiken die Rechte einer Privatkirchengesellschaft nach Massgabe der Bestimmungen des Religions-Ediktes Allerhöchst verliehen worden. Die notwendige Folge davon ist, dass sich die in Bayern wohnenden Altkatholiken jetzt, sei es bei der Volkszählung oder einem anderen Anlasse nicht mehr als Katholiken bezeichnen dürfen. Denn in Uebereinstimmung mit dem Kirchenrechte kennt auch das bayerische Staatsrecht nur eine katholische Kirche, nämlich jene, welche von dem Papste und den mit ihm vereinigten Bischöfen geleitet wird, und nur die Mitglieder dieser kirchlichen Gemeinschaft, welcher die bayerischen Altkatholiken nach Obigem auch vor dem weltlichen Forum nicht mehr angehören, sind rechtlich befugt, sich als Katholiken oder katholisch zu bezeichnen. || Das Königl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten glaubt hierüber gegenwärtige Eröffnung zu machen und für den Fall nicht entsprechender Darnachachtung auf die Verantwortung des Ausschusses des Bayerischen altkatholischen Landesvereines in dieser Sache nach allen ihren Richtungen hinweisen zu sollen. Dr. v. Müller.

Der Generalsekretär Ministerialrat Dr. von Giehr.

Da der Landesausschuss mit Rücksicht auf die am Schluss der höchsten Entschliessung ausgesprochene Warnung befürchten musste, die Nichtbefolgung

Bayern.

der ministerellen Weisung könne als Veranlassung dienen, um den bayerischen Nr. 10347. Altkatholiken die eben erst gewährten Rechte einer Privatkirchengesellschaft 19. Nov. 1890. wieder zu entziehen, so beschloss er, sich dem höchsten Befehle zu fügen.

Nr. 10348. BAYERN. Der Landesausschuss an das Königliche. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 25. Nov. 1890.

In gehorsamster Erwiderung auf die höchste Entschliessung vom 19. lfd. Nr. 10348. Bayern. Mts. Nr. 15703 betr.,,Die Verhältnisse der Altkatholiken" beehren wir uns 25. Nov. 1890. zunächst zu berichten, dass die derselben zu Grunde liegende Mitteilung öffentlicher Blätter richtig war. Wir haben durch Rundschreiben vom 13. ds. Mts. unseren auswärtigen Mitgliedern und allen bayerischen Altkatholiken den Rat gegeben, bei der bevorstehenden allgemeinen deutschen Volkszählung in der Rubrik Religionsbekenntnis" sich einfach als ,,katholisch" einzutragen und diesen Rat in der aus der ehrerbietigst angeschlossenen Beilage zu ersehenden Weise näher motiviert. || Aus diesen Motiven ergibt sich, dass es vor allem eine praktische Erwägung war, welche uns bestimmte, den angeführten Rat zu erteilen. Wir setzten voraus was seither durch einen Erlass unseres Herrn Bischofs bestätigt worden ist, dass die Altkatholiken in Preussen, Baden und Hessen auch in diesem Jahre wieder, wie bei früheren Volkszählungen, auf bischöfliche Aufforderung hin ihr Religionsbekenntnis einfach als „katholisch" bezeichnen würden. Von seiten des Reiches ist dies niemals beanstandet worden. Wenn nun, sagten wir uns, wir bayerischen Altkatholiken hievon abweichend uns als „,altkatholisch" eintrügen, so würde offenbar in die Statistik des deutschen Reiches, für welche die Volkszählung ja zunächst bestimmt ist, ein falscher Faktor eingeführt, während, wenn alle Altkatholiken und alle römischen Katholiken sich lediglich als „,katholisch" bezeichnen, bloss eine minder bedenkliche Ungenauigkeit entstünde. Neben dieser praktischen Erwägung bestimmte uns zu unserem Rat aber auch noch folgende prinzipielle:

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Der Begriff,,katholisch" umfasst notorisch die beiden seit dem Jahre 1870 scharf geschiedenen Parteien innerhalb der katholischen Kirche, die Infallibilisten und die Anti-Infallibilisten. Solange nun die bayerischen Infallibilisten ungeachtet der Verweigerung des Placet für die vatikanischen Dekrete des Jahres 1870 sich schlechthin „katholisch" nenuen dürfen, statt „,vatikanischoder „neu-katholisch" oder wenigstens ,,römisch-katholisch", so lange, meinten wir, müsse es auch den Anti-Infallibilisten gestattet sein, sich des gleichen. Ausdruckes,,katholisch" (statt „altkatholisch") zu bedienen, zumal da es sich bei der Volkszählung nur um eine allgemeine Bezeichnung des Religionsbekenntnisses (nicht speziell der Kirchenangehörigkeit) handle. || Hieraus ergibt sich, dass uns bei unserem Rat jeder Gedanke einer Verletzung des bayerischen

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